Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß in den hier anzuwendenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (und ähnlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutscher Versicherer) ebenso wie schon in den seerechtlichen Bestimmungen der §§ 629 und 820 HGB die Verfügung oder der Eingriff von hoher Hand vorkommen, diese Begriffe aber nicht näher umschrieben sind. Im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches und der schon von den Vorinstanzen angeführten Lehrmeinungen fallen alle staatlichen Hoheitsakte, also Tätigkeiten einer Behörde im Rahmen der staatlichen Zwangsgewalt, unter den strittigen Begriff (Enge, Transportversicherung 59). Es besteht auch gleich wie im Seehandelsrecht (Schlegelberger-Liesecke 384, Prüßmann-Rabe 2 468) keine Einschränkung auf die Fälle der Rechtmäßigkeit solcher Akte. Die Anführung bestimmter hoheitlicher Maßnahmen bei Prüßmann-Rabe (aaO) beweist keineswegs das Gegenteil, weil sie eine bloß beispielsweise Aufzählung enthält und vom dortigen Thema her naturgemäß nur Fälle von hoheitlichen Maßnahmen gegen ein Schiff oder dessen Ladung genannt werden. Zu prüfen bleibt demnach nur, ob auch ein deliktisches Verhalten von Organen der Staatsgewalt im Zusammenhang mit einer behördlichen Tätigkeit unter die Ausschlußklausel fällt. Insoweit ist der Hinweis des Berufungsgerichtes auf eine ähnliche Problematik im österreichischen Amtshaftungsrecht ungeachtet des verschiedenen rechtspolitischen Anliegens zulässig und sinnvoll, weil auch dort eine Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit ("in Vollziehung der Gesetze") gegenüber einem deliktischen Verhalten am Rande einer solchen Tätigkeit der Staatsgewalt nötig ist. Eine ähnliche Abgrenzung erfolgt übrigens bei der Gehilfenhaftung des § 1313 a ABGB. Sowohl bei der Amtshaftung als auch im letztgenannten Fall wird in überzeugender Weise danach unterschieden, ob die schadensstifende Tätigkeit noch zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Vollziehung der Gesetze gehört, oder aber nur aus ihrem Anlaß, aber außerhalb der Erfüllung geschieht (vgl. Koziol-Welser, Grundriß 7 I 418 und Schragel, AHG 2 § 1 RN 115).Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß in den hier anzuwendenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (und ähnlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutscher Versicherer) ebenso wie schon in den seerechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 629 und 820 HGB die Verfügung oder der Eingriff von hoher Hand vorkommen, diese Begriffe aber nicht näher umschrieben sind. Im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches und der schon von den Vorinstanzen angeführten Lehrmeinungen fallen alle staatlichen Hoheitsakte, also Tätigkeiten einer Behörde im Rahmen der staatlichen Zwangsgewalt, unter den strittigen Begriff (Enge, Transportversicherung 59). Es besteht auch gleich wie im Seehandelsrecht (Schlegelberger-Liesecke 384, Prüßmann-Rabe 2 468) keine Einschränkung auf die Fälle der Rechtmäßigkeit solcher Akte. Die Anführung bestimmter hoheitlicher Maßnahmen bei Prüßmann-Rabe (aaO) beweist keineswegs das Gegenteil, weil sie eine bloß beispielsweise Aufzählung enthält und vom dortigen Thema her naturgemäß nur Fälle von hoheitlichen Maßnahmen gegen ein Schiff oder dessen Ladung genannt werden. Zu prüfen bleibt demnach nur, ob auch ein deliktisches Verhalten von Organen der Staatsgewalt im Zusammenhang mit einer behördlichen Tätigkeit unter die Ausschlußklausel fällt. Insoweit ist der Hinweis des Berufungsgerichtes auf eine ähnliche Problematik im österreichischen Amtshaftungsrecht ungeachtet des verschiedenen rechtspolitischen Anliegens zulässig und sinnvoll, weil auch dort eine Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit ("in Vollziehung der Gesetze") gegenüber einem deliktischen Verhalten am Rande einer solchen Tätigkeit der Staatsgewalt nötig ist. Eine ähnliche Abgrenzung erfolgt übrigens bei der Gehilfenhaftung des Paragraph 1313, a ABGB. Sowohl bei der Amtshaftung als auch im letztgenannten Fall wird in überzeugender Weise danach unterschieden, ob die schadensstifende Tätigkeit noch zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Vollziehung der Gesetze gehört, oder aber nur aus ihrem Anlaß, aber außerhalb der Erfüllung geschieht vergleiche Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 418 und Schragel, AHG 2 Paragraph eins, RN 115).
