Entscheidungsgründe:
Der Kläger war am 20. 10. 1981 bei der beklagten Partei mit dem Neuwert seines Hauses in N***** gegen Feuer versichert. Die vereinbarten Versicherungs-Sonderbedingungen enthalten, anders als etwa die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Landwirtschaften, keine ausdrückliche Bestimmung, dass Fremdleistungen wie Leistungen eines Selbsthilfevereins, welche der Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadensfalles erhält, die Versicherungsleistung mindern. Die beklagte Partei hat nach dem Brand den Neuwert des versicherten Objekts abzüglich jener Leistungen ersetzt, die der „Selbsthilfeverein nach Brandfällen der Gemeinde N*****“ für den Kläger erbracht hat. Diese Differenz bildet den Klagsbetrag.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt, nachdem das Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde aufgrund einer Anfrage nach umfangreich durchgeführten Erhebungen zur Ansicht gelangt war, dass der Selbsthilfeverein nach Brandfällen der Gemeinde N***** keine Versicherungsgeschäfte betreibt und auch nicht als kleiner Versicherungsverein im Sinne des § 62 VAG, BGBl 1978/569, anzusehen ist. Der Erstrichter vertrat aufgrund des dargestellten Sachverhalts die Rechtsansicht, dass eine Berechtigung des beklagten Versicherers zur Minderung der Versicherungsleistung im Umfange von Fremdleistungen eines Selbsthilfevereins nicht vereinbart worden sei, eine Doppelversicherung infolge der durch die Versicherungsaufsichtsbehörde vorgenommenen negativen Qualifikation des Vereins als Versicherungsverein nicht vorliege und das Klagebegehren auch nicht gegen das Bereicherungsverbot der §§ 55 und 59 VersVG verstoße. Auf den von der beklagten Partei behaupteten Handelsbrauch, Leistungen von Selbsthilfevereinen bei Berechnung der Entschädigung anzurechnen, sei nicht einzugehen gewesen, weil es gegen Treu und Glauben verstoße, sich auf einen Handelsbrauch zu berufen, um sich dadurch einer Vertragspflicht zu entziehen. Es fehle aber auch an einem konkreten Vorbringen der beklagten Partei, dass sich alle oder doch die meisten Versicherungsunternehmungen so wie behauptet verhielten.Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt, nachdem das Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde aufgrund einer Anfrage nach umfangreich durchgeführten Erhebungen zur Ansicht gelangt war, dass der Selbsthilfeverein nach Brandfällen der Gemeinde N***** keine Versicherungsgeschäfte betreibt und auch nicht als kleiner Versicherungsverein im Sinne des Paragraph 62, VAG, BGBl 1978/569, anzusehen ist. Der Erstrichter vertrat aufgrund des dargestellten Sachverhalts die Rechtsansicht, dass eine Berechtigung des beklagten Versicherers zur Minderung der Versicherungsleistung im Umfange von Fremdleistungen eines Selbsthilfevereins nicht vereinbart worden sei, eine Doppelversicherung infolge der durch die Versicherungsaufsichtsbehörde vorgenommenen negativen Qualifikation des Vereins als Versicherungsverein nicht vorliege und das Klagebegehren auch nicht gegen das Bereicherungsverbot der Paragraphen 55 und 59 VersVG verstoße. Auf den von der beklagten Partei behaupteten Handelsbrauch, Leistungen von Selbsthilfevereinen bei Berechnung der Entschädigung anzurechnen, sei nicht einzugehen gewesen, weil es gegen Treu und Glauben verstoße, sich auf einen Handelsbrauch zu berufen, um sich dadurch einer Vertragspflicht zu entziehen. Es fehle aber auch an einem konkreten Vorbringen der beklagten Partei, dass sich alle oder doch die meisten Versicherungsunternehmungen so wie behauptet verhielten.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat auf der dargestellten Tatsachengrundlage die Rechtsansicht, dass aus dem Vergleich der verschiedenen Sonderbedingungen für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen sei, sondern die strittige Rechtsfrage der Anrechenbarkeit der Leistungen des Selbsthilfevereins unmittelbar aus dem Gesetz gelöst werden müsse. Nach § 55 VersVG sei der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Auch Ansprüche gegen einen Dritten auf Ersatz eines Sachschadens dürften zu keiner Befriedigung über den Betrag des Schadens führen. Nur rein freiwillige Zuwendungen brauche sich der Versicherungsnehmer nicht anrechnen zu lassen. Der Kläger habe aber als Mitglied des Selbsthilfevereins einen nach Maßgabe der Statuten durchsetzbaren rechtlichen Anspruch auf Hilfs- und Ersatzleistungen gehabt. