Begründung:
Im Punk A II.) Z. 1) des Bescheides vom 5. August 1975, Zl. I-12.613/8-1974, räumte das Amt der Salzburger Landesregierung der Antragsgegnerin und ihren Rechtsnachfolgern nach §§ 18, 21 und 22 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes, LGBl Nr. 91/1969 (= LEG) im Zusammenhang mit §§ 4 bis 8 EisenbEntG 1974, BGBl. Nr. 71 die Dienstbarkeit der Duldung, der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung der im Punkt A I.) (des Bescheides) naher beschriebenen 30 KV-Leitung Walsberg-Reisach auf der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Waldparzelle Nr. *, EZ * KG. * ein und bestimmte die unmittelbar an die Grundeigentümerin (Antragstellerin) auszuzahlende Enteignungsentschädigung mit 7.290,-- S. Sollte die Räumung des Holzvorrates von der Antragsgegnerin vorgenommen werden, verringert sich die gesamte Entschädigung um 2.000,-- S auf 5.290,-- S.Im Punk A römisch zwei.) Ziffer eins,) des Bescheides vom 5. August 1975, Zl. I-12.613/8-1974, räumte das Amt der Salzburger Landesregierung der Antragsgegnerin und ihren Rechtsnachfolgern nach Paragraphen 18, 21 und 22 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1969, (= LEG) im Zusammenhang mit Paragraphen 4 bis 8 EisenbEntG 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 71 die Dienstbarkeit der Duldung, der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung der im Punkt A römisch eins.) (des Bescheides) naher beschriebenen 30 KV-Leitung Walsberg-Reisach auf der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Waldparzelle Nr. *, EZ * KG. * ein und bestimmte die unmittelbar an die Grundeigentümerin (Antragstellerin) auszuzahlende Enteignungsentschädigung mit 7.290,-- S. Sollte die Räumung des Holzvorrates von der Antragsgegnerin vorgenommen werden, verringert sich die gesamte Entschädigung um 2.000,-- S auf 5.290,-- S.
Die Antragstellerin begehrte hierauf beim Erstgericht innerhalb der Frist des § 22 Abs. 1 lit. c LEG die Feststellung der Enteignungsentschädigung mit 30.375,-- S. Von der im Enteignungswege eingeräumten Servitut werde eine 450 m2 große Fläche ihrer Waldparzelle Nr. * im Gesamtausmaß von 2.250 m2 erfaßt. Der vom Leitungsrecht betroffene Teil ihres Grundstückes habe für sie in Zukunft keinerlei Ertragswert mehr. Für den dauernden Nutzungsentgang begehre daher die Antragstellerin eine Entschädigung von 30,-- S pro Quadratmeter und für den vorzeitigen „Einschlag“ weitere 15,-- S pro Quadratmeter. Für die durch die Trassenführung erfolgte Zerteilung ihres Waldgrundstückes sei außerdem ein Aufschlag von 50 % zur vorgenannten Entschädigung gerechtfertigt. Die Antragstellerin, begehre daher eine Enteignungsentschädigung von 67,50 S pro Quadratmeter. Dies ergebe für die 450 m2 ihres vom Leitungsrecht betroffenen Grundstückes eine Enteignungsentschädigung von insgesamt 30.375,-- S.Die Antragstellerin begehrte hierauf beim Erstgericht innerhalb der Frist des Paragraph 22, Absatz eins, Litera c, LEG die Feststellung der Enteignungsentschädigung mit 30.375,-- S. Von der im Enteignungswege eingeräumten Servitut werde eine 450 m2 große Fläche ihrer Waldparzelle Nr. * im Gesamtausmaß von 2.250 m2 erfaßt. Der vom Leitungsrecht betroffene Teil ihres Grundstückes habe für sie in Zukunft keinerlei Ertragswert mehr. Für den dauernden Nutzungsentgang begehre daher die Antragstellerin eine Entschädigung von 30,-- S pro Quadratmeter und für den vorzeitigen „Einschlag“ weitere 15,-- S pro Quadratmeter. Für die durch die Trassenführung erfolgte Zerteilung ihres Waldgrundstückes sei außerdem ein Aufschlag von 50 % zur vorgenannten Entschädigung gerechtfertigt. Die Antragstellerin, begehre daher eine Enteignungsentschädigung von 67,50 S pro Quadratmeter. Dies ergebe für die 450 m2 ihres vom Leitungsrecht betroffenen Grundstückes eine Enteignungsentschädigung von insgesamt 30.375,-- S.
Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Begehrens der Antragstellerin und behauptet, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Enteignungsentschädigung sei angemessen.
Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung mit 30.000,-- S fest. Nach seinen Feststellungen liegt die Waldparzelle Nr. * auf einem nach Norden abfallenden Hang. Im Hinblick auf die eingeräumte Leitungsdienstbarkeit mußten 33 auf dieser Parzelle stehenden Bäume im Alter von ca. 60 Jahren gefällt werden. Das geschlägerte Holz wurde von der Antragsgegnerin der Antragstellerin überlassen. Für die Schlägerungs- und Transportkosten wurde von der Antragsgegnerin ein Betrag von 2.000,-- S aus der Enteignungsentschädigung einbehalten. Durch die Errichtung der Lichtleitung über die Waldparzelle ist der dortige Waldbestand in einer Länge von ca. 60 m einer erhöhten Windgefahr ausgesetzt. Im Bereiche der Schneise können auf der Waldparzelle nur mehr Schwarzerlen und Weißbuchen gepflanzt werden. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Antragstellerin für die vorzeitige Schlägerung des noch nicht hiebreifen Waldbestandes, für den Entfall der Waldnutzung in Zukunft, für die mit der Zerteilung des Waldgrundstückes verbundene Wertminderung ihres Grundbesitzes und die Unmöglichkeit, den zuerkannten Geldbetrag wert gesichert anzulegen, zu entschädigen sei. Der Wert des Waldbestandes im Zeitpunkte der Enteignung sei mit 10.000,-- S anzunehmen. Der kapitalisierte Nutzungsentfall für die Zukunft, auf den Enteignungszeitpunkt zurückgerechnet, sei unter Berücksichtigung der erhöhten Windgefahr in einer Länge von 60 m ebenfalls mit 10.000,-- S zu veranschlagen. Außerdem müßten der Abwertungsfaktor für den Zinsenverlust bis zur Auszahlung der Enteignungsentschädigung und der in Zukunft zu erwartende Geldwertschwund berücksichtigt werden. Diese Entschädigungsposten seien mit 2.000,-- S anzunehmen. Berücksichtige man, daß die Antragstellerin im Falle einer freiwilligen Veräußerung (des vom Leitungsrecht betroffenen Teiles ihres Grundstückes) wahrscheinlich einen Kaufpreis von 30.000,-- S erzielt hätte, so sei die Enteignungsentschädigung in dieser Höhe festzusetzen. Die Antragsgegnerin habe allerdings nur 20.000,-- S zu bezahlen, weil der Antragstellerin 10.000,-- S bereits durch die Überlassung des geschlägerten Holzes zugekommen seien.
Das Rekursgericht setzte die Enteignungsentschädigung mit 9.350,-- S fest und sprach aus, daß die Antragsgegnerin im Hinblick auf den von ihr bereits auf Grund des eingangs erwähnten Bescheides geleisteten Entschädigungsbetrag von 7.290,-- S der Antragstellerin binnen 14 Tagen noch weitere 2.060,-- S zu bezahlen habe. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages von 30.375,-- S (daher von 21.025,-- S) wies das Rekursgericht ab. Nach seinen ergänzenden Feststellungen wurde durch den Bau der 30 KV-Leitung Walsberg-Reisach die Waldparzelle Nr. * der Antragstellerin durchschnitten. Vom Waldbestand mußten 2 alte Eichen, drei Fichten und 26 Buchen im Alter von 40 bis 80 Jahren mit einem Ausmaß von 10 fm geschlägert werden. Zur Zeit der finanziellen Hiebreife hätte der Wert dieses Holzbestandes (10 fm) ca. 6.000,-- S betragen. Die Antragstellerin begehrte die Aufarbeitung des geschlägerten Holzes zu Brennholz in einer Länge von 1 m. Das Rekursgericht ermittelte auf Grund des vom Erstgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. Franz Schneider (ON. 9) im Wege der Kapitalisierung des Ertrages, die Entschädigung der Antragstellerin für den dauernden Nutzungsentgang des vom Leitungsrecht betroffenen Teiles des Waldgrundstückes mit 15,-- S pro Quadratmeter und für die vorzeitige (außerplanmäßige) Nutzung (Schlägerung) des Holzbestandes mit einem Schilling pro Quadratmeter. Für gewisse Nachteile und Erschwernisse billigte das Rekursgericht der Antragstellerin noch einen weiteren Betrag von einem Schilling pro Quadratmeter (für Randschäden) und von 6,-- S pro Quadratmeter (für den 2 %igen Verlust des Waldbestandes) insgesamt daher 7,-- S pro Quadratmeter des vom Leitungsrecht betroffenen Teiles der Waldparzelle (450 m2) zu. Insgesamt ermittelte daher das Rekursgericht die Enteignungsentschädigung mit 9.350,-- S. Bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages unterlief dem Rekursgericht ein Rechenfehler von 1.000,-- S (450 x 23 S = 10.350,-- S). Vom Entschädigungsbetrag seien die von der Antragsgegnerin getragenen Schlägerungs- und Werbungskosten für die 10 fm Holz im Betrage von 2.000,-- S in Abzug zu bringen. Eine durch die Einräumung der Leitungsdienstbarkeit verursachte Bewirtschaftungserschwernis für die Waldparzelle Nr. * verneinte das Rekursgericht im Hinblick auf die Ausführungen des vorgenannten Sachverständigen. Die Gefahr von Windschäden sei im Hinblick auf die durch die Waldparzelle verlaufende Schneise zwar gegeben, ein Ersatz hie-für könnte jedoch der Antragstellerin erst dann zuerkannt werden, wenn Windschäden tatsächlich eingetreten sein sollten.
Die Antragstellerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes im Umfange der Abweisung ihres Mehrbegehrens (von 21.025,-- S) mit Revisionsrekurs und beantragt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.