Eine gleichartige Beurteilung liegt für die hier zu beurteilende versicherungsrechtliche Ausschlußklausel nahe. Ihr Zweck liegt erkennbar darin, unter anderem solche Schäden aus der Deckung des Versicherungsvertrages auszunehmen, die infolge behördlicher Tätigkeit ähnlich wie Fälle der höheren Gewalt sowohl für den Versicherungsnehmer wie für den Versicherer unabwendbar und deren Folgen kaum noch kalkulierbar sind. Für diese Beurteilung spricht auch der Vergleich mit den übrigen Ausschlußtatbeständen des § 2 Abs 1 lit b und c der hier maßgeblichen AÖB 1965, nämlich mit den Gefahren des Aufruhrs, der Plünderung, der Beschlagnahme und Entziehung (ohne Beschränkung auf Rechtswidrigkeit solcher Vorgänge) und des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse, Prölss-Martin stellen zwar in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei allen diesen Ausschlüssen jeder adäquate Ursachenzusammenhang genügt oder nur typische Folgen der ausgeschlossenen Ursache gemeint sind, was zum Beispiel fahrlässig oder auch schuldlos durch Zollbeamte bei Kontrollen verursachten Schäden "zweifelhaft" sei (VVG 23 826). Abgesehen davon aber, daß die genannten Autoren sich nicht für eine Beantwortung dieser Frage in letzterem Sinn entschieden haben, ist nach Ansicht des erkennenden Senates eine einschränkende Auslegung des Risikoausschlusses nicht am Platz. Soweit nicht nachgewiesen werden kann (und hier nicht einmal behauptet wurde), daß die Organe der Staatsgewalt die Schäden am Transportgut außerhalb des Verzollungsvorganges zugefügt haben (noch in der Revision wird zugegeben, daß es sich um ein staatliches Einschreiten durch saudiarabische-Zollorgane handelte, die das Ladegut unsachgemäß und gewaltsam behandelt haben), liegt ein zwar nicht unbedingt typisches Verhalten der Zollbeamten vor, das möglicherweise auch den ausländischen Zollvorschriften widersprach; die gelegentliche Beschädigung eines Zollgutes anläßlich der behördlichen Überprüfung, wie etwa bei einem erforderlichen Ein- oder Ausladen, ist aber auch nicht außerhalb jeder menschlichen Erfahrung und im strittigen Grenzverkehr nach dem Vorbringen beider Parteien anscheinend nicht selten. Eine sinnvolle andere Abgrenzung, die zu einer Ausnahme vom Risikoausschluß zugunsten der Revisionswerberin führen könnnte, ist demnach nicht zu finden.Eine gleichartige Beurteilung liegt für die hier zu beurteilende versicherungsrechtliche Ausschlußklausel nahe. Ihr Zweck liegt erkennbar darin, unter anderem solche Schäden aus der Deckung des Versicherungsvertrages auszunehmen, die infolge behördlicher Tätigkeit ähnlich wie Fälle der höheren Gewalt sowohl für den Versicherungsnehmer wie für den Versicherer unabwendbar und deren Folgen kaum noch kalkulierbar sind. Für diese Beurteilung spricht auch der Vergleich mit den übrigen Ausschlußtatbeständen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c der hier maßgeblichen AÖB 1965, nämlich mit den Gefahren des Aufruhrs, der Plünderung, der Beschlagnahme und Entziehung (ohne Beschränkung auf Rechtswidrigkeit solcher Vorgänge) und des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse, Prölss-Martin stellen zwar in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei allen diesen Ausschlüssen jeder adäquate Ursachenzusammenhang