Aus den Entscheidungsgründen:
Im Vordergrund der Revisionsausführungen bekämpft die Revisionswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 12. September 1978 noch innerhalb der Monatsfrist des § 20 Abs. 1 VersVG erfolgt sei. Sie meint, daß sich schon aus der am 4. August 1978 zugekommenen Krankengeschichte samt Anhang die Verschweigung der seit Juli 1977 bestandenen Oberbauchbeschwerden und der Gewichtsabnahme ergeben habe, während die weiteren von der Beklagten eingeholten Unterlagen keine sonstigen wesentlichen Umstände aufgezeigt hätten. Dieser Meinung der Revisionswerberin aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtslage, wonach die im Gesetz geforderte Kenntnis des Versicherers von der Verletzung der Anzeigepflicht erst vorliegt, wenn diesem zuverlässige Kunde über die Verschweigung von dem Versicherungsnehmer bekannten und gefahrerheblichen Umständen zukommt (Bruck - Möller, VVG[8] I, 344; Prölss - Martin, VVG[21], 161), kann nicht gefolgt werden. Rezidivierende, also zu Rückfällen neigende Oberbauchbeschwerden waren nach dem der Krankengeschichte angeschlossenen Brief des Krankenhauses an den behandelnden Facharzt einmal im Sommer 1977 und dann erst wieder im Dezember 1977 aufgetreten; damit wurde die in der Krankengeschichte angeführte Anamnese "seit Juli 1977 rezidivierende Oberbauchbeschwerden" relativiert. Auch die Gewichtsabnahme hatte zwar im Juli 1977 begonnen, aber ihre Entwicklung war im einzelnen unklar. Diese Beschwerden hätten selbst im Zusammenhang mit subfebrilen Temperaturen öfters am Morgen vom Versicherungsnehmer in ihrer Bedeutung derart unterschätzt worden sein können (vgl. Bruck - Möller a.a.O., 321, 329), daß von der Beklagten eine schuldhafte Verschweigung bezweifelt werden durfte, solange nicht bekannt wurde, daß sich der Versicherungsnehmer auch ärztlicher Behandlung unterzogen hatte und noch vor Stellung des Versicherungsantrages mehrere Wochen im Krankenstand war. Aus der in der Krankengeschichte berichteten Feststellung des inoperablen kindskopfgroßen Tumors am 22. Feber 1978 mußte die Beklagte hingegen keine Schlüsse ziehen; denn erst das Sachverständigengutachten ergab, daß die Entwicklung eines solchen Tumors zu seiner Entstehung mindestens zwei Monate braucht, und selbst diese Frist reichte nicht bis zur Antragstellung zurück.Im Vordergrund der Revisionsausführungen bekämpft die Revisionswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 12. September 1978 noch innerhalb der Monatsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, VersVG erfolgt sei. Sie meint, daß sich schon aus der am 4. August 1978 zugekommenen Krankengeschichte samt Anhang die Verschweigung der seit Juli 1977 bestandenen Oberbauchbeschwerden und der Gewichtsabnahme ergeben habe, während die weiteren von der Beklagten eingeholten Unterlagen keine sonstigen wesentlichen Umstände aufgezeigt hätten. Dieser Meinung der Revisionswerberin aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtslage, wonach die im Gesetz geforderte Kenntnis des Versicherers von der Verletzung der Anzeigepflicht erst vorliegt, wenn diesem zuverlässige Kunde über die Verschweigung von dem Versicherungsnehmer bekannten und gefahrerheblichen Umständen zukommt (Bruck - Möller, VVG[8] römisch eins, 344; Prölss - Martin, VVG[21], 161), kann nicht gefolgt werden. Rezidivierende, also zu Rückfällen neigende Oberbauchbeschwerden waren nach dem der Krankengeschichte angeschlossenen Brief des Krankenhauses an den behandelnden Facharzt einmal im Sommer 1977 und dann erst wieder im Dezember 1977 aufgetreten; damit wurde die in der Krankengeschichte angeführte Anamnese "seit Juli 1977 rezidivierende Oberbauchbeschwerden" relativiert. Auch die Gewichtsabnahme hatte zwar im Juli 1977 begonnen, aber ihre Entwicklung war im einzelnen unklar. Diese Beschwerden hätten selbst im Zusammenhang mit subfebrilen Temperaturen öfters am Morgen vom Versicherungsnehmer in ihrer Bedeutung derart unterschätzt worden sein können vergleiche Bruck - Möller a.a.O., 321, 329), daß von der Beklagten eine schuldhafte Verschweigung bezweifelt werden durfte, solange nicht bekannt wurde, daß sich der Versicherungsnehmer auch ärztlicher Behandlung unterzogen hatte und noch vor Stellung des Versicherungsantrages mehrere Wochen im Krankenstand war. Aus der in der Krankengeschichte berichteten Feststellung des inoperablen kindskopfgroßen Tumors am 22. Feber 1978 mußte die Beklagte hingegen keine Schlüsse ziehen; denn erst das Sachverständigengutachten ergab, daß die Entwicklung eines solchen Tumors zu seiner Entstehung mindestens zwei Monate braucht, und selbst diese Frist reichte nicht bis zur Antragstellung zurück.
