Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte ist die inländische registrierte Zweigniederlassung einer ausländischen Personengesellschaft mit dem Sitz ihrer Hauptniederlassung im Ausland. Auch der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kommt im Inland keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Träger des Unternehmens der inländischen Zweigniederlassung ist vielmehr die ausländische Gesellschaft (JBl 1976, 104 m.w.N). Nach herrschender Rechtsprechung kann eine Handelsgesellschaft immer dann unter der Firma ihrer Zweigniederlassung klagen oder geklagt werden, wenn die Zweigniederlassung an dem zugrundeliegenden Geschäft in irgendeiner Weise beteiligt war (SZ 40/113; SZ 54/33; ÖBl.1985, 99). Dabei genügt es insbesonders, wenn das Geschäft über die betreffende Zweigniederlassung abgewickelt wurde (EvBl 1975/209; ÖBl.1985, 99). Beklagte ist somit die Firma A*** R*** L***
P***, Chicago, die unter der Firma ihrer inländischen Zweigniederlassung geklagt werden konnte, weil die Lieferung der streitgegenständlichen Ware in die Zweigniederlassung und die weitere Abwicklung des Kaufvertrages durch dieselbe eine ausreichende Beziehung zum Betrieb dieser Zweigniederlassung darstellen.
Ob im vorliegenden Fall aufgrund des Sitzes der im Kaufvertrag als Käuferin bezeichneten Partei ein Sachverhalt mit Auslandsberührung (§ 1 IPRG) vorliegt, oder ob dies wegen des inländischen Unternehmens, das der Käuferin gehört und von der Beklagten, die eine inländische Zweigniederlassung unterhält, betrieben wird, für welches der gegenständliche Kaufvertrag abgeschlossen wurde, zu verneinen ist (vgl. dazu Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 5,68), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch im Falle der Anwendbarkeit des IPRG im Abschluß eines Kaufvertrages in Österreich für einen österreichischen Betrieb eines Ausländers eine gemäß § 35 IPRG bei schuldrechtlichen Verhältnissen zulässige Wahl der Anwendung österreichischen Rechtes liegen könnte und auch gemäß § 36 IPRG österreichisches Recht anzuwenden wäre, weil die Klägerin, die ihren Sitz in Österreich hat, als Verkäuferin die charakteristische Leistung erbracht hat.Ob im vorliegenden Fall aufgrund des Sitzes der im Kaufvertrag als Käuferin bezeichneten Partei ein Sachverhalt mit Auslandsberührung (Paragraph eins, IPRG) vorliegt, oder ob dies wegen des inländischen Unternehmens, das der Käuferin gehört und von der Beklagten, die eine inländische Zweigniederlassung unterhält, betrieben wird, für welches der gegenständliche Kaufvertrag abgeschlossen wurde, zu verneinen ist vergleiche dazu Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 5,68), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch im Falle der Anwendbarkeit des IPRG im Abschluß eines Kaufvertrages in Österreich für einen österreichischen Betrieb eines Ausländers eine gemäß Paragraph 35, IPRG bei schuldrechtlichen Verhältnissen zulässige Wahl der Anwendung österreichischen Rechtes liegen könnte und auch gemäß Paragraph 36, IPRG österreichisches Recht anzuwenden wäre, weil die Klägerin, die ihren Sitz in Österreich hat, als Verkäuferin die charakteristische Leistung erbracht hat.
