Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin rügt es als einen Verfahrensmangel, dass die Frage der devisenrechtlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Nationalbank bisher ungeachtet der Bestimmungen des § 182 ZPO nicht erörtert worden sei und erblickt eine unrichtige rechtliche Beurteilung in der Auffassung des Berufungsgerichts, für das gegenständliche Rechtsgeschäft sei eine Bewilligung der Nationalbank erforderlich. Es habe sich nicht um ein Miet- oder Pachtverhältnis, sondern um eine Schallplattenproduktion gehandelt, für die der Beklagte und Winfried E***** die Leistungen der Klägerin, und zwar vor allem Dienst und Werkleistungen, in Anspruch genommen hätten. Nach der Kundmachung DE 5/82 der Österreichischen Nationalbank, Abschnitt I. Z 1 lit a und b, bestehe gegenüber Ausländern mit Wohnsitz in multilateralen Mitgliedstaaten eine generelle Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen aus dem Warenverkehr sowie aus sonstigen eigenen Schuldverpflichtungen, die nicht zum Zwecke von Kapitalübertragungen übernommen werden. Unter „sonstigen eigenen Schuldverpflichtungen“ seien auch solche der vorliegenden Art zu verstehen. Ein devisenbehördlich genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft liege daher nicht vor.Die Klägerin rügt es als einen Verfahrensmangel, dass die Frage der devisenrechtlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Nationalbank bisher ungeachtet der Bestimmungen des Paragraph 182, ZPO nicht erörtert worden sei und erblickt eine unrichtige rechtliche Beurteilung in der Auffassung des Berufungsgerichts, für das gegenständliche Rechtsgeschäft sei eine Bewilligung der Nationalbank erforderlich. Es habe sich nicht um ein Miet- oder Pachtverhältnis, sondern um eine Schallplattenproduktion gehandelt, für die der Beklagte und Winfried E***** die Leistungen der Klägerin, und zwar vor allem Dienst und Werkleistungen, in Anspruch genommen hätten. Nach der Kundmachung DE 5/82 der Österreichischen Nationalbank, Abschnitt römisch eins. Ziffer eins, Litera a und b, bestehe gegenüber Ausländern mit Wohnsitz in multilateralen Mitgliedstaaten eine generelle Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen aus dem Warenverkehr sowie aus sonstigen eigenen Schuldverpflichtungen, die nicht zum Zwecke von Kapitalübertragungen übernommen werden. Unter „sonstigen eigenen Schuldverpflichtungen“ seien auch solche der vorliegenden Art zu verstehen. Ein devisenbehördlich genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft liege daher nicht vor.
Ein Eingehen auf den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangel erübrigt sich. Der Oberste Gerichtshof pflichtet nämlich der Revision bei, dass das den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Rechtsgeschäft den Vorschriften des Devisengesetzes nicht wiederspricht.
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass nach § 14 Abs 1 DevisenG die Einräumung von Krediten an Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger der Bewilligung (§ 1 Abs 1 Z 13 DevisenG: eines schriftlichen Bewilligungsbescheides der Österreichischen Nationalbank oder einer von ihr ermächtigten Stelle) bedarf. „Übernahme einer Geldverpflichtung“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jedes Rechtsgeschäft, dessen Abschluss eine Verpflichtung zur künftigen Erbringung einer Geldleistung im Ausland entstehen lässt. Diese Voraussetzung trifft nicht nur bei Geschäften des Kapitalverkehrs, sondern auch bei laufenden Transaktionen im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland zu, wenn nicht bereits bei Geschäftsabschluss gezahlt wird. Eine Geldverpflichtung gegenüber einem Ausländer wird zB bei jedem Ankauf, bei Miete und Pacht, bei Bestellung eines Werkes, bei dienstrechtlicher Anstellung usw übernommen (Schwarzer-Csoklich-List, Das Österreichische Währungs- und Devisenrecht, Anm 4 zu § 14 DevisenG).Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass nach Paragraph 14, Absatz eins, DevisenG die Einräumung von Krediten an Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger der Bewilligung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, DevisenG: eines schriftlichen Bewilligungsbescheides der Österreichischen Nationalbank oder einer von ihr ermächtigten Stelle) bedarf. „Übernahme einer Geldverpflichtung“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jedes Rechtsgeschäft, dessen Abschluss eine Verpflichtung zur künftigen Erbringung einer Geldleistung im Ausland entstehen lässt. Diese Voraussetzung trifft nicht nur bei Geschäften des Kapitalverkehrs, sondern auch bei laufenden Transaktionen im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland zu, wenn nicht bereits bei Geschäftsabschluss gezahlt wird. Eine Geldverpflichtung gegenüber einem Ausländer wird zB bei jedem Ankauf, bei Miete und Pacht, bei Bestellung eines Werkes, bei dienstrechtlicher Anstellung usw übernommen (Schwarzer-Csoklich-List, Das Österreichische Währungs- und Devisenrecht, Anmerkung 4, zu Paragraph 14, DevisenG).
