Da im vorliegenden Fall übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre gemäß § 16 AußStrG ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit erblickt die Minderjährige darin, daß das Rekursgericht angeblich auf verschiedene Argumentationen des Rekurses nicht eingegangen sei und daß weitere Erhebungen nicht vorgenommen worden seien. Derartiges würde jedoch höchstens einen einfachen Verfahrensmangel begründen und keine Nichtigkeit. Inwieweit eine Verletzung des Parteiengehörs eine Nichtigkeit im Außerstreitverfahren begründen könnte, muß hier nicht erörtert werden, weil im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen war, ob ein Vertrag bestimmten Inhaltes den Interessen der Minderjährigen abträglich sein kann. Da aus diesem Vertrag Dritte Rechte ableiten können, kommt es bei der diesbezüglichen Prüfung ausschließlich auf den Vertragsinhalt an. Die Befragung der Minderjährigen, ob sie durch diesen Vertrag ihre Interessen gefährdet erachte, erübrigt sich demnach. Ihre Argumente für ihren Rechtsstandpunkt hat die Minderjährige aber ohnedies in ihren Rechtsmitteln hinreichend dargelegt. Schon aus diesem Grunde kann die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegen.Da im vorliegenden Fall übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre gemäß Paragraph 16, AußStrG ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit erblickt die Minderjährige darin, daß das Rekursgericht angeblich auf verschiedene Argumentationen des Rekurses nicht eingegangen sei und daß weitere Erhebungen nicht vorgenommen worden seien. Derartiges würde jedoch höchstens einen einfachen Verfahrensmangel begründen und keine Nichtigkeit. Inwieweit eine Verletzung des Parteiengehörs eine Nichtigkeit im Außerstreitverfahren begründen könnte, muß hier nicht erörtert werden, weil im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen war, ob ein Vertrag bestimmten Inhaltes den Interessen der Minderjährigen abträglich sein kann. Da aus diesem Vertrag Dritte Rechte ableiten können, kommt es bei der diesbezüglichen Prüfung ausschließlich auf den Vertragsinhalt an. Die Befragung der Minderjährigen, ob sie durch diesen Vertrag ihre Interessen gefährdet erachte, erübrigt sich demnach. Ihre Argumente für ihren Rechtsstandpunkt hat die Minderjährige aber ohnedies in ihren Rechtsmitteln hinreichend dargelegt. Schon aus diesem Grunde kann die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegen.
Unter dem Rekursgrund der Aktenwidrigkeit unternimmt die Rekurswerberin fast ausschließlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Außerdem versucht sie hier, eine rechtliche Wertung vorzunehmen, die im Widerspruch zu der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen steht. Derartiges kann eine Aktenwidrigkeit nicht begründen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547, NZ 1971, 13 u.a.).
Nach § 154 Abs. 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteiles und der Genehmigung des Gerichtes, soferne die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen wirtschaftlichen Betrieb gehört. Darunter fällt unter anderem der Eintritt in eine Gesellschaft. Demnach war hier die Genehmigung des Gerichtes eine zwingende gesetzliche Voraussetzung, weshalb das Einschreiten des Gerichtes keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen kann.Nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteiles und der Genehmigung des Gerichtes, soferne die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen wirtschaftlichen Betrieb gehört. Darunter fällt unter anderem der Eintritt in eine Gesellschaft. Demnach war hier die Genehmigung des Gerichtes eine zwingende gesetzliche Voraussetzung, weshalb das Einschreiten des Gerichtes keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen kann.
Richtig ist, daß bei der Entscheidung nach § 154 Abs. 3 ABGB auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Dies hat aber das Rekursgericht in ausreichendem Maße getan. Wurde bei einer Entscheidung nach § 154 Abs. 3 ABGB auf das Wohl des Kindes Bedacht genommen, so stellt das Ergebnis dieser Prüfung eine Ermessensentscheidung dar, die für sich nicht offenbar gesetzwidrig sein kann (NZ 1982, 142, SZ 49/76 u.a.).Richtig ist, daß bei der Entscheidung nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Dies hat aber das Rekursgericht in ausreichendem Maße getan. Wurde bei einer Entscheidung nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB auf das Wohl des Kindes Bedacht genommen, so stellt das Ergebnis dieser Prüfung eine Ermessensentscheidung dar, die für sich nicht offenbar gesetzwidrig sein kann (NZ 1982, 142, SZ 49/76 u.a.).
Mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach § 16 AußStrG war demnach der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach Paragraph 16, AußStrG war demnach der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.