Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 23.Dezember 1968 miteinander die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen zwei Kinder im Alter von 9 und 11 Jahren.
Das Erstgericht hat die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden und hiebei einen Ausspruch über das Überwiegen des Verschuldens unterlassen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht unter Aufrechterhaltung des Scheidungsausspruches ausgesprochen, daß das Verschulden des Klägers überwiegt.
Die Vorinstanzen sind von folgenden wesentlichen Feststellungen ausgegangen:
Schon seit Jahren verbringt der Kläger seine Freizeit hauptsächlich in seiner Werkstatt. Er kümmert sich nur im geringen Ausmaß um seine Familie. Seit einigen Jahren, insbesondere seit dem Jahre 1983, verdächtigt ihn die Beklagte ehebrecherischer Beziehungen zu anderen Frauen. Dieses Verhalten wurde vor allem dadurch verstärkt, daß die Beklagte beim Kläger an ihn gerichtete Briefe zweier Frauen fand, die den Schluß auf äußerst intensive Beziehungen zu diesen Frauen zuließen. Daß der Kläger tatsächlich sexuelle Beziehungen zu diesen oder zu anderen Frauen gehabt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Die durch die häufige Abwesenheit des Klägers und durch das Auffinden der beiden Briefe ausgelöste Eifersucht der Beklagten führte dazu, daß diese zahlreiche Anrufe an der Dienststelle des Klägers oder bei Frauen, die sie des Ehebruchs mit dem Kläger verdächtigte, tätigte. In manchen Fällen beschimpfte sie diese Frauen auch. Jedenfalls führte ihr Verhalten dazu, daß man an der Dienststelle des Klägers den Eindruck gewann, in der Ehe des Klägers stehe es nicht zum Besten. Verstärkt wurde das Verhalten der Beklagten auch dadurch, daß der Kläger häufig dienstlich abwesend war, hiebei aber, vor allem in den letzten Jahren, der Beklagten weder Mitteilung über den Ort seiner momentanen Dienstausübung noch das Ende der dienstlichen Abwesenheit machte. Er verständigte die Beklagte auch nicht davon, daß er im März 1986 nach Wien zum Dienst zugeteilt wurde. Als die Beklagte dies von dritter Seite erfuhr, ließ sie das Wohnungsschloß ändern, wobei ursprünglich die Absicht bestanden haben mag, dem Kläger das Betreten der Ehewohnung unmöglich zu machen, doch änderte sie unverzüglich diese Absicht und versuchte, den Kläger von der Änderung des Schlosses zu verständigen und ihm einen Schlüssel zukommen zu lassen. Dies gelang jedoch deshalb nicht, weil sie die Anschrift des Klägers nicht ausfindig machen konnte. Nach Aufnahme eines persönlichen Kontaktes bot sie ihm jedoch die Ausfolgung eines Schlüssels an. Der Kläger wollte jedoch nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückkehren. Im Zuge von Auseinandersetzungen wurde die Beklagte vom Kläger öfter tätlich mißhandelt. Es kam hiebei auch zu Beschimpfungen des Klägers durch die Beklagte.
Im Jahre 1986 bezog der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von S 22.389,23 S. In den Jahren davor war sein Gehalt unter Berücksichtigung der bis dahin eingetretenen Gehaltssteigerungen und Vorrückungen etwas geringer. Darüber hinaus bezog der Kläger bis einschließlich Februar 1986 Einkünfte durch die von ihm durchgeführten PKWReparaturen. Während jener Zeiten, in denen er sich zu Truppenübungen oder Schulungen auswärts befand, fielen diese Einkünfte jedoch weg. Die Höhe dieser Einkünfte läßt sich nicht feststellen.
In den letzten Jahren der aufrechten häuslichen Gemeinschaft gab der Kläger der Beklagten ein Wirtschaftsgeld zwischen 4.000 S und 6.000 S monatlich, jeweils in Teilbeträgen. Daneben bezahlte er die Wohnungskosten (monatlich 1.516 S), die Stromkosten von monatlich 400 S bis 600 S, sowie die Radio- und Fernsehgebühren. Schließlich bezahlte er eine Krankenzusatzversicherung und eine Ausbildungsversicherung für den Sohn. Darüber hinaus finanzierte er jährlich zweimal einen gemeinsamen Urlaub.
Vom Wirtschaftsgeld mußte die Beklagte den Lebensunterhalt für sich und die Kinder bestreiten sowie die notwendige Kleidung anschaffen. Der Kläger nahm Frühstück und Mittagessen während der Woche regelmäßig in der Kaserne ein, das Abendessen bei dessen Mutter. Wenn sich die Familie des Klägers bei seiner Mutter aufhielt, nahm die Beklagte fallweise Lebensmittel für die Mahlzeiten mit, fallweise lud die Mutter des Klägers die Familie zum Essen ein.
