Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Dem Rekurs der beklagten Partei kommt Berechtigung zu.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß in den Anwendungsbereich des Stellvertretungsstatuts des § 49 IPRG nicht nur die Frage fällt, ob eine Vollmacht besteht, sondern insbesondere auch die Frage nach dem Umfang der Vollmacht. Die Richtigkeit der Lösung dieser kollisionsrechtlichen Frage im Sinne der Anwendung österreichischen Sachrechtes durch das Berufungsgericht wird von den Rechtsmittelwerbern nicht in Zweifel gezogen, sodaß insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß in den Anwendungsbereich des Stellvertretungsstatuts des Paragraph 49, IPRG nicht nur die Frage fällt, ob eine Vollmacht besteht, sondern insbesondere auch die Frage nach dem Umfang der Vollmacht. Die Richtigkeit der Lösung dieser kollisionsrechtlichen Frage im Sinne der Anwendung österreichischen Sachrechtes durch das Berufungsgericht wird von den Rechtsmittelwerbern nicht in Zweifel gezogen, sodaß insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.
Nach § 54 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Vollmacht desjenigen, der ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist (Handlungsvollmacht), auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Daß dem Gottfried K*** Handlungsvollmacht im Sinne des § 54 Abs. 1 HGB zukam, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein, war er doch von der beklagten Partei zum Leiter des Büros für Luft- und Seefrachtgeschäfte in Lustenau bestellt und befugt, für die beklagte Partei Speditionsgeschäfte abzuschließen. Dies ist auch zwischen den Parteien nicht mehr strittig. Meinungsverschiedenheit besteht aber noch darüber, ob die Erklärungen des Gottfried K*** laut Beilage B vom Umfang seiner Vollmacht gedeckt waren. Diese Entscheidung hängt davon ab, ob es sich bei dieser Erklärung um ein gewöhnliches oder ungewöhnliches Geschäft im Sinne des § 54 Abs. 1 HGB handelt. Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäftes ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen (Friedl-Schinko in Straube HGB Rdz 10 zu § 54 mwN; Würdinger in Großkommentar HGB3 I Anm. 3 zu § 54). Ein ungewöhnliches Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig nicht üblich sind, gewährt werden. Die Grenze zur Ungewöhnlichkeit kann nicht bloß unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der vertragsmäßigen Erfüllung geprüft werden, vielmehr müssen auch die mit dem Geschäft verbundenen Risken und die Folgen allenfalls auftretender Hindernisse bei der Erfüllung in Betracht gezogen werden (Friedl-Schinko aaO). Es kann somit, wenn ein Geschäft oder eine Rechtshandlung der Art nach zwar in den Vollmachtsrahmen fällt, das einzelne Geschäft dennoch wegen seiner Eigenart, wie etwa seiner besonderen Tragweite, des spekulativen Einschlages und dgl. durch die Vollmacht nicht gedeckt sein (Würdinger aa0). Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen zu Recht die Übernahme der Zahlungsgarantie als ungewöhnliches Rechtsgeschäft beurteilt. Solche Zahlungsgarantien waren auch nach den Feststellungen der Vorinstanzen am Ort des Abschlusses des Speditionsvertrages im Geschäftsverkehr der Spediteure nicht üblich. Die Einziehung von Nachnahmen gehört dagegen zu jenen Nebenleistungen, die ein Spediteur üblicherweise übernimmt. Es handelt sich hiebei darum, daß der Spediteur es übernimmt, bestimmte Geldbeträge wie etwa den Kaufpreis oder die Fracht für Rechnung des Versenders beim Empfänger einzubeziehen. Ist der Spediteur selbst mit der Auslieferung an den Empfänger betraut, darf er das Gut an den Empfänger nur übergeben, wenn er den entsprechenden Nachnahmebetrag erhalten hat. Sonst muß er die von ihm beauftragten Frachtführer etc. entsprechend anweisen, die Nachnahme einzuheben (Schütz in Straube aa0 Rdz 34 zu § 407). Den Vorinstanzen ist darin zu folgen, daß die Urkunde Beilage B nicht nur eine Zahlungsgarantie, sondern auch die Verpflichtung enthält, die Ware erst nach Einlangen des EFA-Betrages in Lustenau auszufolgen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sollte das Einlangen des Geldbetrages bei der klagenden Partei maßgeblich sein. Diese Vereinbarung diente offensichtlich demselben Zweck, wie ein Nachnahmeauftrag. Gleichwohl ist sie als ungewöhnliches