Der vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Auch im Außerstreitverfahren steht ein Rekursrecht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt werden (SZ 23/5, SZ 42/48 ua). Durch einen Beschluss, mit dem eine den Rekurswerber treffende Verpflichtung nicht erhöht, sondern im Gegenteil herabgesetzt wird, werden jedoch rechtlich geschützte Interessen dieser Person nicht beeinträchtigt. Demnach wird man im Allgemeinen solchen Personen kein Rekursinteresse und damit auch kein Rekursrecht zubilligen können.
Mit dem erstgerichtlichen Beschluss wurde die bis dahin bestehende Unterhaltsverpflichtung des Vaters von monatlich 3.300 S auf 3.200 S herabgesetzt, sohin verringert. Richtig ist allerdings, dass dem Vergleich, mit dem sich der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 3.300 S für das Kind verpflichtete, eine Vereinbarung zwischen ihm und der Mutter zugrundelag, derzufolge nicht die Mutter, sondern der Vater die Familienbeihilfe für das Kind bezieht. Da Bezieherin der Familienbeihilfe nunmehr die Mutter ist, haben sich tatsächlich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses geändert, was zu einer Abänderung der durch Vergleich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung des Vaters führen könnte. Eine Änderung zu seinen Gunsten würde allerdings einen entsprechenden Antrag des Vaters voraussetzen. An einem solchen Antrag fehlt es aber, weshalb das Erstgericht gar nicht berechtigt gewesen wäre, den Unterhalt herabzusetzen. Eine Herabsetzung zum Nachteil des Kindes berechtigt jedoch den Vater nicht zur Anfechtung der diesbezüglichen Entscheidung.
Es mag zutreffen, dass das Erstgericht bei seiner Entscheidung eine Unterhaltsleistung des Vaters auch für den Fall im Auge hatte, dass dieser nicht die Familienbeihilfe bezieht, was tatsächlich wirtschaftlich zu einer Mehrbelastung des Vaters führen müsste. Rechtlich ist jedoch lediglich von jenem Betrag auszugehen, den das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bzw eines gerichtlichen Vergleichs fordern und auch durchsetzen kann. Wie bereits ausgeführt wurde, ist es hier durch die erstgerichtliche Entscheidung nicht zu einer Erhöhung dieses Unterhalts des Kindes, sondern zu einer Herabsetzung gekommen. Der Umstand, dass der Vater nicht mehr die Familienbeihilfe bezieht, hat an sich mit dem Unterhaltstitel nichts zu tun, sondern betrifft nur die Leistungsfähigkeit des Vaters. Durch den Wegfall der Bezugsberechtigung für die Familienbeihilfe durch den Vater ist dessen Leistungsfähigkeit vermindert worden. Eine verminderte Leistungsfähigkeit kann aber vom Gericht nur dann zugunsten desjenigen wahrgenommen werden, den sie trifft, wenn von dieser Person auch ein entsprechender Herabsetzungsantrag gestellt wurde. An einem solchen Herabsetzungsantrag des Vaters fehlt es hier. Demnach hätte für das Erstgericht gar nicht die Möglichkeit einer Herabsetzung unter den vereinbarten Betrag von 3.300 S monatlich bestanden. Sohin können durch die erstgerichtliche Entscheidung Rechte des Vaters nicht auf eine Weise verletzt worden sein, die ihn nunmehr zu einem Rechtsmittel gegen die erstgerichtliche Entscheidung berechtigen. Die nicht im Beschluss des Erstgerichts zum Ausdruck kommenden Motive des Erstrichters für seine Entscheidung sind für die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels bedeutungslos. Weder im Vergleich noch in der erstgerichtlichen Entscheidung wurde der jeweils festgesetzte Unterhaltsbetrag von dem Bezug der Familienbeihilfe durch den Vater abhängig gemacht. Es wurde lediglich festgehalten, dass man bei Vergleichsabschluss davon ausgegangen ist, dass die Familienbeihilfe der Vater bezieht. Wie bereits ausgeführt wurde, könnte eine diesbezügliche Änderung eine Abänderung des vergleichsweise festgesetzten Unterhalts zugunsten des Vaters rechtfertigen, doch würde dies einen entsprechenden Herabsetzungsantrag des Vaters voraussetzen.
Mit Recht hat sohin das Rekursgericht die Rechtsmittellegitimation des Vaters verneint und dessen Rekurs zurückgewiesen.
Allerdings wird das Erstgericht den im Rekurs des Vaters gestellten Antrag nunmehr als Herabsetzungsantrag zu beurteilen haben.