Die nicht berufstätige Beklagte hat zwar regelmäßig für die Familienangehörigen die Mahlzeiten zubereitet und dafür gesorgt, daß die Wohnung nicht verschmutzte, doch machte die Wohnung oft einen unaufgeräumten Eindruck. Dies wurde auch dadurch bewirkt, daß es sich um eine kleine Wohnung (60 bis 65 m2), bestehend aus drei Zimmern, handelte.
Bezüglich der Feststellungen kann im übrigen auf die detaillierten Wiedergaben des Berufungsgerichtes auf den Seiten 364 bis 382 des Aktes verwiesen werden.
Während das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt ein beiderseitig etwa gleich hohes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ableitete, vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, es müsse ein Überwiegen des Verschuldens des Klägers ausgesprochen werden. Ein solcher Ausspruch nach § 60 Abs. 2 EheG setze voraus, daß das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer wiege als das des anderen. Es müsse ein offenkundiger gradueller Unterschied gegeben sein: Das Verschulden des minderschuldigen Teiles müsse bei Betrachtung des Gesamtverhaltens der Ehegatten und ihres auch verziehene oder verfristete Verfehlungen einschließenden Beitrages zum Eintritt der nicht mehr behebbaren Zerrüttung der Ehe fast völlig in den Hintergrund treten. Dies sei hier der Fall. Zwar sei der Beklagten vorzuwerfen, daß ihre Eifersuchtsreaktionen auf das Verhalten des Klägers zum Teil Überreaktionen darstellten, doch seien diese Reaktionen durch das Verhalten des Klägers, nämlich seine häufige und lange Abwesenheit, ohne die Beklagte über den Ort und die Dauer in Kenntnis zu setzen, sowie durch das Verhalten des Klägers im Umgang mit Frauen hervorgerufen worden. Schließlich seien die Überreaktionen hauptsächlich erst nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Beklagte zwei ihrem Inhalt nach recht zwielichtige Schreiben anderer Frauen an den Kläger gefunden habe. Der Beklagten sei zwar die mangelhafte Ordnung der Wohnung vorzuwerfen, doch habe der Kläger diesen Umstand erst nach weitgehender Zerrüttung der Ehe erstmals bemängelt. Den fallweisen Beschimpfungen des Klägers durch die Beklagte stünden Tätlichkeiten des Klägers gegenüber. Dazu komme eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kläger. In ihrer Gesamtheit hätten die Verfehlungen des Klägers demnach wesentlich entscheidender zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen als das Fehlverhalten der Beklagten.Während das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt ein beiderseitig etwa gleich hohes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ableitete, vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, es müsse ein Überwiegen des Verschuldens des Klägers ausgesprochen werden. Ein solcher Ausspruch nach Paragraph 60, Absatz 2, EheG setze voraus, daß das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer wiege als das des anderen. Es müsse ein offenkundiger gradueller Unterschied gegeben sein: Das Verschulden des minderschuldigen Teiles müsse bei Betrachtung des Gesamtverhaltens der Ehegatten und ihres auch verziehene oder verfristete Verfehlungen einschließenden Beitrages zum Eintritt der nicht mehr behebbaren Zerrüttung der Ehe fast völlig in den Hintergrund treten. Dies sei hier der Fall. Zwar sei der Beklagten vorzuwerfen, daß ihre Eifersuchtsreaktionen auf das Verhalten des Klägers zum Teil Überreaktionen darstellten, doch seien diese Reaktionen durch das Verhalten des Klägers, nämlich seine häufige und lange Abwesenheit, ohne die Beklagte über den Ort und die Dauer in Kenntnis zu setzen, sowie durch das Verhalten des Klägers im Umgang mit Frauen hervorgerufen worden. Schließlich seien die Überreaktionen hauptsächlich erst nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Beklagte zwei ihrem Inhalt nach recht zwielichtige Schreiben anderer Frauen an den Kläger gefunden habe. Der Beklagten sei zwar die mangelhafte Ordnung der Wohnung vorzuwerfen, doch habe der Kläger diesen Umstand erst nach weitgehender Zerrüttung der Ehe erstmals bemängelt. Den fallweisen Beschimpfungen des Klägers durch die Beklagte stünden Tätlichkeiten des Klägers gegenüber. Dazu komme eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kläger. In ihrer Gesamtheit hätten die Verfehlungen des Klägers demnach wesentlich entscheidender zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen als das Fehlverhalten der Beklagten.