Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die vom Kläger bestellten Fenster- und Türelemente vom Beklagten nach den besonderen Bedürfnissen des Bestellers anzufertigen waren und auch die Versetzung dem Beklagten oblag, sodaß der Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist (Koziol-Welser 7 I 349 f.; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 127 zu den §§ 1165, 1166; SZ 38/69 ua). Der Werkunternehmer hat das Werk im Sinne des § 1167 ABGB grundsätzlich so auszuführen, daß es die ausdrücklich oder die vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungenen Eigenschaften hat (Adler-Höller in Klang 2 V 391; EvBl. 1982/2), sodaß der Hersteller für die Brauchbarkeit des Werkes einzustehen hat. Ist das Werk mangelhaft, so hat der Besteller nicht nur die von einem Verschulden des Unternehmers unabhängigen Gewährleistungsansprüche, bei einem vom Unternehmer zu vertretenden Verschulden hat der Besteller auch das Recht auf Schadenersatz (Koziol-Welser aaO 354). Ein Schadenersatzanspruch steht dem Besteller auch bei schuldhaftem Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung zu (SZ 49/66; Koziol-Welser aaO 353). Eine Einschränkung der Rechte des Bestellers ergibt sich aus der Gefahrtragungsregel des § 1168 a ABGB. Danach ist der Unternehmer, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers mißlingt, für den Schaden nur verantwortlich, wenn er den Besteller gewarnt hat. Diese Warnpflicht besteht aber nicht nur, wenn der Mangel sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn er vom Unternehmer bei der auf seiner Seite vorausgesetzten Fachkenntnis hätte erkannt werden müssen (EvBl. 1982/2 mwN), sodaß den Unternehmer auch eine Prüfungspflicht trifft (vgl. Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers in ÖJZ 1983, 506 f). Unter Stoff im Sinne des § 1168 a ABGB ist alles zu verstehen, aus dem, an dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist; auch die Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Bestellers, auf denen der Unternehmer bei Herstellung des Werkes aufbauen muß (Iro aaO; SZ 45/75 ua). Die Warnpflicht des Unternehmers besteht nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch gegenüber einem sachkundigen Besteller (SZ 52/15; SZ 45/75 ua). Unterläßt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf den Werklohn, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen (SZ 52/15; SZ 45/75 ua). Entgegen der Meinung der Vorinstanzen kann es nicht zweifelhaft sein, daß den vom Beklagten gelieferten Fensterelementen ein wesentlicher nicht leicht behebbarer Mangel anhaftete, weil von einem Fenster auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im allgemeinen doch erwartet wird, daß es nicht zu übermäßiger Kondenswasserbildung kommt. Unerheblich ist hiebei, ob die vom Beklagten gelieferten Fenster dem damaligen Stand der Technik entsprachen (so schon 5 Ob 510/83, gleichfalls Aluminiumfenster betreffend). Es ist daher auch nicht zu erörtern, inwieweit es sich bei den vom Erstgericht erwähnten Ö-Normen um allgemein verbindliche Normen handelte - eine Vereinbarung dieser Ö-Normen wurde nicht behauptet -, was nur dann der Fall wäre, wenn sie durch Gesetz oder Verordnung für verbindlich erklärt worden wären (§ 5 Normengesetz; vgl. JBl. 1972, 200; Liedermann in ÖJZ 1970, 64 ff). Nach dem Standpunkt des Beklagten trifft allerdings das Verschulden am Mißlingen des Werkes den Kläger (AS 87 und 91). Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob der Beklagte die ihm obliegende Warnpflicht verletzte. Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Werkleistung des Beklagten Alumat-Fenster zwar schon verwendet wurden, es sich jedoch um einen im Fensterbau noch nicht auf breiter Basis verwendeten neuen Werkstoff handelte. Bei Verwendung neuer Bauweisen oder neuer Baustoffe sind an die Warnpflicht des Unternehmers besondere Anforderungen zu stellen, weil die damit verbundenen Risken nicht der Sphäre des Bestellers zugerechnet werden können. Der Unternehmer hat daher den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen (Soergel in Münch. Komm. Rdz 36 zu § 633; 5 Ob 510/83). