Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte zunächst die Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden der Beklagten. Die Beklagte bestritt die ihr angelasteten Eheverfehlungen, beantragte Abweisung des Klagebegehrens und stellte überdies den Antrag, das überwiegende Verschulden des Klägers auszusprechen. Sie lastete dem Kläger an, die Ehewohnung grundlos verlassen zu haben und ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau zu unterhalten. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30.9.1986 stützte der Kläger sein Scheidungsbegehren subsidiär auf § 55 EheG und bei der Tagsatzung am 3.10.1989 nur mehr auf diesen Scheidungsgrund. Die mündliche Verhandlung wurde bei der letztgenannten Tagsatzung wegen Richterwechsels gemäß § 412 Abs 2 ZPO neu durchgeführt und der gesamte Akteninhalt einverständlich verlesen (AS 37 ON 11).Der Kläger begehrte zunächst die Scheidung der Ehe gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden der Beklagten. Die Beklagte bestritt die ihr angelasteten Eheverfehlungen, beantragte Abweisung des Klagebegehrens und stellte überdies den Antrag, das überwiegende Verschulden des Klägers auszusprechen. Sie lastete dem Kläger an, die Ehewohnung grundlos verlassen zu haben und ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau zu unterhalten. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30.9.1986 stützte der Kläger sein Scheidungsbegehren subsidiär auf Paragraph 55, EheG und bei der Tagsatzung am 3.10.1989 nur mehr auf diesen Scheidungsgrund. Die mündliche Verhandlung wurde bei der letztgenannten Tagsatzung wegen Richterwechsels gemäß Paragraph 412, Absatz 2, ZPO neu durchgeführt und der gesamte Akteninhalt einverständlich verlesen (AS 37 ON 11).
Das Erstgericht gab dem Scheidungsbegehren statt, weil die häusliche Gemeinschaft seit 6 Jahren aufgehoben ist.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig ist. Die Beklagte habe weder behauptet, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe noch einen Antrag gestellt, im Urteil auszusprechen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe. Da das Ehescheidungsverfahren nicht mehr vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werde, habe für das Erstgericht auch keine Veranlassung bestanden, die Beklagte zu einem entsprechenden Vorbringen und zur Antragstellung anzuleiten, zumal sie durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Die Beklagte habe nicht einmal Widerspruch gegen das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren erhoben, der im Sinne der bisherigen Rechtsprechung als Verschuldensantrag gewertet werden könnte. Ob ein Antrag auf Klagsabweisung einen solchen Antrag in sich schließe, sei nach den Umständen des Falles zu beurteilen. Die Tendenz der älteren Rechtsprechung sei dahin gegangen, im Zweifel einen Antrag nach § 61 Abs 2 EheG aF bzw § 61 Abs 3 EheG anzunehmen, was mit Billigkeitserwägungen zu begründen sei. Die Entscheidungen ließen sich aber nicht ohne weiteres auf die Rechtslage nach dem Bundesgesetz vom 11.11.1983 über die Änderung des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes heranziehen, da der Untersuchungsgrundsatz weggefallen sei. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung EFSlg 54.451 deutlich ausgesprochen, daß der Ausspruch über eine Mitschuld des Klägers im Sinne des § 60 Abs 3 EheG einen entsprechenden Antrag voraussetze. Neuere Entscheidungen, die im Einwand der Beklagten, den Kläger treffe ein Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe, im Zweifel auch einen Mitverschuldensantrag (nach § 60 Abs 3 EheG) erblickten, hätten jeweils Verfahren nach § 49 EheG betroffen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte zwar dem Scheidungsbegehren nach § 49 EheG einen Mitverschuldensantrag entgegengesetzt, doch lasse sich dieser nicht ohne weiteres einem Antrag nach § 61 Abs 3 EheG gleichsetzen. Mangels eines Sachvorbringens und eines Antrages nach § 61 Abs 3 EheG sei das erstgerichtliche Verfahren mängelfrei, und das Erstgericht habe zu Recht einen Ausspruch im Sinne der obgenannten Gesetzesstelle unterlassen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig ist. Die Beklagte habe weder behauptet, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe noch einen Antrag gestellt, im Urteil auszusprechen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe. Da das Ehescheidungsverfahren nicht mehr vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werde, habe für das Erstgericht auch keine Veranlassung bestanden, die Beklagte zu einem entsprechenden Vorbringen und zur Antragstellung anzuleiten, zumal sie durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Die Beklagte habe nicht einmal Widerspruch gegen das auf Paragraph 55, EheG gestützte Scheidungsbegehren erhoben, der im Sinne der bisherigen Rechtsprechung als Verschuldensantrag gewertet werden könnte. Ob ein Antrag auf Klagsabweisung einen solchen Antrag in sich schließe, sei nach den Umständen des Falles zu beurteilen. Die Tendenz der älteren Rechtsprechung sei dahin gegangen, im Zweifel einen Antrag nach Paragraph 61, Absatz 2, EheG aF bzw Paragraph 61, Absatz 3, EheG anzunehmen, was mit Billigkeitserwägungen zu begründen sei. Die Entscheidungen ließen sich aber nicht ohne weiteres auf die Rechtslage nach dem Bundesgesetz vom 11.11.1983 über die Änderung des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes heranziehen, da der Untersuchungsgrundsatz weggefallen sei. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung EFSlg 54.451 deutlich ausgesprochen, daß der Ausspruch über eine Mitschuld des Klägers im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, EheG einen entsprechenden Antrag voraussetze. Neuere Entscheidungen, die im Einwand der Beklagten, den Kläger treffe ein Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe, im Zweifel auch einen Mitverschuldensantrag (nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG) erblickten, hätten jeweils Verfahren nach Paragraph 49, EheG betroffen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte zwar dem Scheidungsbegehren nach Paragraph 49, EheG einen Mitverschuldensantrag entgegengesetzt, doch lasse sich dieser nicht ohne weiteres einem Antrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG gleichsetzen. Mangels eines Sachvorbringens und eines Antrages nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG sei das erstgerichtliche Verfahren mängelfrei, und das Erstgericht habe zu Recht einen Ausspruch im Sinne der obgenannten Gesetzesstelle unterlassen.