Die Revision der Erstbeklagten ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung in der Hauptsache ausschließlich gegen den Zweitbeklagten richtet. Es fehlt daher ein Rechtsschutzinteresse der Erstbeklagten an einer Sachentscheidung in der Hauptsache. Die Erstbeklagte wurde nur zum Kostenersatz verurteilt. Gegenstand ihres Rechtsmittels kann daher nur die Kostenentscheidung sein, weshalb gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen ist, was auch für den Fall gilt, daß die Kostenentscheidung in einem eine Sachentscheidung fällenden Urteil des Berufungsgerichtes enthalten ist (Arb 10506 u.a.). Die Revision der Erstbeklagten war daher zurückzuweisen. Die wegen § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO erhobene Revision des Zweitbeklagten ist nicht gerechtfertigt.Die Revision der Erstbeklagten ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung in der Hauptsache ausschließlich gegen den Zweitbeklagten richtet. Es fehlt daher ein Rechtsschutzinteresse der Erstbeklagten an einer Sachentscheidung in der Hauptsache. Die Erstbeklagte wurde nur zum Kostenersatz verurteilt. Gegenstand ihres Rechtsmittels kann daher nur die Kostenentscheidung sein, weshalb gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen ist, was auch für den Fall gilt, daß die Kostenentscheidung in einem eine Sachentscheidung fällenden Urteil des Berufungsgerichtes enthalten ist (Arb 10506 u.a.). Die Revision der Erstbeklagten war daher zurückzuweisen. Die wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO erhobene Revision des Zweitbeklagten ist nicht gerechtfertigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben, weil bereits das Erstgericht festgestellt hat, daß sich "beide" (gemeint der Kläger und der seinerzeitige Eigentümer der Nachbarliegenschaft) bereits im Jahre 1948 einig waren, daß die Grundgrenze zwischen den beiden Grundstücken nicht mit der Mappengrenze übereinstimmt (S. 293 d. A.). Eine eindeutige Feststellung dahin, daß die richtige Grenze zwischen den beiden Grundstücken so verlief, wie das Berufungsgericht es angenommen hat, enthalten die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (S. 297 des Aktes). Hiebei handelt es sich um Tatsachenfeststellungen. Demnach hat das Berufungsgericht durch die Übernahme dieser Wendung als Tatsachenfeststellung keine Aktenwidrigkeit begangen. Geht man von den getroffenen Feststellungen aus, so hat der Kläger sein Eigentum an dem strittigen Grundstreifen bewiesen. Natürlich kann ein Eigentümerwechsel an einer Liegenschaft nicht durch bloße Erklärung einer Person bewirkt werden. Im vorliegenden Fall ist aber nicht strittig, wem die einzelnen Liegenschaften und Grundstücke gehören, sondern wie die Grenze zwischen zwei Grundstücken verläuft. Dies kann dem Grundbuch nicht entnommen werden. Lediglich die Grundbuchsmappe spricht hier für den Standpunkt des Zweitbeklagten. Die Grundbuchsmappe dient jedoch nur der Veranschaulichung der Lage der Grundstücke. Das Vertrauen auf die Darstellung der Grenze wird daher nicht geschützt. Maßgeblich ist der in der Natur festzustellende Verlauf (Spielbüchler in Rummel Rz 6 zu § 431, EvBl 1967/101, SZ 26/216 u.a.). Ein Beweis gegen die Unrichtigkeit der Grundbuchsmappe ist daher ohne weiters zulässig. Einen solchen Beweis haben die Vorinstanzen als durch den Kläger erbracht angesehen. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann in diesem Punkt den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entgegentreten.Die behauptete Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben, weil bereits das Erstgericht festgestellt hat, daß sich "beide" (gemeint der Kläger und der seinerzeitige Eigentümer der Nachbarliegenschaft) bereits im Jahre 1948 einig waren, daß die Grundgrenze zwischen den beiden Grundstücken nicht mit der Mappengrenze übereinstimmt (S. 293 d. A.). Eine eindeutige Feststellung dahin, daß die richtige Grenze zwischen den beiden Grundstücken so verlief, wie das Berufungsgericht es angenommen hat, enthalten die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (S. 297 des Aktes). Hiebei handelt es sich um Tatsachenfeststellungen. Demnach hat das Berufungsgericht durch die Übernahme dieser Wendung als Tatsachenfeststellung keine Aktenwidrigkeit begangen. Geht man von den getroffenen Feststellungen aus, so hat der Kläger sein Eigentum an dem strittigen Grundstreifen bewiesen. Natürlich kann ein Eigentümerwechsel an einer Liegenschaft nicht durch bloße Erklärung einer Person bewirkt werden. Im vorliegenden Fall ist aber nicht strittig, wem die einzelnen Liegenschaften und Grundstücke gehören, sondern wie die Grenze zwischen zwei Grundstücken verläuft. Dies kann dem Grundbuch nicht entnommen werden. Lediglich die Grundbuchsmappe spricht hier für den Standpunkt des Zweitbeklagten. Die Grundbuchsmappe dient jedoch nur der Veranschaulichung der Lage der Grundstücke. Das Vertrauen auf die Darstellung der Grenze wird daher nicht geschützt. Maßgeblich ist der in der Natur festzustellende Verlauf (Spielbüchler in Rummel Rz 6 zu Paragraph 431,, EvBl 1967/101, SZ 26/216 u.a.). Ein Beweis gegen die Unrichtigkeit der Grundbuchsmappe ist daher ohne weiters zulässig. Einen solchen Beweis haben die Vorinstanzen als durch den Kläger erbracht angesehen. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann in diesem Punkt den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entgegentreten.
Geht man aber davon aus, daß der strittige Grundstreifen im Eigentum des Klägers steht und daß, abgesehen von der Bestreitung des klägerischen Eigentums, seitens der Beklagten nie ein Rechtstitel zur Benützung dieses Grundstreifens behauptet worden ist, so erweist sich das Unterlassungsbegehren als gerechtfertigt. Der Revision des Zweitbeklagten war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision der Erstbeklagten hat der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen, weshalb auch die Erstbeklagte schuldig erkannt werden mußte, zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Geht man aber davon aus, daß der strittige Grundstreifen im Eigentum des Klägers steht und daß, abgesehen von der Bestreitung des klägerischen Eigentums, seitens der Beklagten nie ein Rechtstitel zur Benützung dieses Grundstreifens behauptet worden ist, so erweist sich das Unterlassungsbegehren als gerechtfertigt. Der Revision des Zweitbeklagten war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision der Erstbeklagten hat der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen, weshalb auch die Erstbeklagte schuldig erkannt werden mußte, zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.