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Entscheidung 7 Ob 680/85×

Entscheidung 7 Ob 680/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob680/85

Entscheidungsdatum

16.01.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenkasse P*** registrierte Genossenschaft mbH, Fohnsdorf, Hauptstraße 4, vertreten durch Dr. Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei S*** & Co.

Aktiengesellschaft, Internationale Spedition, Wien 1., Hoher Markt 12, vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wegen restl. S 180.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. September 1985, GZ 2 R 135/85-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 4. April 1985, GZ 32 Cg 56/84-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.713,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.920,-- Barauslagen und S 617,55 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Firma K*** & T***, Internationale Transportgesellschaft mbH (im folgenden nur

Firma K*** & T***), über deren Vermögen am 20.9.1983 der Konkurs eröffnet wurde, hatte sich verpflichtet, alle ihre Forderungen der klagenden Partei zur Sicherstellung eines ihr von dieser im Jänner 1983 gewährten Betriebsmittelkredites abzutreten. Gegen das auf die behauptete Zession von Forderungen gegen die beklagte Partei im Gesamtbetrag von S 249.992,-- gestützte, eingeschränkte Klagebegehren auf Zahlung von S 211.621,55 sA wendet die beklagte Partei unter anderem ein, daß der Firma K*** & T*** auf Grund einer mit ihr getroffenen Aufrechnungsvereinbarung vom 19.1.1983 nur mehr eine Restforderung von S 28.207,10 zustehe. Diesen Betrag bezahlte die beklagte Partei nach Klagseinbringung.

Die klagende Partei vertritt den Standpunkt, die Aufrechnungsvereinbarung sei als Insichgeschäft unwirksam. Die klagende Partei sei durch diese Vereinbarung von den daran Beteiligten absichtlich geschädigt worden. Die beklagte Partei habe sie hierüber in Irrtum geführt. Sie habe die ihr übermittelten Zessionsverständigungen mit dem Vermerk zurückgestellt, die Rechnungsbeträge entsprechend den Vereinbarungen mit der Firma K*** & T*** zu bezahlen. Diese Mitteilungen habe die klagende Partei als Anerkenntnis mit einem bestimmten, vereinbarten Zahlungsziel aufgefaßt und der Firma K*** & T*** weitere Kredite bewilligt, wodurch ihr ein Schaden zumindest in Höhe des Klagsbetrages entstanden sei. Die beklagte Partei habe ihr diese Aufrechnungsvereinbarung verschwiegen, bei ihrer Kenntnis hätte die klagende Partei der Firma K*** & T*** einen geringeren Kredit gewährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen erhielt die S*** Speditionsgesellschaft mbH (im folgenden nur Firma S***), eine Tochtergesellschaft der beklagten Partei, von der Firma F*** den Auftrag zum Transport von Gütern mit 7 LKWs von Deutschland in die Türkei. Die Firma S*** beauftragte mit dem Transport ihrerseits Wolfgang T***. Der Frachtpreis wurde pro LKW festgesetzt. Wolfgang T*** veranlaßte in Österreich eine Umladung der Fracht auf 4 LKWs, wodurch die übliche Laufzeit überschritten wurde und es zu Schwierigkeiten mit den türkischen Zollbehörden kam. Die Firma F*** kündigte der Firma S*** Schadenersatzansprüche an und war überdies zur Zahlung der Fracht nur für 4 LKWs bereit. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, wurde am 19.1.1983 zwischen Wolfgang T*** und der beklagten Partei vereinbart, daß Wolfgang T*** S 200.000,-- an Schadensgutmachung leistet. Wolfgang T*** war nicht in der Lage, den Betrag bar zu bezahlen. Er war alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der am 29.12.1982 gegründeten Firma K*** & T*** und hatte von dieser monatlich S 50.000,-- zu fordern. Es wurde zwischen ihm und der beklagten Partei vereinbart, daß die neu gegründete Firma K*** & T*** den Betrag von S 200.000,-- "abarbeitet". S 100.000,-- sollten auf das Transportprojekt AEG angerechnet werden, für den Rest sollten in den ersten 6 Monaten des Jahres 1983 Transportleistungen erbracht werden. An dieser Vereinbarung war auch der Angestellte der beklagten Partei Erhard S*** beteiligt, der für die Firma S*** vertretungsbefugt war. Der Betrag von S 200.000,-- wurde am 4.5.1983 auf S 180.000,-- reduziert. Der zweite Geschäftsführer der Firma K*** & T*** wurde von dieser Vereinbarung nicht informiert. Zwischen der beklagten Partei und der Firma K*** & T*** wurden Forderungen und Gegenforderungen laufend aufgerechnet. Das über die Geschäftsverbindung zwischen beiden Firmen geführte Konto ergab ein Guthaben der Firma K*** & T*** von S 28.207,10. Bereits Ende Jänner, Anfang Feber 1983 wurden die ersten Forderungen der Firma K*** & T*** gegen die beklagte Partei der klagenden Partei zediert. Die Rechnungen wurden von der Firma K*** & T*** der klagenden Partei übergeben, die sie mit einem Zessionsvermerk versehen der beklagten Partei übermittelte. Bei hohen Beträgen wurde zusätzlich eine Abtretungsanzeige verwendet. Die Abtretungsanzeige betreffend die Rechnung vom 13.5.1983 wurde der klagenden Partei mit dem Vermerk zurückgestellt: "Den Betrag von S 44.000,-- werden wir gemäß der mit der Firma K*** & T*** getroffenen Vereinbarung bezahlen." Die Abtretungsanzeige betreffend die Rechnung vom 1.7.1983 wurde der klagenden Partei mit dem Vermerk zurückgestellt, daß die beklagte Partei den in der Rechnung aufscheinenden Betrag gemäß der mit der Firma K*** & T*** getroffenen Vereinbarung abrechnen werde. Diese Vermerke wurden seitens der Klägerin ohne Rücksprache mit der beklagten Partei zur Kenntnis genommen. Am 27.7.1983 wurde der beklagten Partei eine Abtretungsanzeige übermittelt, in der alle von der Klägerin in der Klage geltend gemachten Beträge, aufgelistet nach den einzelnen Rechnungen, enthalten sind. Diese Abtretungsanzeige wurde von der beklagten Partei an die klagende Partei mit dem Hinweis zurückgeschickt, daß sie den Rechnungsbetrag gemäß der mit der Firma K*** & T*** getroffenen Vereinbarung abrechnen werde. Auch dieser Vermerk wurde von der klagenden Partei nicht beanstandet.

