Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Frage, ob Punkt 31 der ABKr auch auf Sparbücher anzuwenden ist, die auf Überbringer lauten, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt und der Beantwortung dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. Beizupflichten ist dem Revisionswerber lediglich darin, daß auch die Spareinlagen bei den Kreditunternehmungen auf Konten zu buchen sind und daher nicht schon der Wortlaut des Punktes 31 der ABKr dessen Anwendung auf Sparbücher (Sparkonten) ausschließt. Damit ist aber für den Standpunkt des Revisionswerbers im Ergebnis nichts gewonnen. Auszugehen ist davon, daß das Verfahren außer Streitsachen keine Bestimmung darüber enthält, was im Falle des Todes eines Kunden einer Kreditunternehmung mit seinem Konto oder anderen in der Verwahrung der Kreditunternehmung befindlichen Vermögenswerten zu geschehen hat. Aus diesem Grunde bestimmt Punkt 31 ABKr als vertragliche Regelung im Interesse der Erben und Verlassenschaftsgläubiger, daß die Kreditunternehmung, sobald sie vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhalten hat, Verfügungen grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichtes oder aufgrund der Einantwortungsurkunde zulassen wird, unabhängig davon, durch wen die Kreditunternehmung vom Ableben ihres Kunden Kenntnis erhalten hat (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 223). Diese vertraglich vereinbarte Verlassenschaftssperre hat jedoch ihre Grenze dort, wo in die Verfügungsberechtigung Dritter eingegriffen würdeDie gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Frage, ob Punkt 31 der ABKr auch auf Sparbücher anzuwenden ist, die auf Überbringer lauten, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt und der Beantwortung dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. Beizupflichten ist dem Revisionswerber lediglich darin, daß auch die Spareinlagen bei den Kreditunternehmungen auf Konten zu buchen sind und daher nicht schon der Wortlaut des Punktes 31 der ABKr dessen Anwendung auf Sparbücher (Sparkonten) ausschließt. Damit ist aber für den Standpunkt des Revisionswerbers im Ergebnis nichts gewonnen. Auszugehen ist davon, daß das Verfahren außer Streitsachen keine Bestimmung darüber enthält, was im Falle des Todes eines Kunden einer Kreditunternehmung mit seinem Konto oder anderen in der Verwahrung der Kreditunternehmung befindlichen Vermögenswerten zu geschehen hat. Aus diesem Grunde bestimmt Punkt 31 ABKr als vertragliche Regelung im Interesse der Erben und Verlassenschaftsgläubiger, daß die Kreditunternehmung, sobald sie vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhalten hat, Verfügungen grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichtes oder aufgrund der Einantwortungsurkunde zulassen wird, unabhängig davon, durch wen die Kreditunternehmung vom Ableben ihres Kunden Kenntnis erhalten hat (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch eins 223). Diese vertraglich vereinbarte Verlassenschaftssperre hat jedoch ihre Grenze dort, wo in die Verfügungsberechtigung Dritter eingegriffen würde
