Die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht gerechtfertigt.
Auf die Mängelrüge musste schon deshalb nicht eingegangen werden, weil eine gemäß § 500 Abs 3 ZPO zugelassene Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nur auf die dort genannten Gründe, nicht aber auf einfache Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gestützt werden kann.Auf die Mängelrüge musste schon deshalb nicht eingegangen werden, weil eine gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zugelassene Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nur auf die dort genannten Gründe, nicht aber auf einfache Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gestützt werden kann.
Dass die Investitionen solche waren, die grundsätzlich unter § 10 Abs 3 MRG zu subsumieren sind, und bezüglich derer die Vermieter gemäß § 9 Abs 1 MRG ihre Zustimmung nicht verweigern hätten können, ist nicht mehr strittig. Die von der Revision aufgezeigte, zu lösende Rechtsfrage besteht einzig und allein darin, ob eine Ersatzpflicht nach § 10 MRG davon abhängt, ob die getätigten Investitionen von konkretem Nutzen für einen bestimmten Nachmieter sind oder ob hiezu ein objektiver Nutzen für einen Nachmieter schlechthin genügt. Diese Rechtsfrage hat das Berufungsgericht richtig im Sinne der zweiten aufgezeigten Möglichkeit gelöst.Dass die Investitionen solche waren, die grundsätzlich unter Paragraph 10, Absatz 3, MRG zu subsumieren sind, und bezüglich derer die Vermieter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, MRG ihre Zustimmung nicht verweigern hätten können, ist nicht mehr strittig. Die von der Revision aufgezeigte, zu lösende Rechtsfrage besteht einzig und allein darin, ob eine Ersatzpflicht nach Paragraph 10, MRG davon abhängt, ob die getätigten Investitionen von konkretem Nutzen für einen bestimmten Nachmieter sind oder ob hiezu ein objektiver Nutzen für einen Nachmieter schlechthin genügt. Diese Rechtsfrage hat das Berufungsgericht richtig im Sinne der zweiten aufgezeigten Möglichkeit gelöst.
Nach § 10 Abs 1 MRG besteht der Ersatzanspruch für Investitionen, die über ihre Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind. In dieser Formulierung liegt ein wesentlicher Unterschied gegenüber den §§ 1097 und 1037 ABGB, da es nicht, wie dort, auf den klaren überwiegenden Vorteil für den Vermieter ankommt, sondern auf den objektiven Nutzen (Würth-Zingher MRG, 37 Anm 5 zu § 10). Der Grundgedanke des § 10 ist, dass die Investitionen die Wohnqualität verbessert haben und die Verbesserung weiterhin wirksam bleibt, so dass sie auch für den Nachmieter von Nutzen ist. Da die Frage, ob dies im Einzelfall zutrifft, ein breites Feld für Meinungsverschiedenheiten eröffnet, zumal damit auch Fragen des persönlichen Geschmacks involviert sind, bestimmt das Mietrechtsgesetz jene Investitionen, für welche die gesetzliche Vermutung streitet, dass sie, falls sie innerhalb der letzten 20 Jahre vorgenommen wurden, als werterhöhende Maßnahmen auch noch dem Nachmieter zugute kommen. Wie sich aus § 10 Abs 3 Z 4 MRG ergibt, enthält diese Bestimmung keine erschöpfende Aufzählung der den Ersatzanspruch begründenden Investitionen (Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts, 110 f, Palten, Das neue Mietrechtsgesetz, 198 Anm 73).Nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG besteht der Ersatzanspruch für Investitionen, die über ihre Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind. In dieser Formulierung liegt ein wesentlicher Unterschied gegenüber den Paragraphen 1097 und 1037 ABGB, da es nicht, wie dort, auf den klaren überwiegenden Vorteil für den Vermieter ankommt, sondern auf den objektiven Nutzen (Würth-Zingher MRG, 37 Anmerkung 5, zu Paragraph 10,). Der Grundgedanke des Paragraph 10, ist, dass die Investitionen die Wohnqualität verbessert haben und die Verbesserung weiterhin wirksam bleibt, so dass sie auch für den Nachmieter von Nutzen ist. Da die Frage, ob dies im Einzelfall zutrifft, ein breites Feld für Meinungsverschiedenheiten eröffnet, zumal damit auch Fragen des persönlichen Geschmacks involviert sind, bestimmt das Mietrechtsgesetz jene Investitionen, für welche die gesetzliche Vermutung streitet, dass sie, falls sie innerhalb der letzten 20 Jahre vorgenommen wurden, als werterhöhende Maßnahmen auch noch dem Nachmieter zugute kommen. Wie sich aus Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG ergibt, enthält diese Bestimmung keine erschöpfende Aufzählung der den Ersatzanspruch begründenden Investitionen (Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts, 110 f, Palten, Das neue Mietrechtsgesetz, 198 Anmerkung 73, ).