Das Erstgericht bejahte die Rechtswirksamkeit der von Wolfgang T*** als Geschäftsführer der Firma K*** & T***

abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung. Da die Forderung der beklagten Partei bereits am 19.1.1983 und demnach vor der Verständigung von den Zessionen entstanden sei, habe sie der klagenden Partei als Neugläubigerin entgegengehalten werden können. Die beklagte Partei sei nicht verpflichtet gewesen, die klagende Partei über die Gegenforderung aufzuklären.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und erklärte die Revision für zulässig. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und verneinte insbesondere eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Aufklärung der klagenden Partei über den Inhalt der Aufrechnungsvereinbarung. Der Schuldner sei zur Auskunftserteilung an den Zessionar grundsätzlich nicht verpflichtet. Selbst ein ausdrückliches Ersuchen des Zessionars, allfällige Abtretungshindernisse bekanntzugeben, könne eine Auskunftspflicht nicht begründen. Es liege aber auch nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen kein Haftungsgrund der beklagten Partei vor, weil sie nicht wissentlich eine falsche Erklärung abgegeben habe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die klagende Partei hält daran fest, daß die beklagte Partei eine Aufklärungspflicht verletzt habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Schutz- und Sorgfaltspflichten im Schuldverhältnis und auch im vorvertraglichen Verhältnis zwischen den Parteien sind in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 177 f, 187 f; SZ 52/135 mwN); solche wurden auch für den Zessionar gegenüber dem Schuldner nach Verständigung von der Zession in einem besonderen Fall bejaht (SZ 55/116). Es besteht jedoch keine allgmeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluß haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners (SZ 52/22; Koziol-Welser aaO 188). Im Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner ist davon auszugehen, daß durch die Zession keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Schuldners eintritt (SZ 50/1 ua). Der Schuldner behält seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit sie bis zur Verständigung entstanden sind. Er kann insbesondere auch mit Forderungen gegen den Zedenten aufrechnen, die ihm bis zur Verständigung entstanden sind (Koziol-Welser aaO 264; Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 1396,). Der Schuldner ist auch nicht verpflichtet, dem Zessionar Auskunft über den Stand der Forderung des Zedenten zu geben (Bydlinski in Klang 2 IV/2, 402 f, Ertl aaO Rdz 2 zu Paragraph 1396,). Mit dieser Rechtslage muß der Zessionar rechnen, der insoweit auch das Risiko der Zession trägt. Nichts anderes gilt auch, wenn es sich beim Zessionar um ein Kreditinstitut handelt und die Forderungsabtretung für den Schuldner erkennbar der Kreditsicherung dient. Den Schuldner könnte daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Aufklärungspflicht des Zessionars treffen. Solche Umstände liegen jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht vor. Der Rechtsgrund der Aufrechnungslage ist für das Verhältnis zwischen Zedenten-Zessionar-Schuldner bedeutungslos. Auch bei einem anderen Rechtsgrund würde sich an deren Rechtspositionen nichts ändern. Daß die klagende Partei durch die Anerkenntnisse der beklagten Partei erst zu weiteren Kreditgewährungen an die Firma K*** & T*** veranlaßt worden sei - wie in erster Instanz behauptet wurde - ist nicht erwiesen. Es war aber auch aus den Zessionsvermerken und den Verständigungsschreiben für die beklagte Partei nicht erkennbar, daß die klagende Partei der Firma K*** & T*** überhaupt weitere Kredite und diese nur mit Rücksicht auf die durch die Zessionen erlangte Sicherheit gewähren werde.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E07349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00680.85.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19860116_OGH0002_0070OB00680_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016295 Rechtssatz 21.02.1973Zivilrecht
Voraussetzungen und Umfang der Haftung für "culpa in contrahendo".
RS0016390 Rechtssatz 16.01.1986Zivilrecht
Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redl …
RS0016410 Rechtssatz 20.02.1979Zivilrecht
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RS0026014 Rechtssatz 29.07.1982Zivilrecht
Durch die Verständigung von der Zession einer Vertragsforderung gelangt der Zessionar in eine unmittelbare Vertragsbeziehung zum übernommenen Schuldner. Es treffen ihn daher dem Schuldner gegenüber vertragliche Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten.
RS0032793 Rechtssatz 30.05.1975Zivilrecht
Die Rechtsstellung des Schuldners darf durch eine Zession nicht verschlechtert werden.
RS0032809 Rechtssatz 16.01.1986Zivilrecht
Der Schuldner ist nicht verpflichtet, dem Zessionar Auskunft über den Stand der Forderung des Zedenten zu geben. Nichts anderes gilt auch, wenn es sich beim Zessionar um ein Kreditinstitut handelt und die Forderungsabtretung für den Schuldner erkennbar der …
RS0049409 Rechtssatz 08.10.1975Zivilrecht
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