genügt oder nur typische Folgen der ausgeschlossenen Ursache gemeint sind, was zum Beispiel fahrlässig oder auch schuldlos durch Zollbeamte bei Kontrollen verursachten Schäden "zweifelhaft" sei (VVG 23 826). Abgesehen davon aber, daß die genannten Autoren sich nicht für eine Beantwortung dieser Frage in letzterem Sinn entschieden haben, ist nach Ansicht des erkennenden Senates eine einschränkende Auslegung des Risikoausschlusses nicht am Platz. Soweit nicht nachgewiesen werden kann (und hier nicht einmal behauptet wurde), daß die Organe der Staatsgewalt die Schäden am Transportgut außerhalb des Verzollungsvorganges zugefügt haben (noch in der Revision wird zugegeben, daß es sich um ein staatliches Einschreiten durch saudiarabische-Zollorgane handelte, die das Ladegut unsachgemäß und gewaltsam behandelt haben), liegt ein zwar nicht unbedingt typisches Verhalten der Zollbeamten vor, das möglicherweise auch den ausländischen Zollvorschriften widersprach; die gelegentliche Beschädigung eines Zollgutes anläßlich der behördlichen Überprüfung, wie etwa bei einem erforderlichen Ein- oder Ausladen, ist aber auch nicht außerhalb jeder menschlichen Erfahrung und im strittigen Grenzverkehr nach dem Vorbringen beider Parteien anscheinend nicht selten. Eine sinnvolle andere Abgrenzung, die zu einer Ausnahme vom Risikoausschluß zugunsten der Revisionswerberin führen könnnte, ist demnach nicht zu finden.
Auf die Klagebehauptung, das Risiko von Schäden aus Eingriffen der hohen Hand sei im vorliegenden Fall durch die in den Polizzen vereinbarten Klauseln 1., 3., 8., 9. und 12. besonders eingeschlossen worden, kommt die Revisionswerberin nicht mehr zurück. Ihr wäre auch nicht zu folgen, weil nach diesen Verträgen zwar eine sogenannte "Allrisks"-Versicherung vereinbart wurde, aber ausdrücklich nur nach Maßgabe der ziffernmäßig bezeichneten, auf der Rückseite angeführten Klauseln. Die "Allrisks"-Versicherung deckt nicht schon ihrer Bezeichnung wegen wirklich alle Transportrisken (Enge aaO 56, 129; vgl auch § 3 Abs 5 iVm § 6 Abs 1 lit a AÖS 1975); in den genannten Klauseln scheint auch die hier strittige Gefahr nicht auf. Selbst in zusätzlichen "War risk-Clauses" (wie hier) sind die Eingriffe von hoher Hand immer noch ausgeschlossen (Enge aaO 293, 296) Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Auf die Klagebehauptung, das Risiko von Schäden aus Eingriffen der hohen Hand sei im vorliegenden Fall durch die in den Polizzen vereinbarten Klauseln 1., 3., 8., 9. und 12. besonders eingeschlossen worden, kommt die Revisionswerberin nicht mehr zurück. Ihr wäre auch nicht zu folgen, weil nach diesen Verträgen zwar eine sogenannte "Allrisks"-Versicherung vereinbart wurde, aber ausdrücklich nur nach Maßgabe der ziffernmäßig bezeichneten, auf der Rückseite angeführten Klauseln. Die "Allrisks"-Versicherung deckt nicht schon ihrer Bezeichnung wegen wirklich alle Transportrisken (Enge aaO 56, 129; vergleiche auch Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, AÖS 1975); in den genannten Klauseln scheint auch die hier strittige Gefahr nicht auf. Selbst in zusätzlichen "War risk-Clauses" (wie hier) sind die Eingriffe von hoher Hand immer noch ausgeschlossen (Enge aaO 293, 296) Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.