Berücksichtigt man diesen Zweck des Gesetzes, so kann diesem keineswegs dadurch entsprochen werden, dass man die Beurteilung ausschließlich auf den subjektiven Nutzen für einen bestimmen Nachmieter abstellt. Bekanntlich ist die Einrichtung und die Ausgestaltung einer Wohnung eine Geschmacksfrage, wobei eine bestimmte Einrichtung nur in den seltensten Fällen dem Geschmack des Nachmieters entsprechen wird. Häufig wird der Nachmieter schon vor Einzug in die Wohnung diese in einen Zustand versetzen, der seinen Bedürfnissen und seinem Geschmack am ehesten entspricht. Dies wird vielfach zum Ersatz bereits vorhandener Geräte durch neue führen. Um weiteren Arbeiten in der Wohnung in absehbarer Zeit vorzubeugen, wird in einem solchen Fall der Nachmieter häufig den Ersatz alter Geräte durch neue dazu benützen. auch die Installationen, an die diese Geräte anzuschließen sind, erneuern zu lassen. Stellt man also einzig und allein auf den subjektiven Nutzen für den Nachmieter ab, so wird es zu einer Ersatzpflicht im Sinne des § 10 MRG nur in den seltensten Fällen kommen. In der Absicht des Gesetzgebers lag es aber, dem scheidenden Mieter in der Regel Ersatz für jene Investitionen zu gewähren, die er in den letzten 20 Jahren vorgenommen hat. Gerade der relativ lange Zeitraum lässt erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch schon weitgehend abgenützte Installationen zu ersetzen sind, soweit diese nur noch irgendeinen Nutzen haben. Der Absicht des Gesetzgebers kann daher nur durch eine Auslegung entsprochen werden, die in der Mehrzahl der Fälle zur Erreichung dieses Ziels führt. Dies ist aber nur möglich, wenn man die Bestimmung dahin auslegt, dass es nicht auf den subjektiven Nutzen für einen konkreten Mieter ankommt, sondern nur darauf, ob und inwieweit die Installationen von objektivem Nutzen für einen Nachmieter schlechthin sind.Berücksichtigt man diesen Zweck des Gesetzes, so kann diesem keineswegs dadurch entsprochen werden, dass man die Beurteilung ausschließlich auf den subjektiven Nutzen für einen bestimmen Nachmieter abstellt. Bekanntlich ist die Einrichtung und die Ausgestaltung einer Wohnung eine Geschmacksfrage, wobei eine bestimmte Einrichtung nur in den seltensten Fällen dem Geschmack des Nachmieters entsprechen wird. Häufig wird der Nachmieter schon vor Einzug in die Wohnung diese in einen Zustand versetzen, der seinen Bedürfnissen und seinem Geschmack am ehesten entspricht. Dies wird vielfach zum Ersatz bereits vorhandener Geräte durch neue führen. Um weiteren Arbeiten in der Wohnung in absehbarer Zeit vorzubeugen, wird in einem solchen Fall der Nachmieter häufig den Ersatz alter Geräte durch neue dazu benützen. auch die Installationen, an die diese Geräte anzuschließen sind, erneuern zu lassen. Stellt man also einzig und allein auf den subjektiven Nutzen für den Nachmieter ab, so wird es zu einer Ersatzpflicht im Sinne des Paragraph 10, MRG nur in den seltensten Fällen kommen. In der Absicht des Gesetzgebers lag es aber, dem scheidenden Mieter in der Regel Ersatz für jene Investitionen zu gewähren, die er in den letzten 20 Jahren vorgenommen hat. Gerade der relativ lange Zeitraum lässt erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch schon weitgehend abgenützte Installationen zu ersetzen sind, soweit diese nur noch irgendeinen Nutzen haben. Der Absicht des Gesetzgebers kann daher nur durch eine Auslegung entsprochen werden, die in der Mehrzahl der Fälle zur Erreichung dieses Ziels führt. Dies ist aber nur möglich, wenn man die Bestimmung dahin auslegt, dass es nicht auf den subjektiven Nutzen für einen konkreten Mieter ankommt, sondern nur darauf, ob und inwieweit die Installationen von objektivem Nutzen für einen Nachmieter schlechthin sind.
Nach den getroffenen Feststellungen haben die von den Vormietern getätigten Investitionen nach wie vor einen objektiven Nutzen, der unter Berücksichtigung der Abnützung und durchschnittlichen Lebensdauer zum Zeitpunkt der Aufgabe des Bestandobjekts durch die Klägerin 49.846 S betrug. An die diesbezügliche Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Demnach sind also die Beklagten verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag zu ersetzen. Da sie bereits 8.000 S geleistet haben, ist der Klagsbetrag nach wie vor offen.
Die Anwendbarkeit des § 10 MRG auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus § 43 Abs 1 MRG, demzufolge die Bestimmungen des ersten Hauptstücks des MRG auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes geschlossen worden sind, angewendet werden müssen. Unter diese anzuwendenden Bestimmungen fällt auch § 10 MRG (7 Ob 540/84).Die Anwendbarkeit des Paragraph 10, MRG auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus Paragraph 43, Absatz eins, MRG, demzufolge die Bestimmungen des ersten Hauptstücks des MRG auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes geschlossen worden sind, angewendet werden müssen. Unter diese anzuwendenden Bestimmungen fällt auch Paragraph 10, MRG (7 Ob 540/84).
Für die in der Revision vertretene Rechtsansicht, der Ersatzanspruch nach § 10 MRG sei davon abhängig, dass der Vermieter den begehrten Betrag tatsächlich vom Nachmieter erhält, bietet weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes einen Anhaltspunkt.Für die in der Revision vertretene Rechtsansicht, der Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG sei davon abhängig, dass der Vermieter den begehrten Betrag tatsächlich vom Nachmieter erhält, bietet weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes einen Anhaltspunkt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.