Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin läßt die Ansicht der Untergerichte unbekämpft, daß eine Doppelversicherung im Sinne des § 58 VersVG und des Art. 11 AEB vorlag. Dies trifft schon deshalb zu, weil auch der zweite Versicherungsvertrag für und im Namen der protokollierten Firma der Klägerin geschlossen wurde und H den Angestellten der beiden Versicherungsanstalten nicht schon damals, sondern erst nach dem Schadensfall aus Anlaß der Schadenserhebung mitteilte, daß er das Unternehmen bloß gepachtet habe. Im Zweifel war daher nach § 80 Abs. 1 VersVG in beiden Fällen das Eigeninteresse des im Handelsregister eingetragenen Inhabers der protokollierten Firma versichert. Sowohl die Versicherungsnehmer als auch das versicherte Interesse sind identisch.Die Revisionswerberin läßt die Ansicht der Untergerichte unbekämpft, daß eine Doppelversicherung im Sinne des Paragraph 58, VersVG und des Artikel 11, AEB vorlag. Dies trifft schon deshalb zu, weil auch der zweite Versicherungsvertrag für und im Namen der protokollierten Firma der Klägerin geschlossen wurde und H den Angestellten der beiden Versicherungsanstalten nicht schon damals, sondern erst nach dem Schadensfall aus Anlaß der Schadenserhebung mitteilte, daß er das Unternehmen bloß gepachtet habe. Im Zweifel war daher nach Paragraph 80, Absatz eins, VersVG in beiden Fällen das Eigeninteresse des im Handelsregister eingetragenen Inhabers der protokollierten Firma versichert. Sowohl die Versicherungsnehmer als auch das versicherte Interesse sind identisch.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß diese Doppelversicherung in bezug auf die hier betroffenen Schaufenster des Geschäftes in S, G-Gasse 7, bereits durch den am 26. August 1971 mit der Versicherungsanstalt Ö B geschlossenen Versicherungsvertrag wirksam wurde, sodaß die Klägerin nach Art. 11 Abs. 1 AEB verpflichtet gewesen wäre, nun unverzüglich dem ersten Versicherer den Namen des anderen Versicherers und die dortige Versicherungssumme schriftlich anzugeben. Die Beklagte hätte dann innerhalb eines Monats, nachdem sie von der anderen Versicherung Kenntnis erlangt hätte, die Versicherung mit einmonatiger Frist kundigen können. Wurde die andere Versicherung nicht angezeigt und war sie dem ersten Versicherer auch sonst nicht bekannt geworden, dann wurde dieser nach derselben Bestimmung von der Entschädigungspflicht für einen Schaden frei, der nach Ablauf eines Monats seit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, eintrat.Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß diese Doppelversicherung in bezug auf die hier betroffenen Schaufenster des Geschäftes in S, G-Gasse 7, bereits durch den am 26. August 1971 mit der Versicherungsanstalt Ö B geschlossenen Versicherungsvertrag wirksam wurde, sodaß die Klägerin nach Artikel 11, Absatz eins, AEB verpflichtet gewesen wäre, nun unverzüglich dem ersten Versicherer den Namen des anderen Versicherers und die dortige Versicherungssumme schriftlich anzugeben. Die Beklagte hätte dann innerhalb eines Monats, nachdem sie von der anderen Versicherung Kenntnis erlangt hätte, die Versicherung mit einmonatiger Frist kundigen können. Wurde die andere Versicherung nicht angezeigt und war sie dem ersten Versicherer auch sonst nicht bekannt geworden, dann wurde dieser nach derselben Bestimmung von der Entschädigungspflicht für einen Schaden frei, der nach Ablauf eines Monats seit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, eintrat.
Die zuletzt genannten Voraussetzungen wurden vom Berufungsgericht mit Recht bejaht. Eine unverzügliche Anzeige der Doppelversicherung hätte bis Anfang September 1971 bei der Beklagten eingehen müssen, der Schaden trat erst am 17. November 1971, also später als einen Monat nach diesem Zeitpunkt ein. Die Revisionswerberin spricht zu Unrecht von einer nachträglichen "Erfüllung" der vorerst verletzten Obliegenheitspflicht, durch die der zunächst verwirkte Versicherungsschutz wiederaufleben habe können. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles wurde nämlich die Meldepflicht auch nicht nachträglich erfüllt und der bedungene Zustand demnach nicht hergestellt. Daß entschuldbare Nichterfüllung der Erfüllung gleichstehe, trifft hier schon deshalb nicht zu, weil die Revisionswerberin nicht einmal behauptet hat, daß ihre ursprüngliche Untätigkeit (nach dem 26. August 1971) unverschuldet gewesen sei. Die erst mehr als einen Monat später (am 1. Oktober 1971) von einem Angestellten des Zweitversicherers gegebene Zusage, den ersten Versicherer zu verständigen, konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, am eingetretenen Verzug, also an der bereits erfolgten Verletzung der Obliegenheit nichts mehr ändern. Nicht einmal nachträglich ist dann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles die pflichtgemäße Meldung erfolgt. Wieso die bloße Mitteilung an den Zweitversicherer die Obliegenheitsverletzung in Wegfall gebracht haben soll, ist daher nicht zu erkennen.