Rechtsgeschäft zu beurteilen, auch wenn nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Übernahme von Inkasso- und Treuhandfunktionen durch Spediteure bei Exporten nach Afrika jedenfalls in Vorarlberg üblich war. Nach den obigen Darlegungen kommt nämlich erhebliche Bedeutung den Umständen des Einzelfalles und der Eigenart des Rechtsgeschäftes zu. Im vorliegenden Fall war die klagende Partei nicht Versender der Ware, es handelte sich nicht um die Übernahme eines Auftrages des Versenders durch den Spediteur. Die Ausfuhr eines CFA-Betrages in Höhe des Kaufpreises aus dem Staate Benin bedurfte der behördlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung lag nicht vor. Es handelte sich somit unbestritten um einen gesetzwidrigen (illegalen) Geldtransport, dessen Besorgung Gottfried K*** im eigenen Namen übernommen hatte. Im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und Sidi DA S*** M*** sind jedenfalls zwingende devisenrechtliche Bestimmungen des Staates Benin beachtlich, weil dort gelegene Vermögenswerte betroffen sind und insoweit auch der Erfüllungsort in diesem Staat liegt (vgl. Schwimann in Rummel ABGB Rdz 10 vor § 35 IPRG mwN). Die Vereinbarung des Gottfried K*** mit der klagenden Partei diente demnach der Abwicklung eines gesetzwidrigen Geldtransportes. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß mit dieser Vereinbarung für die beklagte Partei kein Risiko verbunden war, kann nicht geteilt werden. Es war von vornherein klar, daß die beklagte Partei im Falle eines Mißlingens des Geldtransportes und einer Fehldisposition auf ihrer Seite zwar für den Schaden der klagenden Partei einzustehen, aber kaum eine Möglichkeit hat, allfällige Regreß- oder Bereicherungsansprüche gegen Dritte mit Erfolg geltend zu machen. Eine Vereinbarung, durch die ein gesetzwidriger Geldtransport abgesichert werden soll und mit der auch ein erhebliches Risiko verbunden sein kann, fällt nicht unter die Rechtsgeschäfte, die der Abschluß eines Speditionsvertrages im Luft- bzw. Seefrachtbereich gewöhnlich mit sich bringt. Daraus ergibt sich, daß die Vereinbarung des Gottfried K*** mit der klagenden Partei von dessen Handlungsvollmacht nicht gedeckt und mangels nachträglicher Genehmigung durch die beklagte Partei für diese nicht verbindlich waren. Der beklagten Partei fällt dann aber auch keine Vertragsverletzung als Voraussetzung einer Ersatzpflicht zur Last.Nach Paragraph 54, Absatz eins, HGB erstreckt sich die Vollmacht desjenigen, der ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist (Handlungsvollmacht), auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Daß dem Gottfried K*** Handlungsvollmacht im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, HGB zukam, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein, war er doch von der beklagten Partei zum Leiter des Büros für Luft- und Seefrachtgeschäfte in Lustenau bestellt und befugt, für die beklagte Partei Speditionsgeschäfte abzuschließen. Dies ist auch zwischen den Parteien nicht mehr strittig. Meinungsverschiedenheit besteht aber noch darüber, ob die Erklärungen des Gottfried K*** laut Beilage B vom Umfang seiner Vollmacht gedeckt waren. Diese Entscheidung hängt davon ab, ob es sich bei dieser Erklärung um ein gewöhnliches oder ungewöhnliches Geschäft im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, HGB handelt. Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäftes ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen (Friedl-Schinko in Straube HGB Rdz 10 zu Paragraph 54, mwN; Würdinger in Großkommentar HGB3 römisch eins Anmerkung 3 zu Paragraph 54,). Ein ungewöhnliches Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig nicht üblich sind, gewährt werden. Die Grenze zur Ungewöhnlichkeit kann nicht bloß unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der vertragsmäßigen Erfüllung geprüft werden, vielmehr müssen auch die mit dem Geschäft verbundenen Risken und die Folgen allenfalls auftretender Hindernisse bei der Erfüllung in Betracht gezogen werden (Friedl-Schinko aaO). Es kann somit, wenn ein Geschäft oder eine Rechtshandlung der Art nach zwar in den Vollmachtsrahmen fällt, das einzelne Geschäft dennoch wegen seiner Eigenart, wie etwa seiner besonderen Tragweite, des spekulativen Einschlages und dgl. durch die Vollmacht nicht gedeckt sein (Würdinger aa0). Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen zu Recht die Übernahme der Zahlungsgarantie als ungewöhnliches Rechtsgeschäft beurteilt. Solche Zahlungsgarantien waren auch nach den Feststellungen der Vorinstanzen am Ort des Abschlusses des Speditionsvertrages im Geschäftsverkehr der Spediteure nicht üblich. Die Einziehung von Nachnahmen gehört dagegen zu jenen Nebenleistungen, die ein Spediteur üblicherweise übernimmt. Es handelt sich hiebei darum, daß der Spediteur es übernimmt, bestimmte Geldbeträge wie etwa den Kaufpreis oder die Fracht für Rechnung des Versenders beim Empfänger einzubeziehen. Ist der Spediteur selbst mit der Auslieferung an den Empfänger betraut, darf er das Gut an den Empfänger nur übergeben, wenn er den entsprechenden Nachnahmebetrag erhalten hat. Sonst muß er die von ihm beauftragten Frachtführer etc. entsprechend anweisen, die Nachnahme einzuheben (Schütz in Straube aa0 Rdz 34 zu Paragraph 407,). Den Vorinstanzen ist darin zu folgen, daß die Urkunde Beilage B nicht nur eine Zahlungsgarantie, sondern auch die Verpflichtung enthält, die Ware erst nach Einlangen des EFA-Betrages in Lustenau auszufolgen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sollte das Einlangen des Geldbetrages bei der klagenden Partei maßgeblich sein. Diese Vereinbarung diente offensichtlich demselben Zweck, wie ein Nachnahmeauftrag. Gleichwohl ist sie als ungewöhnliches Rechtsgeschäft zu beurteilen, auch wenn nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Übernahme von Inkasso- und Treuhandfunktionen durch Spediteure bei Exporten nach Afrika jedenfalls in Vorarlberg üblich war. Nach den obigen Darlegungen kommt nämlich erhebliche Bedeutung den Umständen des Einzelfalles und der Eigenart des Rechtsgeschäftes zu. Im vorliegenden Fall war die klagende Partei nicht Versender der Ware, es handelte sich nicht um die Übernahme eines Auftrages des Versenders durch den Spediteur. Die Ausfuhr eines CFA-Betrages in Höhe des Kaufpreises aus dem Staate Benin bedurfte der behördlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung lag nicht vor. Es handelte sich somit unbestritten um einen gesetzwidrigen (illegalen) Geldtransport, dessen Besorgung Gottfried K*** im eigenen Namen übernommen hatte. Im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und Sidi DA S*** M*** sind jedenfalls zwingende devisenrechtliche Bestimmungen des Staates Benin beachtlich, weil dort gelegene Vermögenswerte betroffen sind und insoweit auch der Erfüllungsort in diesem Staat liegt vergleiche Schwimann in Rummel ABGB Rdz 10 vor Paragraph 35, IPRG mwN). Die Vereinbarung des Gottfried K*** mit der klagenden Partei diente demnach der Abwicklung eines gesetzwidrigen Geldtransportes. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß mit dieser Vereinbarung für die beklagte Partei kein Risiko verbunden war, kann nicht geteilt werden. Es war von vornherein klar, daß die beklagte Partei im Falle eines Mißlingens des Geldtransportes und einer Fehldisposition auf ihrer Seite zwar für den Schaden der klagenden Partei einzustehen, aber kaum eine Möglichkeit hat, allfällige Regreß- oder Bereicherungsansprüche gegen Dritte mit Erfolg geltend zu machen. Eine Vereinbarung, durch die ein gesetzwidriger Geldtransport abgesichert werden soll und mit der auch ein erhebliches Risiko verbunden sein kann, fällt nicht unter die Rechtsgeschäfte, die der Abschluß eines Speditionsvertrages im Luft- bzw. Seefrachtbereich gewöhnlich mit sich bringt. Daraus ergibt sich, daß die Vereinbarung des Gottfried K*** mit der klagenden Partei von dessen Handlungsvollmacht nicht gedeckt und mangels nachträglicher Genehmigung durch die beklagte Partei für diese nicht verbindlich waren. Der beklagten Partei fällt dann aber auch keine Vertragsverletzung als Voraussetzung einer Ersatzpflicht zur Last.
Demgemäß ist dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben und gemäß § 519 Abs. 2 ZPO in der Sache selbst durch Urteil, im Sinne einer Abweisung der noch strittigen Klagsforderung, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Demgemäß ist dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Sache selbst durch Urteil, im Sinne einer Abweisung der noch strittigen Klagsforderung, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.