Begründung:
Gerhard F***** und Sieglinde K***** sind die Eltern der mj Barbara F*****, geboren am *****. Nach der Scheidung der Ehe verblieb das Kind beim Vater, dem auch die sich aus § 144 ABGB ergebenden Rechte zustehen.Gerhard F***** und Sieglinde K***** sind die Eltern der mj Barbara F*****, geboren am *****. Nach der Scheidung der Ehe verblieb das Kind beim Vater, dem auch die sich aus Paragraph 144, ABGB ergebenden Rechte zustehen.
Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang neuerlich den Antrag der mütterlichen Großmutter Erika A*****, ihr ein Besuchsrecht zum Kind einzuräumen, abgewiesen (Beschluss vom 3. 8. 1984, ON 56). Darüber hinaus hat es mit Beschluss vom 23. 8. 1984 (ON 58) der Mutter für ihr Kind einen monatlichen Unterhalt von 400 S für die Zeit vom 15. 6. 1983 bis 31. 10. 1983 und von 1.000 S ab 1. 11. 1983 auferlegt. Hiebei ging es bezüglich beider Beschlüsse von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
„Die Minderjährige lebt beim Vater und dessen Mutter.
Der Mutter der Minderjährigen steht ein Besuchsrecht jeden Freitag von 14:30 Uhr bis Samstag 17:00 Uhr bzw 18:00 Uhr zu. Darüber hinaus hält sich das Kind vom jeweils 26. 12. bis 31. 12., wahlweise während der Energieferien im Februar oder in der Osterwoche, sowie durch drei Wochen in den Sommerferien bei der Mutter auf.
Das Kind hat die Scheidung seiner Eltern relativ gut verkraftet und ist in der Schule noch immer Klassenbeste. Es besucht nunmehr die erste Klasse des Gymnasiums. Sein Verhältnis ist sowohl zum Vater als auch zur Mutter gut. Das Verhältnis der mütterlichen Großmutter zu den Eltern des Kindes ist schwer gestört. Es fehlt praktisch jeder Kontakt zwischen den genannten Personen. Besonders zwischen der mütterlichen Großmutter und dem Vater herrscht nahezu eine Feindschaft. Die Minderjährige wünscht keinen Kontakt mit der mütterlichen Großmutter und zwar deshalb, weil sie es nicht verträgt, wenn sie jemand auf die Problematik der Trennung ihrer Eltern hinweist. Gerade dies hat aber die mütterliche Großmutter vor etwa zwei Jahren einmal gemacht, als sie die Minderjährige von der Schule abholte. Seither will die Minderjährige keinen Kontakt zur Großmutter.
Umstände, aus denen durch die Gewährung eines Besuchsrechts für die Großmutter eine Störung des Familienlebens eines Elternteils abgeleitet werden könnte, liegen nicht vor. Auch die örtliche Lage der Wohnung der Großmutter einerseits und der Wohnung des Vaters andererseits bietet keine Probleme hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts, ebensowenig hinsichtlich des Schulbesuchs. Konkrete Vorteile würde allerdings ein Besuchsrecht der Großmutter für das Wohl des Kindes nicht bringen.
Bezüglich des gegen die Mutter gestellten Unterhaltsbegehrens stellte das Erstgericht die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sowohl des Vaters als auch der Mutter erforderlichen Umstände, sowie die Bedürfnisse des Kindes fest.
Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, der Großmutter sei ein Besuchsrecht deshalb nicht einzuräumen, weil ein solches Besuchsrecht für das Kind keinerlei Vorteile bringe, dagegen die Gefahr einer negativen Auswirkung auf das Kind deshalb gegeben sei, weil dieses die Großmutter ablehne. Es sei hiebei unerheblich, ob diese Ablehnung auf Einflussnahmen durch den Vater zurückzuführen sei oder nicht, weil nur das Wohl des Kindes maßgebend sei.
Bezüglich des Unterhalts stützt das Erstgericht seine Entscheidung auf § 140 Abs 1 ABGB, wobei es von der von ihm festgestellten Leistungsfähigkeit der Eltern ausging. Eine Beitragsleistung des Vaters im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB nahm das Erstgericht nicht an, weil der Vater berufstätig ist und die Betreuung des Kindes tatsächlich von seiner Mutter geleistet wird. Nur wer das Kind tatsächlich betreue, könne die Annahme des § 140 Abs 2 ABGB für sich in Anspruch nehmen.Bezüglich des Unterhalts stützt das Erstgericht seine Entscheidung auf Paragraph 140, Absatz eins, ABGB, wobei es von der von ihm festgestellten Leistungsfähigkeit der Eltern ausging. Eine Beitragsleistung des Vaters im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nahm das Erstgericht nicht an, weil der Vater berufstätig ist und die Betreuung des Kindes tatsächlich von seiner Mutter geleistet wird. Nur wer das Kind tatsächlich betreue, könne die Annahme des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB für sich in Anspruch nehmen.
Das Rekursgericht bestätigte mit seinem Beschluss vom 5. 10. 1984 (ON 64) die Unterhaltsentscheidung, änderte jedoch mit seinem Beschluss vom 14. 9. 1984 ON 61) die Entscheidung bezüglich des Besuchsrechts der mütterlichen Großmutter dahin ab, dass dieser ein Besuchsrecht am ersten Mittwoch eines jeden Monats von der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr, mit Ausnahme des in die Osterwoche fallenden Mittwoch zuerkannt wurde. Bezüglich der Unterhaltsentscheidung ging es ebenfalls von der festgestellten Leistungsfähigkeit der beiden Eltern aus, wobei es Abzüge vom Einkommen der Mutter bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage als nicht gerechtfertigt erachtete. Grundsätzlich könne zwar ein längerer zusammenhängender Zeitraum, währenddessen sich das Kind bei einem Elternteil aufhält, dessen Verpflichtung zur Leistung eines finanziellen Unterhalts verringern, doch seien im vorliegenden Fall die Zeiträume, während derer sich das Kind bei der Mutter aufhält, nicht derart lang, dass eine solche Verringerung im konkreten Fall gerechtfertigt sei.
Bezüglich des Besuchsrechts der Großmutter führte das Rekursgericht aus, dass nach den getroffenen Feststellungen Besuche des Kindes bei der Großmutter dessen Wohl nicht abträglich seien. Sei aber durch solche Besuche das Wohl des Kindes nicht gefährdet, so habe die Großmutter einen gesetzlichen Anspruch auf Kontakt mit dem Kind. Im Hinblick darauf, dass das Kind nunmehr das Gymnasium besuche und daher mit längeren Schulaufenthalten gerechnet werden müsse, könne jedoch nur an einem Nachmittag im Monat das Besuchsrecht gewährt werden.