Der Revisionswerberin kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß die Frage der Kausalität der Obliegenheitsverletzung hätte geprüft werden müssen. Die in der Revision bezogene Bestimmung des § 6 Abs. 2 VersVG trifft schon nach ihrem Wortlaut nur jene Fälle, in denen eine Obliegenheit verletzt wurde, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist. Dabei kann es sich nur um solche Obliegenheiten handeln, die nach ihrem Sinn und Zweck unmittelbar der Gefahrverminderung usw. dienen (Prölß - Martin[19], 197 zu § 32 VersVG). Hievon kann bei der Obliegenheit der Anzeige einer Doppelversicherung keine Rede sein (E 10 zu § 6 VersvG, MGA 14 a. Band). Diese Verpflichtung gehört somit zu den sonstigen Obliegenheiten, bei deren schuldhafter Verletzung, falls wie hier vereinbart, die volle Verwirkung der Leistung des Versicherers ohne Rücksicht auf die Kausalität eintritt (Prölß - Martin[19], 88).Der Revisionswerberin kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß die Frage der Kausalität der Obliegenheitsverletzung hätte geprüft werden müssen. Die in der Revision bezogene Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG trifft schon nach ihrem Wortlaut nur jene Fälle, in denen eine Obliegenheit verletzt wurde, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist. Dabei kann es sich nur um solche Obliegenheiten handeln, die nach ihrem Sinn und Zweck unmittelbar der Gefahrverminderung usw. dienen (Prölß - Martin[19], 197 zu Paragraph 32, VersVG). Hievon kann bei der Obliegenheit der Anzeige einer Doppelversicherung keine Rede sein (E 10 zu Paragraph 6, VersvG, MGA 14 a. Band). Diese Verpflichtung gehört somit zu den sonstigen Obliegenheiten, bei deren schuldhafter Verletzung, falls wie hier vereinbart, die volle Verwirkung der Leistung des Versicherers ohne Rücksicht auf die Kausalität eintritt (Prölß - Martin[19], 88).
Es ist schließlich auch ohne rechtliche Bedeutung, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag schließlich später als einen Monat nach erlangter Kenntnis der Mehrfachversicherung gekundigt hat. Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung entgegen dem Bundesgerichtshof, aber mit Billigung der Lehre (vgl. Prölß - Martin[19], 93) den Standpunkt, daß der Versicherer, der weniger als einen Monat vor dem Versicherungsfall oder wie hier erst nachher von der Verletzung einer Obliegenheit erfahren hat, gar nicht zu kundigen braucht, um für diesen Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung frei zu sein (SZ 40/46 u. a.). Die Meinung der Revisionswerberin, daß der Versicherer innerhalb der Monatsfrist zumindest seine Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen hätte müssen und daß bei Nichtwahrung der Monatsfrist seine Deckungspflicht bestehen bleibe, kann nicht als richtig erkannt werden. Nach dem letzten Satz des Art. II Abs. 1 AEB bleibt die Entschädigungspflicht nur dann ausnahmsweise bestehen, wenn die Kündigungsfrist bereits zur Zeit des Schadenfalles ungenützt abgelaufen war.Es ist schließlich auch ohne rechtliche Bedeutung, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag schließlich später als einen Monat nach erlangter Kenntnis der Mehrfachversicherung gekundigt hat. Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung entgegen dem Bundesgerichtshof, aber mit Billigung der Lehre vergleiche Prölß - Martin[19], 93) den Standpunkt, daß der Versicherer, der weniger als einen Monat vor dem Versicherungsfall oder wie hier erst nachher von der Verletzung einer Obliegenheit erfahren hat, gar nicht zu kundigen braucht, um für diesen Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung frei zu sein (SZ 40/46 u. a.). Die Meinung der Revisionswerberin, daß der Versicherer innerhalb der Monatsfrist zumindest seine Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen hätte müssen und daß bei Nichtwahrung der Monatsfrist seine Deckungspflicht bestehen bleibe, kann nicht als richtig erkannt werden. Nach dem letzten Satz des Artikel römisch zwei, Absatz eins, AEB bleibt die Entschädigungspflicht nur dann ausnahmsweise bestehen, wenn die Kündigungsfrist bereits zur Zeit des Schadenfalles ungenützt abgelaufen war.
Ob die Zweitversicherung dazu diente, eine bestehende Unterversicherung zu beseitigen, ist ohne Bedeutung, weil die Anzeigepflicht einen solchen Fall nicht ausnimmt und die Kausalität der Obliegenheitsverletzung nach §6 Abs. 1 VersVG wie gesagt keine Rolle spielt.Ob die Zweitversicherung dazu diente, eine bestehende Unterversicherung zu beseitigen, ist ohne Bedeutung, weil die Anzeigepflicht einen solchen Fall nicht ausnimmt und die Kausalität der Obliegenheitsverletzung nach §6 Absatz eins, VersVG wie gesagt keine Rolle spielt.