Die Ausführungen in der Revision lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:
Das Berufungsgericht hätte der Klägerin nichts aufgrund eines Schuldbeitrittes zusprechen dürfen, weil sich die Klägerin lediglich auf den Kaufvertrag gestützt habe. Ein Schuldbeitritt liege nicht vor, weil die Beklagte mit der Klägerin keinen Vertrag abgeschlossen und dazu auch nicht den erforderlichen Abschlußwillen gehabt habe. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß in der Mitunterfertigung des Kaufvertrages die Erklärung eines Schuldbeitrittes durch die Beklagte liege, stehe zu seiner weiteren (zutreffenden) rechtlichen Beurteilung im Widerspruch, daß die Beklagte nicht die Vertragspartnerin der Klägerin sei. Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Schuldbeitrittes liege nicht vor. Das Berufungsgericht hätte aber auch nicht das schlüssige Zustandekommen eines Schuldbeitrittes annehmen dürfen, weil es sich bei der Firmenstampiglie auf dem Kaufvertrag ("A*** R*** LTD. A-5600 St.Johann i.P., Salzburg") nicht um eine "Abkürzung der Firma der Beklagten handle", weil das Schreiben des Dr.Franz H*** vom 26.Juni 1984 (Beilage B) nur ein allgemeines Schreiben der Zweigniederlassung der Beklagten und der Käuferin des Hotels an ihre Gläubiger gewesen sei. Dr.Franz H*** habe keinen Auftrag gehabt, Forderungen namens der Beklagten anzuerkennen. Außerdem hätte das Schreiben vom 26.Juni 1984, zumal darin der Kaufvertragspartner ausdrücklich bezeichnet gewesen sei, nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung der Beklagten aufgefaßt werden dürfen. Dies auch deshalb, weil die festgestellte Person der Käuferin der Annahme eines schlüssig erklärten Schuldbeitrittes durch die Beklagten entgegenstehe. Schließlich erblickt die Beklagte im Fehlen von Feststellungen über den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und den Zeitpunkt der Aufnahme des Geschäftsbetriebes einen Feststellungsmangel. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden:
Zutreffend ging das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß im Kaufvertrag als Käuferin ausdrücklich die Firma A*** R*** A*** LTD, Chicago, angeführt ist. Dieser Umstand steht jedoch nicht der Annahme entgegen, daß sich ein anderes Rechtssubjekt zur Zahlung des Kaufpreises (mit-)verpflichtet habe.
Die Unterfertigung eines Kaufvertrages durch einen von den Vertragsparteien verschiedenen Dritten kann mehrere Gründe haben. Sie kann Ausdruck bloßer Zeugnisfunktion, aber auch der Übernahme von Rechten oder Pflichten aus dem Vertrag durch den Dritten sein. Mehrere Personen können sich die Rolle einer Kaufvertragspartei dadurch aufteilen, daß einer den Anspruch auf die Ware erwirbt, der andere aber den Kaufpreis schuldet (gespaltener Vertrag: Gschnitzer in Klang2 IV/1, 50). Der Dritte kann sich auch neben dem anderen Vertragsteil zur Zahlung der Kaufpreisschuld als weiterer Vertragspartner verpflichten (Vertragsbeitritt: Ehrenzweig, Privatrecht, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 536 f.) oder der Kaufpreisschuld des Einzelschuldners noch nach dem Vertragsabschluß als weiterer Schuldner beitreten.
Der Rechtsgrund für die Unterfertigung des Vertrages durch den Dritten kann ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden. Bei Verkehrsgeschäften gilt nicht die Willens-, sondern die Vertrauenstheorie. Für die Maßgeblichkeit einer stillschweigenden Willenserklärung ist der Eindruck entscheidend, den der Erklärungsempfänger von der Erklärung haben mußte (JBl 1977, 486). Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (SZ 49/64). Für die Willenserklärung ist auch nicht das wirkliche Vorliegen rechtsgeschäftlichen Willens entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob der Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Deutung einen solchen erschließen durfte und erschlossen hat (ZAS 1981, 184). Zur Auslegung des Vertrages sind nicht nur Rechtshandlungen und Willenserklärungen der Parteien, sondern auch alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind (Gschnitzer aaO, 406).