Nach § 14 Abs 1, zweiter Satz, des DevisenG ist eine Bewilligung (nur) zur Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde, nicht erforderlich. Diese Bestimmung ist allerdings durch die Kundmachung der Österreichischen Nationalbank zum Devisengesetz DE 5/71 (die eine Neuverlautbarung einer bereits zu jener Zeit in Geltung gestandenen Kundmachung der Österreichischen Nationalbank zum Devisengesetz darstellt, Kundmachung DE 1/71, I., und ihrerseits durch die Kundmachung DE 5/82 neu verlautbart wurde) wesentlich erweitert worden. In dieser Kundmachung, die den „Zahlungsverkehr mit dem Ausland“ betrifft, wird in I. A.1. Inländern die generelle Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen a) aus dem Warenverkehr, b) aus sonstigen eigenen Schuldverpflichtungen, die nicht zum Zweck von Kapitalübertragungen übernommen werden, c) ohne Rücksicht auf den Rechtstitel bis zu einem Gegenwert von 2.000 S gegenüber Ausländern mit Wonsitz (Sitz) in multilateralen Mitgliedstaaten (zu denen auch die BRD gehört; vgl Schwarzer-Csoklich-List, aaO 436 und 567) unter der Bedingung erteilt, dass vom inländischen Schuldner zu veranlassen ist, dass die Waren zollamtlich zum inländischen freien Verkehr abgefertigt werden. Durch die genannte Kundmachung ist (unter den dort angeführten Bedingungen) Inländern die Übernahme aller laufenden eigenen Schuldverpflichtungen gegenüber Ausländern mit Wohnsitz (Sitz) in multilateralen Mitgliedstaaten und die Leistung von Zahlungen aufgrund solcher Schuldverpflichtungen generell bewilligt (Schwarzer-Csoklich-List aaO, Anm 1 zur Kundmachung DE 5/71). Diese generelle Bewilligung bezieht sich auf die Übernahme von Geldverpflichtungen und auf Zahlungen aus dem Warenverkehr und aus dem Dienstleistungsverkehr, der die sogenannten „unsichtbaren Transaktionen“ wie zB Reparatur- und Montagekosten, Lizenzgebühren, Honorare, Löhne, Gehälter und Pensionen, Provisionen, Vertreterspesen, Abgaben aller Art, Frachten, Unterhaltszahlungen, Gerichtskosten und ähnliches erfasst (Schwarzer-Csoklich-List aaO, Anm 4). Zu diesen „unsichtbaren Transaktionen“ (den „Invisibles“ im Sinne der Fussnote in der Verlautbarung der Kundmachung DE 5/71 im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr 137 vom 17. 6. 1971) sind auch die Leistungen der Klägerin aus Anlass der Zurverfügungstellung eines Studios für die nach den Klagebehauptungen von Winfried E***** und dem Beklagten gemeinsam vorzunehmende Schallplattenproduktion zu zählen.Nach Paragraph 14, Absatz eins,, zweiter Satz, des DevisenG ist eine Bewilligung (nur) zur Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde, nicht erforderlich. Diese Bestimmung ist allerdings durch die Kundmachung der Österreichischen Nationalbank zum Devisengesetz DE 5/71 (die eine Neuverlautbarung einer bereits zu jener Zeit in Geltung gestandenen Kundmachung der Österreichischen Nationalbank zum Devisengesetz darstellt, Kundmachung DE 1/71, römisch eins., und ihrerseits durch die Kundmachung DE 5/82 neu verlautbart wurde) wesentlich erweitert worden. In dieser Kundmachung, die den „Zahlungsverkehr mit dem Ausland“ betrifft, wird in römisch eins. A.1. Inländern die generelle Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen a) aus dem Warenverkehr, b) aus sonstigen eigenen Schuldverpflichtungen, die nicht zum Zweck von Kapitalübertragungen übernommen werden, c) ohne Rücksicht auf den Rechtstitel bis zu einem Gegenwert von 2.000 S gegenüber Ausländern mit Wonsitz (Sitz) in multilateralen Mitgliedstaaten (zu denen auch die BRD gehört; vergleiche Schwarzer-Csoklich-List, aaO 436 und 567) unter der Bedingung erteilt, dass vom inländischen Schuldner zu veranlassen ist, dass die Waren zollamtlich zum inländischen freien Verkehr abgefertigt werden. Durch die genannte Kundmachung ist (unter den dort angeführten Bedingungen) Inländern die Übernahme aller laufenden eigenen Schuldverpflichtungen gegenüber Ausländern mit Wohnsitz (Sitz) in multilateralen Mitgliedstaaten und die Leistung von Zahlungen aufgrund solcher Schuldverpflichtungen generell bewilligt (Schwarzer-Csoklich-List aaO, Anmerkung eins, zur Kundmachung DE 5/71). Diese generelle Bewilligung bezieht sich auf die Übernahme von Geldverpflichtungen und auf Zahlungen aus dem Warenverkehr und aus dem Dienstleistungsverkehr, der die sogenannten „unsichtbaren Transaktionen“ wie zB Reparatur- und Montagekosten, Lizenzgebühren, Honorare, Löhne, Gehälter und Pensionen, Provisionen, Vertreterspesen, Abgaben aller Art, Frachten, Unterhaltszahlungen, Gerichtskosten und ähnliches erfasst (Schwarzer-Csoklich-List aaO, Anmerkung 4, ). Zu diesen „unsichtbaren Transaktionen“ (den „Invisibles“ im Sinne der Fussnote in der Verlautbarung der Kundmachung DE 5/71 im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr 137 vom 17. 6. 1971) sind auch die Leistungen der Klägerin aus Anlass der Zurverfügungstellung eines Studios für die nach den Klagebehauptungen von Winfried E***** und dem Beklagten gemeinsam vorzunehmende Schallplattenproduktion zu zählen.
Wurde aber die Bewilligung für ein Rechtsgeschäft der vorliegenden Art von der Österreichischen Nationalbank generell erteilt, widerspricht es nicht den Vorschriften des Devisengesetzes und ist daher auch nicht nichtig iSd § 22 Abs 1 DevisenG.Wurde aber die Bewilligung für ein Rechtsgeschäft der vorliegenden Art von der Österreichischen Nationalbank generell erteilt, widerspricht es nicht den Vorschriften des Devisengesetzes und ist daher auch nicht nichtig iSd Paragraph 22, Absatz eins, DevisenG.
Der Umstand, dass, wie das Berufungsgericht ausführt, ein in der Kundmachung DE 11/71 I Z 5 oder 6 angeführter Tatbestand nicht vorliegt – was im Übrigen schon deswegen nicht zu erwarten ist, weil diese Kundmachung ausdrücklich „Verfügungen und Zahlungen im Liegenschaftsverkehr“ betrifft –, ist nach den dargelegten Ausführungen unerheblich.Der Umstand, dass, wie das Berufungsgericht ausführt, ein in der Kundmachung DE 11/71 römisch eins Ziffer 5, oder 6 angeführter Tatbestand nicht vorliegt – was im Übrigen schon deswegen nicht zu erwarten ist, weil diese Kundmachung ausdrücklich „Verfügungen und Zahlungen im Liegenschaftsverkehr“ betrifft –, ist nach den dargelegten Ausführungen unerheblich.
