Da im vorliegenden Fall zwei bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes vorliegen, wäre ein weiterer Rechtszug gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht einmal angedeutet. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547, JBl. 1975, 661 ua.). Offenbare Gesetzwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (SZ 49/76, NZ 1982, 142 ua.).Da im vorliegenden Fall zwei bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes vorliegen, wäre ein weiterer Rechtszug gemäß Paragraph 16, AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht einmal angedeutet. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547, JBl. 1975, 661 ua.). Offenbare Gesetzwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (SZ 49/76, NZ 1982, 142 ua.).
Im vorliegenden Fall wurden die beiden angefochtenen Beschlüsse auf Grund einer eingehenden Untersuchung des Geisteszustandes der Betroffenen gefällt. Hiebei gelangten die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, daß die Betroffene unbelehrbar an fixen Vorstellungen über ihre Mietrechte festhält, sodaß sie bezüglich der Mietzinszahlungen zu Handlungen neigt, die ihre Mietrechte gefährden würden. Dem kann nur durch die Bestellung eines Sachwalters und durch die Ermächtigung des Sachwalters, die Pension in Empfang zu nehmen, um damit die Mietzinse zu begleichen, begegnet werden. Soweit sich die Revisionsrekurse gegen diese Feststellungen wenden, sind sie nicht zulässig, weil hier eine Bekämpfung vorinstanzlicher Feststellungen versucht wird.
Die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die einer Person bezüglich derer ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet wurde, gehörenden Wertsachen von dessen Sachwalter oder von ihm selbst zu verwahren sind, kann ebensowenig eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen (vgl. 5 Ob 778/81, 7 Ob 613/83 zu der in diesem Punkt gleichgelagerten seinerzeitigen Entmündigungsordnung), wie die Frage, in welchem Umfang dem Betroffenen Beträge aus einem Vermögen laufend zur Verfügung zu stellen sind (8 Ob 530/86). Hier handelt es sich um Fragen, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind, sodaß diesbezüglich die Annahme einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht in Betracht kommt.Die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die einer Person bezüglich derer ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet wurde, gehörenden Wertsachen von dessen Sachwalter oder von ihm selbst zu verwahren sind, kann ebensowenig eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen vergleiche 5 Ob 778/81, 7 Ob 613/83 zu der in diesem Punkt gleichgelagerten seinerzeitigen Entmündigungsordnung), wie die Frage, in welchem Umfang dem Betroffenen Beträge aus einem Vermögen laufend zur Verfügung zu stellen sind (8 Ob 530/86). Hier handelt es sich um Fragen, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind, sodaß diesbezüglich die Annahme einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht in Betracht kommt.
Mangels eines zulässigen Anfechtungsgrundes waren demnach die Revisionsrekurse zurückzuweisen.