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist bei Fenstern mit Metallrahmen immer mit Kondenswasserbildung zu rechnen, das Ausmaß hängt jedoch vom Heizsystem der Wohnungen ab, sodaß es unter Umständen zu ungewöhnlicher Kondenswasserbildung mit schädlichen Folgen kommen kann. Dies hätte dem Beklagten bei der bei ihm vorauszusetzenden Fachkenntnis bekannt sein müssen. Er hätte daher im Sinne der obigen Darlegungen prüfen müssen, ob nach den vorgegebenen Heizsystemen die Voraussetzungen für ein einwandfreies Gelingen des Werkes gegeben waren und dem Kläger vor den allenfalls drohenden Gefahren warnen müssen. Daß der Beklagte dies getan hätte, wurde nicht einmal behauptet. Der Beklagte hätte seiner Warnpflicht nicht schon genügt, wenn er den Kläger auf die Notwendigkeit einer Versiegelung und das Fehlen einer Kältebrückenunterbrechung hingewiesen hätte, weil die Fenster nach der geplanten Raumklimatisierung überhaupt ungeeignet waren und nur Fenster mit einwandfreier Kältebrückenunterbrechung hätten verwendet werden können. Dem Beklagten fällt daher eine Verletzung seiner Warnpflicht zur Last. Daß ihn daran kein Verschulden treffe, wurde gleichfalls nicht behauptet. Der Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger den durch das mangelhafte Werk verursachten Schaden zu ersetzen. Dazu gehören auch die Verbesserungskosten (JBl. 1974, 477; JBl. 1972, 149; vgl. auch Reischauer in Rummel aaO Rdz 20 zu § 932) und die Kosten eines Gewährleistungsprozesses (RZ 1982/62). Die Verjährungseinrede des Beklagten ist schon im Hinblick auf den abgegebenen Verzicht auf den Einwand der Verjährung unberechtigt, wurde doch die Klage innerhalb von 6 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des als präjudiziell angesehenen Rechtsstreites eingebracht.Auszugehen ist davon, daß die vom Kläger bestellten Fenster- und Türelemente vom Beklagten nach den besonderen Bedürfnissen des Bestellers anzufertigen waren und auch die Versetzung dem Beklagten oblag, sodaß der Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist (Koziol-Welser 7 römisch eins 349 f.; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 127 zu den Paragraphen 1165, 1166,; SZ 38/69 ua). Der Werkunternehmer hat das Werk im Sinne des Paragraph 1167, ABGB grundsätzlich so auszuführen, daß es die ausdrücklich oder die vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungenen Eigenschaften hat (Adler-Höller in Klang 2 römisch fünf 391; EvBl. 1982/2), sodaß der Hersteller für die Brauchbarkeit des Werkes einzustehen hat. Ist das Werk mangelhaft, so hat der Besteller nicht nur die von einem Verschulden des Unternehmers unabhängigen Gewährleistungsansprüche, bei einem vom Unternehmer zu vertretenden Verschulden hat der Besteller auch das Recht auf Schadenersatz (Koziol-Welser aaO 354). Ein Schadenersatzanspruch steht dem Besteller auch bei schuldhaftem Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung zu (SZ 49/66; Koziol-Welser aaO 353). Eine Einschränkung der Rechte des Bestellers ergibt sich aus der Gefahrtragungsregel des Paragraph 1168, a ABGB. Danach ist der Unternehmer, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers mißlingt, für den Schaden nur verantwortlich, wenn er den Besteller gewarnt hat. Diese Warnpflicht besteht aber nicht nur, wenn der Mangel sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn er vom Unternehmer bei der auf seiner Seite vorausgesetzten Fachkenntnis hätte erkannt werden müssen (EvBl. 1982/2 mwN), sodaß den Unternehmer auch eine Prüfungspflicht trifft vergleiche Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers in ÖJZ 1983, 506 f). Unter Stoff im Sinne des Paragraph 1168, a ABGB ist alles zu verstehen, aus dem, an dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist; auch die Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Bestellers, auf denen der Unternehmer bei Herstellung des Werkes aufbauen muß (Iro aaO; SZ 45/75 ua). Die Warnpflicht des Unternehmers besteht nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch gegenüber einem sachkundigen Besteller (SZ 52/15; SZ 45/75 ua). Unterläßt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf den Werklohn, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen (SZ 52/15; SZ 45/75 ua). Entgegen der Meinung der Vorinstanzen kann es nicht zweifelhaft sein, daß den vom Beklagten gelieferten Fensterelementen ein wesentlicher nicht leicht behebbarer Mangel anhaftete, weil von einem Fenster auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im allgemeinen doch erwartet wird, daß es nicht zu übermäßiger Kondenswasserbildung