Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Richtig ist zwar, daß bei unbestimmtem Klagebegehren ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist (Fasching LB Rdz 1049; derselbe in Kommentar III 24; MietSlg.33.626 ua). Ein unbestimmtes Klagebegehren liegt hier jedoch nicht vor. Die im Eingangssatz des Urteilsantrages ganz allgemein begehrte Vertragszuhaltung wird in der Folge näher präzisiert. Daraus ergibt sich im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen, daß der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf den entgeltlichen Betrieb des Strandbades durch die beklagte Partei geltend machte. Daß das Klagebegehren darauf gerichtet ist, entspricht auch dem Standpunkt des Klägers in der Revision (AS 80 f). Enthält die Klage aber ein bestimmtes Begehren, hat das Gericht nicht die rechtsfreundlich vertretene Partei zur Erhebung eines allfälligen weiteren Begehrens, eines Eventualbegehrens oder, wenn es das erhobene Begehren als materiell nicht gerechtfertigt erachtet, zu einer Änderung des Klagebegehrens anzuleiten (vgl. JBl.1957, 419).Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Richtig ist zwar, daß bei unbestimmtem Klagebegehren ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist (Fasching LB Rdz 1049; derselbe in Kommentar römisch drei 24; MietSlg.33.626 ua). Ein unbestimmtes Klagebegehren liegt hier jedoch nicht vor. Die im Eingangssatz des Urteilsantrages ganz allgemein begehrte Vertragszuhaltung wird in der Folge näher präzisiert. Daraus ergibt sich im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen, daß der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf den entgeltlichen Betrieb des Strandbades durch die beklagte Partei geltend machte. Daß das Klagebegehren darauf gerichtet ist, entspricht auch dem Standpunkt des Klägers in der Revision (AS 80 f). Enthält die Klage aber ein bestimmtes Begehren, hat das Gericht nicht die rechtsfreundlich vertretene Partei zur Erhebung eines allfälligen weiteren Begehrens, eines Eventualbegehrens oder, wenn es das erhobene Begehren als materiell nicht gerechtfertigt erachtet, zu einer Änderung des Klagebegehrens anzuleiten vergleiche JBl.1957, 419).
In der Sache selbst haben die Vorinstanzen richtig erkannt, daß sich aus dem schriftlichen Vertrag ein Anspruch des Klägers auf entgeltlichen Betrieb des Strandbades nicht ableiten läßt. Gegenstand des Leistungsaustausches war das Badehaus der Eltern des Klägers, das deren Pensionisgästen bisher unentgeltlich zur Verfügung stand. Durch die Verpflichtung der beklagten Partei, den Verkäufern nach Einbeziehung dieses Badehauses in das Strandbad eine bestimmte Anzahl von Halbtageskarten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, verfolgten die Vertragsparteien ersichtlich nur das Ziel, den Pensionsgästen der Verkäufer weiterhin die unentgeltliche Strandbenützung zu erhalten. Unter diesen Umständen konnten die Verkäufer aber die Erklärung der beklagten Partei nicht so verstehen, daß sich diese den Käufern gegenüber zum entgeltlichen Betrieb des Strandbades verpflichten wollten. Umstände, aus denen sich ein anderer als der aus dem schriftlichen Vertrag erkennbare Parteiwille ergebe, liegen nicht vor und wurden von dem hiefür beweispflichtigen Kläger (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 23 zu § 914) auch nicht behauptet. Beizupflichten ist dem Kläger allerdings darin, daß die unentgeltliche Überlassung einer bestimmten Anzahl von Halbtageskarten bei Entgeltlichkeit des Eintrittes in das Strandbad eine vermögenswerte Leistung darstellt, was die Schlußfolgerung des Klägers zuläßt,daß die Parteien bei unentgeltlichem Strandbadbetrieb den Vertrag jedenfalls nicht so abgeschlossen hätten. Das schließt aber, wie die Revision richtig erkannte, eine Vertragsergänzung aus. Die Grenze richterlicher Vertragsergänzung ist der Mangel der Einwilligung im Sinne des § 869 ABGB oder die Erkenntnis, daß die Parteien den Vertrag unter bestimmten Umständen nicht oder anders geschlossen hätten (ZAS 1976, 216). Welcher andere Anspruch dem Kläger allenfalls unter der zuletzt genannten Voraussetzung zustünde, ist nicht zu erörtern, weil ein solcher Anspruch mit der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht wurde.In der Sache selbst haben die Vorinstanzen richtig erkannt, daß sich aus dem schriftlichen Vertrag ein Anspruch des Klägers auf entgeltlichen Betrieb des Strandbades nicht ableiten läßt. Gegenstand des Leistungsaustausches war das Badehaus der Eltern des Klägers, das deren Pensionisgästen bisher unentgeltlich zur Verfügung stand. Durch die Verpflichtung der beklagten Partei, den Verkäufern nach Einbeziehung dieses Badehauses in das Strandbad eine bestimmte Anzahl von Halbtageskarten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, verfolgten die Vertragsparteien ersichtlich nur das Ziel, den Pensionsgästen der Verkäufer weiterhin die unentgeltliche Strandbenützung zu erhalten. Unter diesen Umständen konnten die Verkäufer aber die Erklärung der beklagten Partei nicht so verstehen, daß sich diese den Käufern gegenüber zum entgeltlichen Betrieb des Strandbades verpflichten wollten. Umstände, aus denen sich ein anderer als der aus dem schriftlichen Vertrag erkennbare Parteiwille ergebe, liegen nicht vor und wurden von dem hiefür beweispflichtigen Kläger vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 23 zu Paragraph 914,) auch nicht behauptet. Beizupflichten ist dem Kläger allerdings darin, daß die unentgeltliche Überlassung einer bestimmten Anzahl von Halbtageskarten bei Entgeltlichkeit des Eintrittes in das Strandbad eine vermögenswerte Leistung darstellt, was die Schlußfolgerung des Klägers zuläßt,daß die Parteien bei unentgeltlichem Strandbadbetrieb den Vertrag jedenfalls nicht so abgeschlossen hätten. Das schließt aber, wie die Revision richtig erkannte, eine Vertragsergänzung aus. Die Grenze richterlicher Vertragsergänzung ist der Mangel der Einwilligung im Sinne des Paragraph 869, ABGB oder die Erkenntnis, daß die Parteien den Vertrag unter bestimmten Umständen nicht oder anders geschlossen hätten (ZAS 1976, 216). Welcher andere Anspruch dem Kläger allenfalls unter der zuletzt genannten Voraussetzung zustünde, ist nicht zu erörtern, weil ein solcher Anspruch mit der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht wurde.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.