Im vorliegenden Fall ist entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht zunächst davon auszugehen, daß die Firmenstampiglie auf dem Kaufvertrag ("A*** R*** LTD. A-5600 St.Johann i.P., Salzburg") nicht mehr der Firma der Käuferin übereinstimmt, sondern sich von dieser durch die Reihung der Worte deutlich unterscheidet. Im Hinblick darauf, daß der Rechtsanwalt Dr.Franz H*** im Vertragstext ausdrücklich als Vertreter der Käuferin bezeichnet wurde und den Vertrag auch unterschrieben hat, bleibt kein Grund für die Annahme, daß der für die Beklagte vertretungsbefugte Walter K*** oberhalb des genannten Stampiglienaufdruckes nochmals für die Käuferin unterschrieben hätte. Die Ähnlichkeit des Stampiglienwortlautes mit der Reihung der Worte in der Firma der Beklagten und die Bezugnahme auf den Sitz in St.Johann im Pongau legen vielmehr den Schluß nahe, daß die Beklagte, die im Ausland bereits am 10.November 1983 gegründet worden war, den Vertrag als Dritter unterfertigte. Im Hinblick auf das dem Vertragsabschluß nachfolgende Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Vertreter, aus dem das Bewußtsein der Beklagten, zur Kaufpreiszahlung verpflichtet zu sein, hervorgeht, bestand für die Klägerin kein Anlaß daran zu zweifeln, daß die Beklagte schon mit der Unterfertigung des Vertrages zum Ausdruck brachte, gemeinsam mit der Käuferin für die Zahlung des Kaufpreises zu haften. Daß dabei nicht die Worte "Schuldbeitritt" oder "Schuldübernahme" verwendet wurden, steht der Annahme einer schlüssigen Haftungserklärung nicht entgegen, weil es wegen der Erklärung, den Kaufpreis zu zahlen, nicht zweifelhaft war, die Beklagte habe den Kaufvertrag bloß als Vertragszeuge unterfertigt, ohne Vertragspflichten übernehmen zu wollen. Aber auch der Umstand, daß die Beklagte den Kaufgegenstand in dem von ihr betriebenen Hotel verwendet, spricht für die Abgabe einer Zahlungsverpflichtungserklärung. Die von der Beklagten vermißte Annahme ihrer Verpflichtungserklärung durch die Klägerin ergibt sich schon aus dem schriftlichen Vertrag (Beilage A), den die Klägerin unterfertigte. Daß Rechtsanwalt Dr.Franz H*** in seinem Schreiben vom 26.Juni 1984 (Beilage B) die Beklagte als Eigentümerin des Hotels in St.Johann im Pongau bezeichnete, ergibt nicht den Sinn, daß nur der tatsächliche Erwerber dieses Hotels seinen Zahlungswillen zum Ausdruck bringen habe wollen. Er führte nämlich die Firma der Zweigniederlassung in seinem Schreiben ausdrücklich an. Außerdem bestand früher bekanntermaßen auch die Absicht, daß die Beklagte die Hotelliegenschaft erwerben sollte. Auf nicht erklärte Absichten bei der Verfassung eines Schreibens kommt es nicht an. Der Annahme der Unterfertigung des Kaufvertrages durch die Beklagte zum Ausdruck der Erklärung der Haftung für den Kaufpreis steht auch nicht - wie die Beklagte meint - entgegen, daß bloß ihre persönlich haftende Gesellschafterin als Käuferin bezeichnet wurde. Der Vertrags- und auch der Schudlbeitritt fordern immer die Existenz eines vom ursprünglichen Vertragspartner verschiedenen Dritten. Aber auch das Schreiben des A*** Kur- und Sporthotels (vom 15. März 1984, Beilage I), das die Beklagte betreibt, läßt keinen Zweifel daran offen, daß die Beklagte die Zahlung des Kaufpreises als Erfüllung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung ankündigte.Im vorliegenden Fall ist entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht zunächst davon auszugehen, daß die Firmenstampiglie auf dem Kaufvertrag ("A*** R*** LTD. A-5600 St.Johann i.P., Salzburg") nicht mehr der Firma der Käuferin übereinstimmt, sondern sich von dieser durch die Reihung der Worte deutlich unterscheidet. Im Hinblick darauf, daß der Rechtsanwalt Dr.Franz H*** im Vertragstext ausdrücklich als Vertreter der Käuferin bezeichnet wurde und den Vertrag auch unterschrieben hat, bleibt kein Grund für die Annahme, daß der für die Beklagte vertretungsbefugte Walter K*** oberhalb des genannten Stampiglienaufdruckes nochmals für die Käuferin unterschrieben hätte. Die Ähnlichkeit des Stampiglienwortlautes mit der Reihung der Worte in der Firma der Beklagten und die Bezugnahme auf den Sitz in St.Johann im Pongau legen vielmehr den Schluß nahe, daß die Beklagte, die im Ausland bereits am 10.November 1983 gegründet worden war, den Vertrag als Dritter unterfertigte. Im Hinblick auf das dem Vertragsabschluß nachfolgende Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Vertreter, aus dem das Bewußtsein der Beklagten, zur Kaufpreiszahlung verpflichtet zu sein, hervorgeht, bestand für