Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.3.1986, 10 Cg 19/86-6, aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Bereits während des Scheidungsverfahrens wurde dem Antragsgegner wegen seines aggressiven Verhaltens gegen die Antragstellerin, das zumindest in einem Fall zu einer Körperverletzung geführt hatte, das Verlassen der Ehewohnung aufgetragen. Im Zuge des Aufteilungsverfahrens wies das Erstgericht der Antragstellerin die alleinige Benützung der Ehewohnung vorläufig zu. Nach der Zustellung dieser einstweiligen Verfügung begab sich der Antragsgegner zur Ehewohnung, schlug mit den Fäusten gegen die Wohnungstür und stieß gegen die Antragstellerin die Drohung aus, daß er sie umbringen werde. Er wurde deshalb wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Auch zwischen dem ehelichen Sohn der Streitteile Paul und dem Antragsgegner bestehen große Spannungen. Die Ehewohnung kann nicht in zwei völlig unabhängig voneinander benützbare Wohneinheiten geteilt werden. Küche, Bad und WC müßten gemeinsam benützt werden. Der Antragsgegner ist lungenkrank und deshalb nicht erwerbsfähig. Er bezieht eine Sozialhilfeunterstützung. Derzeit ist er Mieter einer Garconniere. Die Antragstellerin ist als Aufräumerin tätig. Beide vormaligen Ehegatten haben in gleicher Weise zur Erlangung des ehelichen Hausrates beigetragen. Beide sind Mieter der Ehewohnung. Der Hausrat ist bereits aufgeteilt.Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.3.1986, 10 Cg 19/86-6, aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Bereits während des Scheidungsverfahrens wurde dem Antragsgegner wegen seines aggressiven Verhaltens gegen die Antragstellerin, das zumindest in einem Fall zu einer Körperverletzung geführt hatte, das Verlassen der Ehewohnung aufgetragen. Im Zuge des Aufteilungsverfahrens wies das Erstgericht der Antragstellerin die alleinige Benützung der Ehewohnung vorläufig zu. Nach der Zustellung dieser einstweiligen Verfügung begab sich der Antragsgegner zur Ehewohnung, schlug mit den Fäusten gegen die Wohnungstür und stieß gegen die Antragstellerin die Drohung aus, daß er sie umbringen werde. Er wurde deshalb wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Auch zwischen dem ehelichen Sohn der Streitteile Paul und dem Antragsgegner bestehen große Spannungen. Die Ehewohnung kann nicht in zwei völlig unabhängig voneinander benützbare Wohneinheiten geteilt werden. Küche, Bad und WC müßten gemeinsam benützt werden. Der Antragsgegner ist lungenkrank und deshalb nicht erwerbsfähig. Er bezieht eine Sozialhilfeunterstützung. Derzeit ist er Mieter einer Garconniere. Die Antragstellerin ist als Aufräumerin tätig. Beide vormaligen Ehegatten haben in gleicher Weise zur Erlangung des ehelichen Hausrates beigetragen. Beide sind Mieter der Ehewohnung. Der Hausrat ist bereits aufgeteilt.
Nach der Scheidung der Ehe beantragte die Ehefrau die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Weise, daß der Antragsgegner aus dem gemeinsamen Mietverhältnis hinsichtlich der vormaligen Ehewohnung ausscheide und ihr das gesamte in der Wohnung befindliche Inventar zugewiesen werde. Der Antragsgegner sei gegen sie tätlich vorgegangen. Beide Teile seien völlig mittellos. Die Wohnung, an der beiden Parteien das Mietrecht zustehe, stelle das einzige eheliche Gebrauchsvermögen dar. Die Wohnung könne nicht geteilt werden. Die Antragstellerin, die zusammen mit dem ehelichen Sohn Paul in der Wohnung wohne, habe ein dringendes Wohnbedürfnis daran. Der Antragsgegner hingegen habe bereits eine Garconniere gemietet und bewohne diese auch. Das Inventar sei bereits geteilt worden. Der Ehemann begehrte letztlich "ein Wohnrecht an der ehemaligen Ehewohnung" allein oder gemeinsam mit der Antragstellerin (ON 15 Seite 37). Den Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung hat er wieder zurückgezogen. Die Antragstellerin verdiene wesentlich mehr als er. Die Wohnung sei groß genug, so daß auch er dort ein Zimmer bewohnen könnte. Die von ihm gemietete Garconniere sei ihm wegen Eigentümerwechsels aufgekündigt worden. Da er nur ein geringes Einkommen habe, könne er keine andere Wohnung finden. Daher habe er ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung.
Das Erstgericht gab dem Antrag der Ehefrau statt und wies den Antrag des Ehemannes ab. Ein weiteres Zusammenleben der geschiedenen Ehegatten in der vormaligen Ehewohnung komme nicht in Betracht. Die Antragstellerin sei auf die Ehewohnung angewiesen. Das Wohnbedürfnis des Antragsgegners hingegen sei gedeckt.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-
übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens seien die vermögensrechtlichen Bindungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufzuheben. Der Antragstellerin sei im Hinblick auf dessen aggressives Verhalten das Zusammenleben mit dem Antragsgegner in der vormaligen Ehewohnung nicht zumutbar. Da die Schaffung zweier völlig voneinander getrennter Wohnungen nicht möglich sei, die Antragstellerin und ihr ehelicher Sohn an der vormaligen Ehewohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hätten und der Antragsgegner über eine andere Wohnmöglichkeit verfüge, entspräche die Aufteilung durch das Erstgericht der Billigkeit. Ein Benützungsrecht an einem Teil der Ehewohnung sei dem Antragsgegner nicht einzuräumen gewesen.