Damit erweist sich die Rechtsansicht, mit der das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen hat, als verfehlt. Es war jedoch weiter zu prüfen, ob der Klage selbst in dem Fall, dass der Entscheidung jene Feststellungen zugrunde gelegt werden, die das Erstgericht als zur Klagestattgebung ausreichend angesehen hat und die von der Klägerin weder in der Berufungsbeantwortung, noch auch in der Revision bekämpft worden sind (SZ 51/137) – die Klägerin hebt in der Berufungsbeantwortung hervor, dass der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sei –, ein Erfolg beschieden sein kann.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es zwischen Hermann W***** (dem Studioleiter der Klägerin) und dem Beklagten vor der von Winfried E***** in der Zeit vom 24. bis zum 30. 3. 1980 im Studio der Klägerin durchgeührten Schallplattenproduktion nur zu einem einzigen Telefongespräch und darüber hinaus zu keinem (schriftlichen oder mündlichen) Kontakt gekommen. In dem Telefongespräch aber wurde über die Finanzierung der Produktion nicht gesprochen, der Beklagte „bestätigte“ lediglich den (zwischen Hermann W***** und Winfried E***** vereinbarten) Produktionstermin.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht des Erstgerichts, es sei ein Vertragsabschluss zwischen den Streitteilen bereits dadurch, und zwar konkludent iSd § 863 ABGB, zustande gekommen, dass der Beklagte bei dem Telefongespräch mit Hermann W***** die Terminvereinbarung bestätigte, nicht anzuschließen. Eine konkludente Handlung darf nur dann angenommen werden, wenn sie nach der Verkehrssitte, also nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen, eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliegt (MietSlg 31.081, MietSlg 29.088 ua; Koziol-Welser, Grundriss6 I 71). Der Umstand allein, dass der Beklagte dem Hermann W***** den Produktionstermin „bestätigte“, dem Hermann W***** also mitteilte, er wisse davon, dass dieser mit Winfried E***** einen bestimmten Aufnahmetermin vereinbart habe, und habe gegen diesen Termin nichts einzuwenden, kann keinesfalls eindeutig dahin verstanden werden, dass der Beklagte damit die Verpflichtung übernehmen wollte, für die Kosten der Schallplattenproduktion aufzukommen. Von der Klägerin wurde derartiges im Verfahren vor dem Erstgericht auch gar nicht behauptet. Hatte Winfried E***** gegenüber der Klägerin bzw ihrem Studioleiter Hermann W***** erklärt, der Beklagte sei der „Finanzier“ der Produktion und wollte Hermann W***** dies vom Beklagten bestätigt haben, hätte er eine entsprechende Frage an ihn richten müssen. Mangels einer derartigen Frage hatte der Beklagte seinerseits keine Ursache, über die Kosten der Produktion zu sprechen und Hermann W***** etwa darauf hinzuweisen, dass seine und Winfried E*****s Bemühungen, den zur Bezahlung der Kosten unbedingt benötigten Kredit zu erhalten, bisher ergebnislos gewesen seien.Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht des Erstgerichts, es sei ein Vertragsabschluss zwischen den Streitteilen bereits dadurch, und zwar konkludent iSd Paragraph 863, ABGB, zustande gekommen, dass der Beklagte bei dem Telefongespräch mit Hermann W***** die Terminvereinbarung bestätigte, nicht anzuschließen. Eine konkludente Handlung darf nur dann angenommen werden, wenn sie nach der Verkehrssitte, also nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen, eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliegt (MietSlg 31.081, MietSlg 29.088 ua; Koziol-Welser, Grundriss6 römisch eins 71). Der Umstand allein, dass der Beklagte dem Hermann W***** den Produktionstermin „bestätigte“, dem Hermann W***** also mitteilte, er wisse davon, dass dieser mit Winfried E***** einen bestimmten Aufnahmetermin vereinbart habe, und habe gegen diesen Termin nichts einzuwenden, kann keinesfalls eindeutig dahin verstanden werden, dass der Beklagte damit die Verpflichtung übernehmen wollte, für die Kosten der Schallplattenproduktion aufzukommen. Von der Klägerin wurde derartiges im Verfahren vor dem Erstgericht auch gar nicht behauptet. Hatte Winfried E***** gegenüber der Klägerin bzw ihrem Studioleiter Hermann W***** erklärt, der Beklagte sei der „Finanzier“ der Produktion und wollte Hermann W***** dies vom Beklagten bestätigt haben, hätte er eine entsprechende Frage an ihn richten müssen. Mangels einer derartigen Frage hatte der Beklagte seinerseits keine Ursache, über die Kosten der Produktion zu sprechen und Hermann W***** etwa darauf hinzuweisen, dass seine und Winfried E*****s Bemühungen, den zur Bezahlung der Kosten unbedingt benötigten Kredit zu erhalten, bisher ergebnislos gewesen seien.
Ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist daher weder ausdrücklich, noch auch schlüssig zustandegekommen.
Im Ergebnis zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen, sodass der Revision ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.