die Klägerin kein Anlaß daran zu zweifeln, daß die Beklagte schon mit der Unterfertigung des Vertrages zum Ausdruck brachte, gemeinsam mit der Käuferin für die Zahlung des Kaufpreises zu haften. Daß dabei nicht die Worte "Schuldbeitritt" oder "Schuldübernahme" verwendet wurden, steht der Annahme einer schlüssigen Haftungserklärung nicht entgegen, weil es wegen der Erklärung, den Kaufpreis zu zahlen, nicht zweifelhaft war, die Beklagte habe den Kaufvertrag bloß als Vertragszeuge unterfertigt, ohne Vertragspflichten übernehmen zu wollen. Aber auch der Umstand, daß die Beklagte den Kaufgegenstand in dem von ihr betriebenen Hotel verwendet, spricht für die Abgabe einer Zahlungsverpflichtungserklärung. Die von der Beklagten vermißte Annahme ihrer Verpflichtungserklärung durch die Klägerin ergibt sich schon aus dem schriftlichen Vertrag (Beilage A), den die Klägerin unterfertigte. Daß Rechtsanwalt Dr.Franz H*** in seinem Schreiben vom 26.Juni 1984 (Beilage B) die Beklagte als Eigentümerin des Hotels in St.Johann im Pongau bezeichnete, ergibt nicht den Sinn, daß nur der tatsächliche Erwerber dieses Hotels seinen Zahlungswillen zum Ausdruck bringen habe wollen. Er führte nämlich die Firma der Zweigniederlassung in seinem Schreiben ausdrücklich an. Außerdem bestand früher bekanntermaßen auch die Absicht, daß die Beklagte die Hotelliegenschaft erwerben sollte. Auf nicht erklärte Absichten bei der Verfassung eines Schreibens kommt es nicht an. Der Annahme der Unterfertigung des Kaufvertrages durch die Beklagte zum Ausdruck der Erklärung der Haftung für den Kaufpreis steht auch nicht - wie die Beklagte meint - entgegen, daß bloß ihre persönlich haftende Gesellschafterin als Käuferin bezeichnet wurde. Der Vertrags- und auch der Schudlbeitritt fordern immer die Existenz eines vom ursprünglichen Vertragspartner verschiedenen Dritten. Aber auch das Schreiben des A*** Kur- und Sporthotels (vom 15. März 1984, Beilage römisch eins), das die Beklagte betreibt, läßt keinen Zweifel daran offen, daß die Beklagte die Zahlung des Kaufpreises als Erfüllung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung ankündigte.
Daß die Firma der Zweigniederlassung der Beklagten erst nach dem Abschluß des Kaufvertrages in das Handelsregister eingetragen wurde, ändert an der Verpflichtung der Beklagten, den Kaufpreis zu zahlen, nichts, weil die Hauptniederlassung der Beklagten schon damals bestand und die Gründung der Zweigniederlassung bloß eine Voraussetzung dafür schaffte, daß die Beklagte unter der Firma ihrer Zweigniederlassung geklagt werden konnte. Somit liegen auch die gerügten Feststellungsmängel nicht vor.
Da die Beklagte schlüssig die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung erklärte, haben die Vorinstanzen dem darauf gerichteten Klagebegehren zutreffend stattgegeben. Zu Unrecht rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 405 ZPO. Die Klägerin berief sich im Verfahren erster Instanz auf die Unterfertigung des Kaufvertrages durch die Beklagte (ON 4 S.2 = AS 12). Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte habe sich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet und diese Verpflichtung wiederholt anerkannt und Zahlungen angekündigt, legte sie sich nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund fest, sodaß die Qualifikation der Willenserklärung der Beklagten als Vertrags- oder Schuldbeitritt der Stattgebung des auf Zahlung des Kaufpreises gerichteten Begehrens nicht im Wege steht. Die in der Rechtsrüge enthaltene Mängelrüge ist daher nicht berechtigt.Da die Beklagte schlüssig die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung erklärte, haben die Vorinstanzen dem darauf gerichteten Klagebegehren zutreffend stattgegeben. Zu Unrecht rügt die Beklagte einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO. Die Klägerin berief sich im Verfahren erster Instanz auf die Unterfertigung des Kaufvertrages durch die Beklagte (ON 4 S.2 = AS 12). Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte habe sich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet und diese Verpflichtung wiederholt anerkannt und Zahlungen angekündigt, legte sie sich nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund fest, sodaß die Qualifikation der Willenserklärung der Beklagten als Vertrags- oder Schuldbeitritt der Stattgebung des auf Zahlung des Kaufpreises gerichteten Begehrens nicht im Wege steht. Die in der Rechtsrüge enthaltene Mängelrüge ist daher nicht berechtigt.
Aus den dargelegten Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.