Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsmeinung der Beklagten, daß der Entscheidung des Außerstreitrichters keine Bindungswirkung zukomme und daher die von ihr behauptete Benützungsvereinbarung geprüft hätte werden müssen, kann nicht geteilt werden. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt auch den Verfügungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit - jedenfalls im Streitbereich - materielle Rechtskraft zu (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil 151; Fasching LB Rdz 1508; JBl.1974, 268; SZ 44/82 u.a.). Eine rechtskräftige Sachentscheidung des Außerstreitrichters verhindert daher infolge der Bindungswirkung eine neue Beurteilung desselben Streitgegenstandes als Vorfrage in einem Folgeprozeß zwischen denselben Parteien. Jede prozessuale Initiative durch Sachvorbringen oder Beweisanbote, die auf eine neue Beurteilung gerichtet ist, ist daher unstatthaft und zurückzuweisen (Dolinar aaO 147). Dies wurde vom Berufungsgericht richtig erkannt. Eine nachträgliche Tatbestandsänderung wurde im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht einmal behauptet. Diese berief sich vielmehr auf eine angeblich bereits vor der Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter mit der Klägerin getroffene Benützungsvereinbarung, die sie auch bereits im Außerstreitverfahren dem erhobenen Begehren entgegensetzte. Inwieweit diese einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters entgegenstand, ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt auf die Entscheidungen SZ 17/141, SZ 23/327 und SZ 41/30, weil diese nicht die Bindungswirkung betrafen.
Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nicht zukommt. Die Beklagte machte eine Zug-um-Zug-Verpflichtung geltend (AS 10). Außerhalb eines Vertragsverhältnisses herrscht der Grundsatz der Zug-um-Zug-Leistung nach § 471 ABGB (Koziol-Welser 7 I 210). Nach dieser Bestimmung steht ein Zurückbehaltungsrecht aber nur demjenigen zu, der zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist. Daraus hat der Oberste Gerichtshof wiederholt abgeleitet, daß ein Retentionsrecht an einem Recht, etwa an einem Gebrauchs- oder Wohnungsrecht nicht in Betracht kommt (SZ 32/137; 3 Ob 134/82; 1 Ob 62/73; vgl. auch SZ 42/162; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 471). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Miteigentumsgemeinschaft, bei der nach § 833 ABGB den Teilhabern der Besitz insgesamt zukommt. Jeder Teilhaber kann die Sache nach Willkür benützen, soweit nicht andere Miteigentümer ihrerseits Rechte geltend machen. Das Benützungsrecht des einzelnen Miteigentümers bezieht sich nämlich grundsätzlich auf die ganze Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen seine Schranke (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 833 mwN). Insoweit ein Teilhaber ein (Mit-)Benützungsrecht des anderen hinnehmen muß, handelt es sich nicht um eine "Herausgabe der Sache" im Sinne des § 471 ABGB. Ein Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache kann sich einem anderen Teilhaber gegenüber daher bei Ausübung des Benützungsrechtes an der gemeinschaftlichen Sache wegen Aufwendungen auf die Sache nicht auf das Retentionsrecht des § 471 ABGB berufen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nicht zukommt. Die Beklagte machte eine Zug-um-Zug-Verpflichtung geltend (AS 10). Außerhalb eines Vertragsverhältnisses herrscht der Grundsatz der Zug-um-Zug-Leistung nach Paragraph 471, ABGB (Koziol-Welser 7 römisch eins 210). Nach dieser Bestimmung steht ein Zurückbehaltungsrecht aber nur demjenigen zu, der zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist. Daraus hat der Oberste Gerichtshof wiederholt abgeleitet, daß ein Retentionsrecht an einem Recht, etwa an einem Gebrauchs- oder Wohnungsrecht nicht in Betracht kommt (SZ 32/137; 3 Ob 134/82; 1 Ob 62/73; vergleiche auch SZ 42/162; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 471,). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Miteigentumsgemeinschaft, bei der nach Paragraph 833, ABGB den Teilhabern der Besitz insgesamt zukommt. Jeder Teilhaber kann die Sache nach Willkür benützen, soweit nicht andere Miteigentümer ihrerseits Rechte geltend machen. Das Benützungsrecht des einzelnen Miteigentümers bezieht sich nämlich grundsätzlich auf die ganze Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen seine Schranke (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 833, mwN). Insoweit ein Teilhaber ein (Mit-)Benützungsrecht des anderen hinnehmen muß, handelt es sich nicht um eine "Herausgabe der Sache" im Sinne des Paragraph 471, ABGB. Ein Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache kann sich einem anderen Teilhaber gegenüber daher bei Ausübung des Benützungsrechtes an der gemeinschaftlichen Sache wegen Aufwendungen auf die Sache nicht auf das Retentionsrecht des Paragraph 471, ABGB berufen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO Die Kosten waren jedoch nicht auf der Basis eines Streitwertes von S 300.000,-- zu berechnen. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.2 ZPO über den Wert des Streitgegenstandes hat lediglich für die Frage der Revisionszulässigkeit Bedeutung, er bildet nicht die Bemessungsgrundlage für den Kostenersatzanspruch der Parteien.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO Die Kosten waren jedoch nicht auf der Basis eines Streitwertes von S 300.000,-- zu berechnen. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO über den Wert des Streitgegenstandes hat lediglich für die Frage der Revisionszulässigkeit Bedeutung, er bildet nicht die Bemessungsgrundlage für den Kostenersatzanspruch der Parteien.