(vgl. Schinnerer-Avancini aaO 224). Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie schon das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, unbeschadet der Namensbezeichnung um ein auf den Überbringer lautendes (anonymes) Sparbuch. Die bloße Namensbezeichnung reicht für die Zuordnung einer Sparurkunde an eine bestimmte Person nicht aus, weil ein Sparkonto selbst mit einem falschen oder erdichteten Namen eröffnet werden kann (NZ 1984, 129; Avancini, Die Sparurkunde in zivil- und strafrechtlicher Sicht in ÖJZ 1986, 356). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß ein Losungswort vorgesehen war. Die Vereinbarung eines Losungswortes ist kein mit einer bestimmten Person untrennbar verknüpfter Legitimationsnachweis, sondern nur Nachweis einer formalen Berechtigung, durch die die den Inhaberpapieren eigene Legitimationswirkung nur abgeschwächt, nicht aber beseitigt wird (vgl. Avancini aaO 355). Bei einem auf den Überbringer lautenden (anonymen) Sparbuch kann das Kreditunternehmen aber nicht beurteilen, ob es zum Vermögen des Verstorbenen gehörte, sodaß es mit Rücksicht auf die von Punkt 31 der ABKr nicht berührte Verfügungsberechtigung Dritter nicht von der vereinbarten Verlassenschaftssperre umfaßt wirdvergleiche Schinnerer-Avancini aaO 224). Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie schon das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, unbeschadet der Namensbezeichnung um ein auf den Überbringer lautendes (anonymes) Sparbuch. Die bloße Namensbezeichnung reicht für die Zuordnung einer Sparurkunde an eine bestimmte Person nicht aus, weil ein Sparkonto selbst mit einem falschen oder erdichteten Namen eröffnet werden kann (NZ 1984, 129; Avancini, Die Sparurkunde in zivil- und strafrechtlicher Sicht in ÖJZ 1986, 356). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß ein Losungswort vorgesehen war. Die Vereinbarung eines Losungswortes ist kein mit einer bestimmten Person untrennbar verknüpfter Legitimationsnachweis, sondern nur Nachweis einer formalen Berechtigung, durch die die den Inhaberpapieren eigene Legitimationswirkung nur abgeschwächt, nicht aber beseitigt wird vergleiche Avancini aaO 355). Bei einem auf den Überbringer lautenden (anonymen) Sparbuch kann das Kreditunternehmen aber nicht beurteilen, ob es zum Vermögen des Verstorbenen gehörte, sodaß es mit Rücksicht auf die von Punkt 31 der ABKr nicht berührte Verfügungsberechtigung Dritter nicht von der vereinbarten Verlassenschaftssperre umfaßt wird
(vgl. Schinnerer-Avancini aaO 224). Nichts anderes ergibt sich aus den internen Richtlinien der beklagten Partei betreffend die Behandlung von Sparkonten aus Anlaß eines Todesfalles. Da diese überdies nur den internen Geschäftsvorgang regeln und der Kläger nicht einmal behauptet hat, daß sie zum Vertragsinhalt zwischen der beklagten Partei und der Erblasserin gemacht wurden, könnte sich der Kläger auch sonst auf sie nicht mit Erfolg berufen. Eine Verletzung des Punktes 31 der ABKr durch die beklagte Partei als Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch scheidet daher aus. Eine behördliche Sperre wurde ohnedies nicht behauptet.vergleiche Schinnerer-Avancini aaO 224). Nichts anderes ergibt sich aus den internen Richtlinien der beklagten Partei betreffend die Behandlung von Sparkonten aus Anlaß eines Todesfalles. Da diese überdies nur den internen Geschäftsvorgang regeln und der Kläger nicht einmal behauptet hat, daß sie zum Vertragsinhalt zwischen der beklagten Partei und der Erblasserin gemacht wurden, könnte sich der Kläger auch sonst auf sie nicht mit Erfolg berufen. Eine Verletzung des Punktes 31 der ABKr durch die beklagte Partei als Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch scheidet daher aus. Eine behördliche Sperre wurde ohnedies nicht behauptet.
