Mit Bescheid der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1960 wurde der Beklagten als rassisch Verfolgter ab 1. Juli 1960 eine monatliche Rente inklusive einer Rentennachzahlung sowie eine Kapitalentschädigung zuerkannt. Insgesamt hat die Beklagte auf Grund dieses Bescheides 73 669.71 DM erhalten.
Grundlage für die Zuerkennung der Rente und der Entschädigung war der von der Beklagten glaubhaft gemachte Umstand, daß sie in der Zeit vom 1. Oktober 1941 bis 12. Feber 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern in Haft war. Am 3. März 1971 verständigte jedoch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen die Beklagte davon, daß sich aus einem Vermerk in den IRO-Akten des Internationalen Suchdienstes ergebe, daß sie von 1939 bis 1941 Schülerin in Wilna/Polen war, von 1941 bis März 1942 als arbeitslos in Taschkent/Rußland, von 1942 bis 1945 als Hausfrau in Gorki/Rußland, von 1945 bis Mai 1946 als Hausfrau in Lemberg und von Mai 1946 bis März 1949 als nach Krakau repatriiert aufscheine. Aufforderungsgemäß nahm die Beklagte zu diesem Schreiben der Landesrentenbehörde am 10. April 1971 dahin Stellung, daß ihre seinerzeitigen Angaben gegenüber der IRO unzutreffend und nur deshalb gemacht worden seien, um ihre Auswanderung zu beschleunigen. Nachdem ihr vorgehalten worden war, sie habe in Gorki geheiratet, antwortete ihr damaliger Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Feber 1972, die Beklagte sei nicht mit der in der Heiratsurkunde erwähnten Frau identisch. Er legte eine Bestätigung des "Verbandes der Kämpfer für Freiheit und Demokratie, Kreisverwaltung Warschau" vor, derzufolge die Beklagte während der Okkupationszeit vom 1. Oktober 1941 bis 12. Feber 1945 Häftling in einer Reihe von Konzentrationslagern gewesen sei. Ferner war diesem Schreiben eine eidesstättige Erklärung des Thadeusz K angeschlossen. Die Landesrentenbehörde ließ hierauf die Echtheit der vorgelegten Bescheinigung überprüfen. Nachdem der Ehemann der Beklagten in seiner Rentenangelegenheit eine gleichartige Bescheinigung vorgelegt und sich dort herausgestellt hatte, daß es sich um eine Fälschung handle, wurden die Rentenzahlungen an die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 1972 eingestellt und die Beklagte neuerlich zur Äußerung aufgefordert. In ihrem Antwortschreiben vom 30. November 1972 behauptete sie, die sechsmonatige Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG sei bereits abgelaufen. Mit Bescheid vom 16. Feber 1973, der Beklagten zugestellt am 13. März 1973, widerrief hierauf die Landesrentenbehörde die gewährten Leistungen mit der Begründung, sie seien durch falsche Angaben erwirkt worden. Eine von der Beklagten gegen den Widerrufsbescheid eingebrachte Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wurde vom Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11. Jänner 1974 abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der von der Beklagten dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 9. Jänner 1975 nicht Folge und ließ die Revision nicht zu. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde der Beklagten mit Beschluß vom 17. Jänner 1978 zurück, wobei er, ebenso wie die Unterinstanzen, den Standpunkt vertrat, die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG habe erst nach dem 30. November 1972 zu laufen begonnen, als die der Beklagten im Vorbescheid vom 25. September 1972 gesetzte Frist zur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen abgelaufen sei.Grundlage für die Zuerkennung der Rente und der Entschädigung war der von der Beklagten glaubhaft gemachte Umstand, daß sie in der Zeit vom 1. Oktober 1941 bis 12. Feber 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern in Haft war. Am 3. März 1971 verständigte jedoch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen die Beklagte davon, daß sich aus einem Vermerk in den IRO-Akten des Internationalen Suchdienstes ergebe, daß sie von 1939 bis 1941 Schülerin in Wilna/Polen war, von 1941 bis März 1942 als arbeitslos in Taschkent/Rußland, von 1942 bis 1945 als Hausfrau in Gorki/Rußland, von 1945 bis Mai 1946 als Hausfrau in Lemberg und von Mai 1946 bis März 1949 als nach Krakau repatriiert aufscheine. Aufforderungsgemäß nahm die Beklagte zu diesem Schreiben der Landesrentenbehörde am 10. April 1971 dahin Stellung, daß ihre seinerzeitigen Angaben gegenüber der IRO unzutreffend und nur deshalb gemacht worden seien, um ihre Auswanderung zu beschleunigen. Nachdem ihr vorgehalten worden war, sie habe in Gorki geheiratet, antwortete ihr damaliger Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Feber 1972, die Beklagte sei nicht mit der in der Heiratsurkunde erwähnten Frau identisch. Er legte eine Bestätigung des "Verbandes der Kämpfer für Freiheit und Demokratie, Kreisverwaltung Warschau" vor, derzufolge die Beklagte während der Okkupationszeit vom 1. Oktober 1941 bis 12. Feber 1945 Häftling in einer Reihe von Konzentrationslagern gewesen sei. Ferner war diesem Schreiben eine eidesstättige Erklärung des Thadeusz K angeschlossen. Die Landesrentenbehörde ließ hierauf die Echtheit der vorgelegten Bescheinigung überprüfen. Nachdem der Ehemann der Beklagten in seiner Rentenangelegenheit eine gleichartige Bescheinigung vorgelegt und sich dort herausgestellt hatte, daß es sich um eine Fälschung handle, wurden die Rentenzahlungen an die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 1972 eingestellt und die Beklagte neuerlich zur Äußerung aufgefordert. In ihrem Antwortschreiben vom 30. November 1972 behauptete sie, die sechsmonatige Widerrufsfrist des Paragraph 203, Absatz 2, BEG sei bereits abgelaufen. Mit Bescheid vom 16. Feber 1973, der Beklagten zugestellt am 13. März 1973, widerrief hierauf die Landesrentenbehörde die gewährten Leistungen mit der Begründung, sie seien durch falsche Angaben erwirkt worden. Eine von der Beklagten gegen den Widerrufsbescheid eingebrachte Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wurde vom Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11. Jänner 1974 abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der von der Beklagten dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 9. Jänner 1975 nicht Folge und ließ die Revision nicht zu. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde der Beklagten mit Beschluß vom 17. Jänner 1978 zurück, wobei er, ebenso wie die Unterinstanzen, den Standpunkt vertrat, die Widerrufsfrist des Paragraph 203, Absatz 2, BEG habe erst nach dem 30. November 1972 zu laufen begonnen, als die der Beklagten im Vorbescheid vom 25. September 1972 gesetzte Frist zur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen abgelaufen sei.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Rückzahlung der von ihr erbrachten Leistungen von 73 669.71 DM.