kommt. Unerheblich ist hiebei, ob die vom Beklagten gelieferten Fenster dem damaligen Stand der Technik entsprachen (so schon 5 Ob 510/83, gleichfalls Aluminiumfenster betreffend). Es ist daher auch nicht zu erörtern, inwieweit es sich bei den vom Erstgericht erwähnten Ö-Normen um allgemein verbindliche Normen handelte - eine Vereinbarung dieser Ö-Normen wurde nicht behauptet -, was nur dann der Fall wäre, wenn sie durch Gesetz oder Verordnung für verbindlich erklärt worden wären (Paragraph 5, Normengesetz; vergleiche JBl. 1972, 200; Liedermann in ÖJZ 1970, 64 ff). Nach dem Standpunkt des Beklagten trifft allerdings das Verschulden am Mißlingen des Werkes den Kläger (AS 87 und 91). Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob der Beklagte die ihm obliegende Warnpflicht verletzte. Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Werkleistung des Beklagten Alumat-Fenster zwar schon verwendet wurden, es sich jedoch um einen im Fensterbau noch nicht auf breiter Basis verwendeten neuen Werkstoff handelte. Bei Verwendung neuer Bauweisen oder neuer Baustoffe sind an die Warnpflicht des Unternehmers besondere Anforderungen zu stellen, weil die damit verbundenen Risken nicht der Sphäre des Bestellers zugerechnet werden können. Der Unternehmer hat daher den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen (Soergel in Münch. Komm. Rdz 36 zu Paragraph 633,; 5 Ob 510/83). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist bei Fenstern mit Metallrahmen immer mit Kondenswasserbildung zu rechnen, das Ausmaß hängt jedoch vom Heizsystem der Wohnungen ab, sodaß es unter Umständen zu ungewöhnlicher Kondenswasserbildung mit schädlichen Folgen kommen kann. Dies hätte dem Beklagten bei der bei ihm vorauszusetzenden Fachkenntnis bekannt sein müssen. Er hätte daher im Sinne der obigen Darlegungen prüfen müssen, ob nach den vorgegebenen Heizsystemen die Voraussetzungen für ein einwandfreies Gelingen des Werkes gegeben waren und dem Kläger vor den allenfalls drohenden Gefahren warnen müssen. Daß der Beklagte dies getan hätte, wurde nicht einmal behauptet. Der Beklagte hätte seiner Warnpflicht nicht schon genügt, wenn er den Kläger auf die Notwendigkeit einer Versiegelung und das Fehlen einer Kältebrückenunterbrechung hingewiesen hätte, weil die Fenster nach der geplanten Raumklimatisierung überhaupt ungeeignet waren und nur Fenster mit einwandfreier Kältebrückenunterbrechung hätten verwendet werden können. Dem Beklagten fällt daher eine Verletzung seiner Warnpflicht zur Last. Daß ihn daran kein Verschulden treffe, wurde gleichfalls nicht behauptet. Der Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger den durch das mangelhafte Werk verursachten Schaden zu ersetzen. Dazu gehören auch die Verbesserungskosten (JBl. 1974, 477; JBl. 1972, 149; vergleiche auch Reischauer in Rummel aaO Rdz 20 zu Paragraph 932,) und die Kosten eines Gewährleistungsprozesses (RZ 1982/62). Die Verjährungseinrede des Beklagten ist schon im Hinblick auf den abgegebenen Verzicht auf den Einwand der Verjährung unberechtigt, wurde doch die Klage innerhalb von 6 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des als präjudiziell angesehenen Rechtsstreites eingebracht.
Das Erstgericht hat jedoch ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht über die Höhe des Schadens des Klägers keine Feststellungen getroffen, ausgenommen die Höhe des Aufwandes für die dem Kläger mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien aufgetragenen Arbeiten zur Mängelbehebung. Hiezu hat aber der Beklagte behauptet, daß diese auch Leistungen umfaßten, die er nicht zu vertreten habe. Es wird daher auch zu prüfen sein, ob der festgestellte Aufwand auch Arbeiten umfaßt, die nicht eine Folge der mangelhaften Werkleistung des Beklagten sind.
Zur Frage, ob den Kläger allenfalls ein Mitverschulden trifft, ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht Stellung zu nehmen. Für die Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers könnte aber dem Umstand Bedeutung zukommen, daß der Beklagte seiner Warnpflicht zumindest teilweise nachgekommen wäre, wenn er den Kläger auf das Fehlen einer Kältebrückenunterbrechung und auf die Notwendigkeit einer Versiegelung hingewiesen hätte. Auch darüber werden daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen sein. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.