Da im vorliegenden Fall übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig.Da im vorliegenden Fall übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre ein weiteres Rechtsmittel gemäß Paragraph 16, AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig.
Eine Aktenwidrigkeit wird nicht behauptet.
Der Antragsgegner macht hauptsächlich geltend, das Rekursgericht habe von ihm im Rekurs gegen die Entscheidung der ersten Instanz vorgebrachte Neuerungen nicht beachtet. Nun stellt aber die Nichtbeachtung von Neuerungen grundsätzlich bloß die Behauptung eines Verfahrensmangels dar, der im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses, wenn überhaupt, nur aufgegriffen werden könnte, wenn er in seinen Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkommt, also etwa, falls eine Neuerung geeignet wäre, die gesamten Entscheidungsgrundlagen zu verändern oder umzustoßen (EFSlg. 19.053, 19.048, 2 Ob 629/86, 5 Ob 523/86 u.a.).
Im vorliegenden Fall betrafen die Neuerungen im Rekurs ausschließlich die erstrichterliche Beweiswürdigung. Das Rekursgericht hat jedoch die erstrichterliche Beweiswürdigung gebilligt und die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen. Ein derartiger Akt der Beweiswürdigung des Rekursgerichtes kann mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mehr bekämpft werden. Im übrigen hat der Antragsgegner, wie das Rekursgericht zutreffend hervorhebt, selbst Beschimpfungen der Antragstellerin durch ihn als möglich zugegeben. Selbst wenn man daher auf Grund der Durchführung weiterer Beweise zu dem Ergebnis gelangen würde, daß auch die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner fallweise zu weit gegangen ist, würde dies keinesfalls dazu führen, daß die Entscheidungsgrundlagen zur Gänze verändert würden. Ob zur Verbreiterung der Entscheidungsbasis weitere Beweise aufzunehmen sind, fällt in das Gebiet der vorinstanzlichen Schaffung der Tatsachengrundlagen. Allfällige Unterlassungen in dieser Richtung könnten höchstens einen einfachen Verfahrensverstoß begründen, der keinesfalls mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG aufgegriffen werden dürfte. Geht man von den festgestellten Umständen aus, so kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit keine Rede sein. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nämlich nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547, RZ 1975, 10 u.a.). Wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, kann offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (NZ 1982, 142, SZ 49/76 u.a.).Im vorliegenden Fall betrafen die Neuerungen im Rekurs ausschließlich die erstrichterliche Beweiswürdigung. Das Rekursgericht hat jedoch die erstrichterliche Beweiswürdigung gebilligt und die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen. Ein derartiger Akt der Beweiswürdigung des Rekursgerichtes kann mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mehr bekämpft werden. Im übrigen hat der Antragsgegner, wie das Rekursgericht zutreffend hervorhebt, selbst Beschimpfungen der Antragstellerin durch ihn als möglich zugegeben. Selbst wenn man daher auf Grund der Durchführung weiterer Beweise zu dem Ergebnis gelangen würde, daß auch die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner fallweise zu weit gegangen ist, würde dies keinesfalls dazu führen, daß die Entscheidungsgrundlagen zur Gänze verändert würden. Ob zur Verbreiterung der Entscheidungsbasis weitere Beweise aufzunehmen sind, fällt in das Gebiet der vorinstanzlichen Schaffung der Tatsachengrundlagen. Allfällige Unterlassungen in dieser Richtung könnten höchstens einen einfachen Verfahrensverstoß begründen, der keinesfalls mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG aufgegriffen werden dürfte. Geht man von den festgestellten Umständen aus, so kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit keine Rede sein. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nämlich nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547, RZ 1975, 10 u.a.). Wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, kann offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (NZ 1982, 142, SZ 49/76 u.a.).
Welche konkreten Umstände eine Entscheidung nach § 92 Abs. 2 ABGB rechtfertigen, ist dieser gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen. Demnach kann die Wertung eines konkreten festgestellten Verhaltens im Sinne dieser Gesetzesbestimmung keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen.Welche konkreten Umstände eine Entscheidung nach Paragraph 92, Absatz 2, ABGB rechtfertigen, ist dieser gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen. Demnach kann die Wertung eines konkreten festgestellten Verhaltens im Sinne dieser Gesetzesbestimmung keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen.
Im übrigen geht die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens in der Regel nicht dadurch verloren, daß der eine Teil das unzumutbare Verhalten des anderen Teiles eine Zeitlang hinnimmt (MietSlg. 30.002 u.a.). Welche schwere Eheverfehlungen das Zusammenleben vorübergehend unzumutbar machen, ist bei der Bedachtnahme auf die gesamten Umstände der Familie nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtes zu beurteilen und kann daher schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein
(EFSlg. 35.079 u.a.).
Mangels Vorliegens einer der Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG war demnach der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer der Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG war demnach der Revisionsrekurs zurückzuweisen.