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb sich jene Mitglieder dieses Vereins, die Besitzer einer Landwirtschaft sind, nach den für diese Kategorie geltenden Sonderbedingungen sogenannte Fremdleistungen des Selbsthilfevereins anrechnen lassen müssten, andere Mitglieder desselben Vereins jedoch nicht. Eine solche Differenzierung könne weder Absicht des Gesetzgebers des Versicherungsvertragsgesetzes gewesen noch bei Verfassung der verschiedenen Sonderbedingungen Bedacht worden sein. Zur Anrechenbarkeit der Leistungen des Selbsthilfevereins gelange man übrigens auch bei wörtlicher Interpretation der für das Versicherungsverhältnis der Streitteile anzuwendenden Sonderbedingungen. Nach deren Punkt IV erwerbe der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung nur in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert sei. Auch darin komme das gesetzliche Bereicherungsverbot des § 55 VersVG zum Ausdruck. Da der Kläger nach der in der Berufungsverhandlung erfolgten Außerstreitstellung das abgebrannte Gebäude inzwischen wieder hergestellt habe, sei ihm diese Wiederherstellung offensichtlich aufgrund der Leistung des Selbsthilfevereins in Verbindung mit der bisherigen Leistung der beklagten Partei möglich gewesen. Würde er den Klagsanspruch durchsetzen können, dann wäre er in der Höhe dieses Betrags, den er nicht mehr wiedmungsgemäß zur Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes benötige, bereichert.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat auf der dargestellten Tatsachengrundlage die Rechtsansicht, dass aus dem Vergleich der verschiedenen Sonderbedingungen für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen sei, sondern die strittige Rechtsfrage der Anrechenbarkeit der Leistungen des Selbsthilfevereins unmittelbar aus dem Gesetz gelöst werden müsse. Nach Paragraph 55, VersVG sei der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Auch Ansprüche gegen einen Dritten auf Ersatz eines Sachschadens dürften zu keiner Befriedigung über den Betrag des Schadens führen. Nur rein freiwillige Zuwendungen brauche sich der Versicherungsnehmer nicht anrechnen zu lassen. Der Kläger habe aber als Mitglied des Selbsthilfevereins einen nach Maßgabe der Statuten durchsetzbaren rechtlichen Anspruch auf Hilfs- und Ersatzleistungen gehabt. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb sich jene Mitglieder dieses Vereins, die Besitzer einer Landwirtschaft sind, nach den für diese Kategorie geltenden Sonderbedingungen sogenannte Fremdleistungen des Selbsthilfevereins anrechnen lassen müssten, andere Mitglieder desselben Vereins jedoch nicht. Eine solche Differenzierung könne weder Absicht des Gesetzgebers des Versicherungsvertragsgesetzes gewesen noch bei Verfassung der verschiedenen Sonderbedingungen Bedacht worden sein. Zur Anrechenbarkeit der Leistungen des Selbsthilfevereins gelange man übrigens auch bei wörtlicher Interpretation der für das Versicherungsverhältnis der Streitteile anzuwendenden Sonderbedingungen. Nach deren Punkt römisch vier erwerbe der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung nur in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert sei. Auch darin komme das gesetzliche Bereicherungsverbot des Paragraph 55, VersVG zum Ausdruck. Da der Kläger nach der in der Berufungsverhandlung erfolgten Außerstreitstellung das abgebrannte Gebäude inzwischen wieder hergestellt habe, sei ihm diese Wiederherstellung offensichtlich aufgrund der Leistung des Selbsthilfevereins in Verbindung mit der bisherigen Leistung der beklagten Partei möglich gewesen. Würde er den Klagsanspruch durchsetzen können, dann wäre er in der Höhe dieses Betrags, den er nicht mehr wiedmungsgemäß zur Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes benötige, bereichert.