Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stellt das Begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Klägerin in der Ausübung ihrer Dienstbarkeitsberechtigung, nämlich im Befahren des Grundstückes 1072/2 der KG Eisentratten, hindern oder die Ausübung dieser Dienstbarkeit unmöglich machen. Sie bringt vor, sie sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ 79 KG Eisentratten. Zugunsten dieser Liegenschaft sei auf der EZ 77, deren Eigentümerin die Erstbeklagte sei, die Dienstbarkeit, bestehend aus dem Recht des Gehens und Fahrens in zwei Meter Breite auf den Grundstücken 1072/2 und 1072/1, einverleibt. Am 23. Jänner 1986 und auch an den folgenden Tagen hätten die Beklagten die Klägerin an der Ausübung ihres Rechtes im Befahren über das Grundstück 1072/2 dadurch gehindert, daß sie quer über den befahrbaren Weg mit Hilfe eines Traktors ein Stahlseil gespannt hätten. Die Beklagten hätten angekündigt, auch in Zukunft derartige Störungshandlungen vorzunehmen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 17. Oktober 1964, Zahl 1973/64, sei auf dem Grundstück 1072/2 für drei Liegenschaften die Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes erfolgt. Dieses Bringungsrecht sei keine Dienstbarkeit, es sei als Rechtsinstitut sui generis zu behandeln. Da keine Dienstbarkeit vorliege, sei auch die Zuständigkeit des Gerichtes nicht gegeben. Nach § 19 GSLG, Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 46/1969, entscheide die Agrarbehörde mit Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes beträfen. Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende Feststellungen:Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 17. Oktober 1964, Zahl 1973/64, sei auf dem Grundstück 1072/2 für drei Liegenschaften die Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes erfolgt. Dieses Bringungsrecht sei keine Dienstbarkeit, es sei als Rechtsinstitut sui generis zu behandeln. Da keine Dienstbarkeit vorliege, sei auch die Zuständigkeit des Gerichtes nicht gegeben. Nach Paragraph 19, GSLG, Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 46 aus 1969,, entscheide die Agrarbehörde mit Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes beträfen. Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende Feststellungen:
Mit den Bescheiden der Agrarbezirksbehörde Villach vom 4. Oktober 1967 und 10. Juli 1964 wurde unter anderem zugunsten der Liegenschaft EZ 79 KG Eisentratten auf den beiden Grundstücken der Erstbeklagten 1972/2 und 1072/1 das landwirtschaftliche Bringungsrecht eingeräumt, wobei über Art und Umfang der Ausübung dieses Bringungsrechtes mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 14. Dezember 1964 abgesprochen wurde. Das Bringungsrecht wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom 7. November 1967 in der der Erstbeklagten gehörigen EZ 77 KG Eisentratten einverleibt und in der der Klägerin gehörigen EZ 79 KG Eisentratten ersichtlich gemacht.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, es handle sich bei dem bescheidmäßig eingeräumten Bringungsrecht um eine Belastung öffentlich rechtlicher Natur, der absolute Wirkung zukomme. Die Verbücherung ändere an der Rechtsnatur des Bringungsrechtes nichts. Da das vorliegende Unterlassungsbegehren ausschließlich den Umfang und die Ausübung des Bringungsrechtes betreffe, sei gemäß § 19 Abs 1 Z 1 GSLG die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zur Entscheidung zuständig. Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt, und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Im Zeitpunkt der Einräumung und der Verbücherung des gegenständlichen Bringungsrechtes hätten das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1932, BGBl. 259 (wiederverlautbart in BGBl. 1951/103) und das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. für Kärnten 1934/13, gegolten, wonach landwirtschaftliche Bringungsrechte, soweit sie als Grunddienstbarkeiten und nicht bloß als persönliche Rechte eingeräumt worden seien, als Servituten anzusehen gewesen seien. Zugunsten der Liegenschaft der Klägerin sei eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 473 ABGB eingeräumt und verbüchert worden. Sie könne sich daher gegen Störungen ihres Servitutsrechtes mit Klage nach § 523 ABGB zur Wehr setzen. Zwar gälten nach der Übergangsbestimmung des § 23 Abs 2 GSLG 1969 Bringungsrechte im Sinne des GSLG 1934 als Bringungsrechte im Sinne des GSLG 1969. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, daß einem nach der alten Rechtslage als Grunddienstbarkeit eingeräumten und als solchem verbücherten landwirtschaftlichen Bringungsrecht nicht mehr die Rechtsnatur einer Servitut zukomme. Das Begehren der Servitutenklage könne auch auf Unterlassung zukünftiger Störungen gerichtet sein. Als beklagte Partei komme nicht nur der Eigentümer der dienstbaren Sache in Betracht. Sie könne gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsinhaber an der Ausübung seines Rechtes hindere oder ihn darin störe. Der Umstand, daß sich die Klägerin und deren Mann nicht an die bescheidmäßig eingeräumte Bringungstrasse gehalten hätten, rechtfertige nicht den Eingriff der Beklagten in die Rechte der Klägerin. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung zur Frage, welchen Einfluß § 23 Abs 2 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 auf Bringungsrechte habe, die nach der zuvor bestandenen Rechtslage eingeräumt und verbüchert worden seien, fehle, dieser Frage aber zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, es handle sich bei dem bescheidmäßig eingeräumten Bringungsrecht um eine Belastung öffentlich rechtlicher Natur, der absolute Wirkung zukomme. Die Verbücherung ändere an der Rechtsnatur des Bringungsrechtes nichts. Da das vorliegende Unterlassungsbegehren ausschließlich den Umfang und die Ausübung des Bringungsrechtes betreffe, sei gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zur Entscheidung zuständig. Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt, und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Im Zeitpunkt der Einräumung und der Verbücherung des gegenständlichen Bringungsrechtes hätten das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1932, BGBl. 259 (wiederverlautbart in BGBl. 1951/103) und das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. für Kärnten 1934/13, gegolten, wonach landwirtschaftliche Bringungsrechte, soweit sie als Grunddienstbarkeiten und nicht bloß als persönliche Rechte eingeräumt worden seien, als Servituten anzusehen gewesen seien. Zugunsten der Liegenschaft der Klägerin sei eine Grunddienstbarkeit im Sinne des Paragraph 473, ABGB eingeräumt und verbüchert worden. Sie könne sich daher gegen Störungen ihres Servitutsrechtes mit Klage nach Paragraph 523, ABGB zur Wehr setzen. Zwar gälten nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, GSLG 1969 Bringungsrechte im Sinne des GSLG 1934 als Bringungsrechte im Sinne des GSLG 1969. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, daß einem nach der alten Rechtslage als Grunddienstbarkeit eingeräumten und als solchem verbücherten landwirtschaftlichen Bringungsrecht nicht mehr die Rechtsnatur einer Servitut zukomme. Das Begehren der Servitutenklage könne auch auf Unterlassung zukünftiger Störungen gerichtet sein. Als beklagte Partei komme nicht nur der Eigentümer der dienstbaren Sache in Betracht. Sie könne gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsinhaber an der Ausübung seines Rechtes hindere oder ihn darin störe. Der Umstand, daß sich die Klägerin und deren Mann nicht an die bescheidmäßig eingeräumte Bringungstrasse gehalten hätten, rechtfertige nicht den Eingriff der Beklagten in die Rechte der Klägerin. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung zur Frage, welchen Einfluß Paragraph 23, Absatz 2, des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 auf Bringungsrechte habe, die nach der zuvor bestandenen Rechtslage eingeräumt und verbüchert worden seien, fehle, dieser Frage aber zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.