Die Beklagte erhob die Einreden der Unzuständigkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges und des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit und wendete die mangelnde Aktivlegitimation der klagenden Partei, den verspäteten Widerruf der gewährten Leistungen und Verjährung ein.
Die Untergerichte haben übereinstimmend die erhobenen Prozeßeinreden verworfen. In der Sache selbst haben sie dem Klagebegehren stattgegeben, wobei das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt hat:
Die Aktivlegitimation der klagenden Partei ergebe sich aus den Bestimmungen der Art. 30 und 83 des Grundgesetzes, das Bundesentschädigungssachen den Ländern zuweise. Die Landesrentenbehörde sei die nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuständige Behörde der klagenden Partei und daher auch befugt, diese in derartigen Angelegenheiten zu vertreten. Darauf, welche Stelle die zuerkannten Beträge ausgezahlt hat, komme es nicht an, vielmehr sei nur maßgebend, welchem Rechtsträger hiedurch ein Schaden erwachsen sei. Der zuständige Rechtsträger sei aber nach dem erwähnten Gesetz, im Zusammenhang mit dem Grundgesetz, die klagende Partei.Die Aktivlegitimation der klagenden Partei ergebe sich aus den Bestimmungen der Artikel 30 und 83 des Grundgesetzes, das Bundesentschädigungssachen den Ländern zuweise. Die Landesrentenbehörde sei die nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuständige Behörde der klagenden Partei und daher auch befugt, diese in derartigen Angelegenheiten zu vertreten. Darauf, welche Stelle die zuerkannten Beträge ausgezahlt hat, komme es nicht an, vielmehr sei nur maßgebend, welchem Rechtsträger hiedurch ein Schaden erwachsen sei. Der zuständige Rechtsträger sei aber nach dem erwähnten Gesetz, im Zusammenhang mit dem Grundgesetz, die klagende Partei.
Bei dem Rückforderungsanspruch handele es sich um einen Schadenersatzanspruch, der im Hinblick auf die Wirkungen der rechtswidrigen Handlung der Beklagten nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Die in § 203 Abs. 2 BEG genannte sechsmonatige Widerrufsfrist beginne nach der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht, ehe die Verfolgte nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hatte, demnach im Falle der Setzung einer Frist für diese Stellungnahme nicht vor Ablauf dieser Frist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei somit der Widerrufsbescheid innerhalb der sechsmonatigen Frist zugestellt worden. Von einer Verjährung des Rückforderungsanspruches könne keine Rede sein, weil die Beklagte zufolge einer unerlaubten Handlung eine Leistung erlangt habe. Diesfalls habe die klagende Partei gemäß § 852 Abs. 2 BGB einen Bereicherungsanspruch bezüglich der erlangten Leistung, der erst in 30 Jahren verjähre. Kannte der Empfänger einer Leistung den Mangel des rechtlichen Gründes und verstößt er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, dann sei er von Anfang an zur Herausgabe verpflichtet, weshalb er sich gemäß § 819 BGB nicht auf eine Minderung der Bereicherung berufen könne.Bei dem Rückforderungsanspruch handele es sich um einen Schadenersatzanspruch, der im Hinblick auf die Wirkungen der rechtswidrigen Handlung der Beklagten nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Die in Paragraph 203, Absatz 2, BEG genannte sechsmonatige Widerrufsfrist beginne nach der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht, ehe die Verfolgte nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hatte, demnach im Falle der Setzung einer Frist für diese Stellungnahme nicht vor Ablauf dieser Frist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei somit der Widerrufsbescheid innerhalb der sechsmonatigen Frist zugestellt worden. Von einer Verjährung des Rückforderungsanspruches könne keine Rede sein, weil die Beklagte zufolge einer unerlaubten Handlung eine Leistung erlangt habe. Diesfalls habe die klagende Partei gemäß Paragraph 852, Absatz 2, BGB einen Bereicherungsanspruch bezüglich der erlangten Leistung, der erst in 30 Jahren verjähre. Kannte der Empfänger einer Leistung den Mangel des rechtlichen Gründes und verstößt er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, dann sei er von Anfang an zur Herausgabe verpflichtet, weshalb er sich gemäß Paragraph 819, BGB nicht auf eine Minderung der Bereicherung berufen könne.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.