Der Revision kann aber auch in den übrigen Streitpunkten nicht gefolgt werden. Daß die unrichtige Beantwortung der gestellten Frage im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. a AVB dem Versicherer bekannt gewesen sei, weil kein Krankenstand angegeben war, jeder Mensch über dreißig Jahren aber bereits einmal im Krankenstand gewesen sein müsse, trifft nicht zu, weil einerseits nicht nach Krankenständen, sondern nach Krankheiten, Beschwerden und nach Art und Dauer der Behandlung gefragt wurde und andererseits trotz der Zweifelsregel des § 16 Abs.Der Revision kann aber auch in den übrigen Streitpunkten nicht gefolgt werden. Daß die unrichtige Beantwortung der gestellten Frage im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, AVB dem Versicherer bekannt gewesen sei, weil kein Krankenstand angegeben war, jeder Mensch über dreißig Jahren aber bereits einmal im Krankenstand gewesen sein müsse, trifft nicht zu, weil einerseits nicht nach Krankenständen, sondern nach Krankheiten, Beschwerden und nach Art und Dauer der Behandlung gefragt wurde und andererseits trotz der Zweifelsregel des Paragraph 16, Abs.
1 Satz 3 VersVG jene Vorerkrankungen als offensichtlich nicht
gefahrerheblich außer Acht gelassen werden durften, die wie etwa ein
abgeheilter und länger zurückliegender grippaler Infekt von
jedermann vernachlässigt zu werden pflegen (7 Ob 32/80). Hier hatte
aber der Versicherungsnehmer Umstände verschwiegen, die offenbar
nicht unerheblich waren, nach denen ausdrücklich und schriftlich
gefragt worden war und die dem Versicherer nicht bekannt sein
konnten. Auch der Beweis fehlenden Verschuldens wurde von den Vorinstanzen mit Recht als nicht erbracht angesehen, weil es dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung von Individualfragen, über die er nur aus eigenem Wissen Auskunft erteilen kann, bereits als Verschulden anzulasten ist, wenn er das vom Versicherungsvertreter unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Formular unterfertigt, ohne es vorher auf seine Richtigkeit überprüft zu haben (Bruck - Möller a. a.O., 331; Prölss - Martin a.a.O., 156; JBl. 1977, 375 u. a.; die Kritik Iros an der angeführten Entscheidung betrifft den Sonderfall der Ausfüllung eines Berichtsformulars durch den Vertrauensarzt), und für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht in diesem Sinn schon leichte Fahrlässigkeit genügt (Bruck - Möller, 328; Prölss - Martin, 155; VersR 1980, 936). Daß der Versicherungsnehmer unklar gestellte Fragen falsch verstanden und sie deshalb unrichtig oder unvollständig beantwortet hätte (JBl. 1977, 375), ist hier ebenfalls nicht erwiesen. Bei dieser Rechtslage kommt es darauf nicht mehr an, ob der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht auch noch durch Verschweigung des vor der Annahme des Versicherungsantrages begonnenen zweiten Krankenstandes und der nunmehr laufenden ärztlichen Behandlung verletzt hat und damit die Rücktrittserklärung des Versicherers ein zweites Mal gerechtfertigt wurde (vgl. Prölss - Martin a.a.O., 161).konnten. Auch der Beweis fehlenden Verschuldens wurde von den Vorinstanzen mit Recht als nicht erbracht angesehen, weil es dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung von Individualfragen, über die er nur aus eigenem Wissen Auskunft erteilen kann, bereits als Verschulden anzulasten ist, wenn er das vom Versicherungsvertreter unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Formular unterfertigt, ohne es vorher auf seine Richtigkeit überprüft zu haben (Bruck - Möller a. a.O., 331; Prölss - Martin a.a.O., 156; JBl. 1977, 375 u. a.; die Kritik Iros an der angeführten Entscheidung betrifft den Sonderfall der Ausfüllung eines Berichtsformulars durch den Vertrauensarzt), und für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht in diesem Sinn schon leichte Fahrlässigkeit genügt (Bruck - Möller, 328; Prölss - Martin, 155; VersR 1980, 936). Daß der Versicherungsnehmer unklar gestellte Fragen falsch verstanden und sie deshalb unrichtig oder unvollständig beantwortet hätte (JBl. 1977, 375), ist hier ebenfalls nicht erwiesen. Bei dieser Rechtslage kommt es darauf nicht mehr an, ob der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht auch noch durch Verschweigung des vor der Annahme des Versicherungsantrages begonnenen zweiten Krankenstandes und der nunmehr laufenden ärztlichen Behandlung verletzt hat und damit die Rücktrittserklärung des Versicherers ein zweites Mal gerechtfertigt wurde vergleiche Prölss - Martin a.a.O., 161).