Der Anspruch des Klägers kann aber auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz des § 1424 ABGB abgeleitet werden, daß die beklagte Partei die Leistung nicht dem wahren Gläubiger erbracht habe und demnach nicht leistungsfrei geworden sei. Dieser Grundsatz ist für auf Überbringer lautende Sparurkunden durchbrochen. Auf solche Sparurkunden ist auch § 18 Abs. 8 KWG nicht anwendbar. Beim Überbringersparbuch kann die Kreditunternehmung keinen Nachweis der materiellen Berechtigung des Präsentanten verlangen. Den Überbringersparurkunden kommt daher gesteigerte Legitimationswirkung insoweit zu, als die gutgläubige Kreditunternehmung von ihrer Zahlungspflicht befreit wird, wenn sie an den Inhaber der Sparurkunde, allenfalls nach Nachweis der formalen Berechtigung durch Nennung eines Losungswortes leistet (Zawischa, Zur Rechtsnatur des Sparbuches nach dem Kreditwesengesetz 1979 in Bankarchiv 1983, 206). Strittig ist, ob die Gutgläubigkeit der Kreditunternehmung lediglich durch positive Kenntnis der mangelnden materiellen Berechtigung des Inhabers und der (leichten) Beweisbarkeit dieses Rechtsmangels oder schon bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird (vgl. Zawischa aaO 207; Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht 100; derselbe, Das Spareinlagengeschäft im Entwurf für ein neues Kreditwesengesetz in Slaik-Fuchs-Schinnerer, Aktuelle Probleme zum Recht des Kreditwesen, 79; Canaris in Großkomm. HGB3 III/3 612). Diese Frage braucht hier aber deshalb nicht erörtert zu werden, weil die positive Kenntnis der beklagten Partei von der mangelnden materiellen Berechtigung des Präsentanten des Sparbuches nicht einmal behauptet wurde und grobe Fahrlässigkeit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes auszuschließen ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat nämlich der Kläger der beklagten Partei gegenüber nicht nur behauptet, Erbenmachthaber, sondern auch im Besitz des Sparbuches zu sein. Nach diesen Behauptungen des Klägers mußte es die beklagte Partei nicht als geradezu wahrscheinlich ansehen, daß das Sparbuch von einem nicht Berechtigten vorgelegt werde, sodaß ihr, entgegen der Meinung des Klägers, die mangelnde Rückfrage vor Auszahlung des Sparguthabens nicht als auffallende Sorglosigkeit angelastet werden könnte. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Der Anspruch des Klägers kann aber auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz des Paragraph 1424, ABGB abgeleitet werden, daß die beklagte Partei die Leistung nicht dem wahren Gläubiger erbracht habe und demnach nicht leistungsfrei geworden sei. Dieser Grundsatz ist für auf Überbringer lautende Sparurkunden durchbrochen. Auf solche Sparurkunden ist auch Paragraph 18, Absatz 8, KWG nicht anwendbar. Beim Überbringersparbuch kann die Kreditunternehmung keinen Nachweis der materiellen Berechtigung des Präsentanten verlangen. Den Überbringersparurkunden kommt daher gesteigerte Legitimationswirkung insoweit zu, als die gutgläubige Kreditunternehmung von ihrer Zahlungspflicht befreit wird, wenn sie an den Inhaber der Sparurkunde, allenfalls nach Nachweis der formalen Berechtigung durch Nennung eines Losungswortes leistet (Zawischa, Zur Rechtsnatur des Sparbuches nach dem Kreditwesengesetz 1979 in Bankarchiv 1983, 206). Strittig ist, ob die Gutgläubigkeit der Kreditunternehmung lediglich durch positive Kenntnis der mangelnden materiellen Berechtigung des Inhabers und der (leichten) Beweisbarkeit dieses Rechtsmangels oder schon bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird vergleiche Zawischa aaO 207; Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht 100; derselbe, Das Spareinlagengeschäft im Entwurf für ein neues Kreditwesengesetz in Slaik-Fuchs-Schinnerer, Aktuelle Probleme zum Recht des Kreditwesen, 79; Canaris in Großkomm. HGB3 III/3 612). Diese Frage braucht hier aber deshalb nicht erörtert zu werden, weil die positive Kenntnis der beklagten Partei von der mangelnden materiellen Berechtigung des Präsentanten des Sparbuches nicht einmal behauptet wurde und grobe Fahrlässigkeit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes auszuschließen ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat nämlich der Kläger der beklagten Partei gegenüber nicht nur behauptet, Erbenmachthaber, sondern auch im Besitz des Sparbuches zu sein. Nach diesen Behauptungen des Klägers mußte es die beklagte Partei nicht als geradezu wahrscheinlich ansehen, daß das Sparbuch von einem nicht Berechtigten vorgelegt werde, sodaß ihr, entgegen der Meinung des Klägers, die mangelnde Rückfrage vor Auszahlung des Sparguthabens nicht als auffallende Sorglosigkeit angelastet werden könnte. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.