Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten (Erst- und Drittbeklagter) bekämpfen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei eine Umwidmung bezüglich der Klagsgegenstände vorgenommen worden, und führen dazu aus: Nach Aussage des Zeugen Dr. H. sei Grundtendenz der Vereinbarung gewesen, daß die Industriebetriebe, nicht aber der landwirtschaftliche Betrieb übergehen sollten. Was Zubehör sei, sollte nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit auseinandergeteilt werden. Nach § 2 der Satzung sei als Zweck der Aktiengesellschaft die Übernahme und Weiterführung des Folienwalzwerkes mit Sägewerk und Elektrizitätswerken angeführt, so daß alle übrigen Vermögenschaften der Firma T. auszuscheiden hatten. Die Traktoren seien für die Landwirtschaft angeschafft und stets für diese verwendet worden und daher Zubehör der landwirtschaftlichen Grundstücke. Wenn auch in der Satzung als Ausnahme des Anlagevermögens nur Grundstücke angeführt seien, so gehöre das Zubehör dazu. Da die landwirtschaftlichen Grundstücke ausgenommen seien, gelte dies auch für die Traktoren.Die Beklagten (Erst- und Drittbeklagter) bekämpfen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei eine Umwidmung bezüglich der Klagsgegenstände vorgenommen worden, und führen dazu aus: Nach Aussage des Zeugen Dr. H. sei Grundtendenz der Vereinbarung gewesen, daß die Industriebetriebe, nicht aber der landwirtschaftliche Betrieb übergehen sollten. Was Zubehör sei, sollte nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit auseinandergeteilt werden. Nach Paragraph 2, der Satzung sei als Zweck der Aktiengesellschaft die Übernahme und Weiterführung des Folienwalzwerkes mit Sägewerk und Elektrizitätswerken angeführt, so daß alle übrigen Vermögenschaften der Firma T. auszuscheiden hatten. Die Traktoren seien für die Landwirtschaft angeschafft und stets für diese verwendet worden und daher Zubehör der landwirtschaftlichen Grundstücke. Wenn auch in der Satzung als Ausnahme des Anlagevermögens nur Grundstücke angeführt seien, so gehöre das Zubehör dazu. Da die landwirtschaftlichen Grundstücke ausgenommen seien, gelte dies auch für die Traktoren.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, daß die Traktoren Zubehör der Landwirtschaft waren, so ist festgestellt, daß sie nach dem Gründungsvertrag (Satzung) an die Klägerin veräußert wurden. Damit wurde aber jedenfalls die Zubehöreigenschaft, falls sie bestanden haben sollte, aufgehoben. Es bleibt daher lediglich die Frage des Irrtums offen.
Diesbezüglich führen die Beklagten aus, § 20 AktG., gebe die Möglichkeit, die Unwirksamkeit von Vereinbarungen über Sacheinlagen auch nach Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister geltend zu machen. Es sei daher die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichtes unrichtig, zumal durch Ausscheidung der Traktoren der Aktiengesellschaft nicht die Rechtsgrundlage entzogen werde.Diesbezüglich führen die Beklagten aus, Paragraph 20, AktG., gebe die Möglichkeit, die Unwirksamkeit von Vereinbarungen über Sacheinlagen auch nach Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister geltend zu machen. Es sei daher die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichtes unrichtig, zumal durch Ausscheidung der Traktoren der Aktiengesellschaft nicht die Rechtsgrundlage entzogen werde.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Nach § 20 (2) erster Satz AktG. wird die Unwirksamkeit der Vereinbarung über Sacheinlagen gegenüber der Gesellschaft nur unter ganz bestimmten hier nicht vorliegenden Voraussetzungen normiert. Nach einhelliger Lehre gilt diese Bestimmung nicht für Willensmängel und ist eine Anfechtung aus diesem Grund nach Entstehung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen (Baumbach - Hueck[11], Übersicht 1 B zu § 16 und Anm. 2 E zu § 20 AktG., Gadow - Heinichen[2], Anm. 14 zu § 20 AktG., Hämmerle, Handelsrecht, 2. Teil, S. 550). Dieser Ansicht schließt sich der Oberste Gerichtshof an. Das in der Revision angeführte Beispiel einer irrtümlichen Aufnahme eines einem Dritten gehörigen Gegenstandes in das Inventar der neu gegrundeten Aktiengesellschaft ist verfehlt. Denn der Dritte ist nicht Vertragspartner und es steht ihm daher die Eigentumsklage offen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um die Frage der Anfechtbarkeit des Gesellschaftsvertrages selbst, da der Sacheinlagevertrag ein Teil des Gesellschaftsvertrages ist (Baumbach - Hueck[11], a. a. O., § 20, 2 C).Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Nach Paragraph 20, (2) erster Satz AktG. wird die Unwirksamkeit der Vereinbarung über Sacheinlagen gegenüber der Gesellschaft nur unter ganz bestimmten hier nicht vorliegenden Voraussetzungen normiert. Nach einhelliger Lehre gilt diese Bestimmung nicht für Willensmängel und ist eine Anfechtung aus diesem Grund nach Entstehung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen (Baumbach - Hueck[11], Übersicht 1 B zu Paragraph 16 und Anmerkung 2 E zu Paragraph 20, AktG., Gadow - Heinichen[2], Anmerkung 14 zu Paragraph 20, AktG., Hämmerle, Handelsrecht, 2. Teil, S. 550). Dieser Ansicht schließt sich der Oberste Gerichtshof an. Das in der Revision angeführte Beispiel einer irrtümlichen Aufnahme eines einem Dritten gehörigen Gegenstandes in das Inventar der neu gegrundeten Aktiengesellschaft ist verfehlt. Denn der Dritte ist nicht Vertragspartner und es steht ihm daher die Eigentumsklage offen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um die Frage der Anfechtbarkeit des Gesellschaftsvertrages selbst, da der Sacheinlagevertrag ein Teil des Gesellschaftsvertrages ist (Baumbach - Hueck[11], a. a. O., Paragraph 20, 2, C).