Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Für den Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen der allgemeinen Risikoumschreibung ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig, während die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses den Versicherer trifft (vgl. Prölss-Martin VVG23 267 und 269). Die Beurteilung, ob ein vereinbarter Risikoausschluß vorliegt, hat nur im Rahmen der vom Versicherer vorgetragenen Tatumstände zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei lediglich vorgebracht, daß die Zulassung des versicherten Motorseglers mit 3. Mai 1983 befristet und demnach im Unfallszeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei (AS 8, ON 3). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war jedoch die Zulassung unbefristet erteilt worden. Unbestritten ist, daß nach dem Lufttüchtigkeitszeugnis vom 27. August 1981 der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit des Motorseglers zuletzt zum 3. Mai 1983 zu überprüfen gewesen wäre. Die beklagte Partei hat dazu unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 12, 13 und 17 LFG den Standpunkt vertreten, daß das zeitlich begrenzte Lufttüchtigkeitszeugnis die Ausnützung der formellen Zulassung verhindert habe und der Motorsegler daher am 7. Mai 1983 nicht mehr in Betrieb hätte genommen werden dürfen (AS 24, ON 9). Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Soweit in den (im vorliegenden Fall unmaßgeblichen) §§ 7 und 20 LFG nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn es vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid gemäß § 13 LFG zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 lit.a LFG; den weiteren Zulassungstatbeständen nach lit.b und c kommt hier keine Bedeutung zu). Militärluftfahrzeuge dürfen dagegen im Flug nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit gegeben ist (§ 12 Abs. 2 LFG). Diese Bestimmung ist eine Folge des Umstandes, daß für Militärluftfahrzeuge kein Zulassungsverfahren vorgesehen ist. Zivilluftfahrzeuge unterliegen dagegen einem Zulassungsverfahren. Sie sind gemäß § 13 LFG zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach § 14 gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem die Lufttüchtigkeit im Sinne des § 17. Die Lufttüchtigkeit ist bei einer Musterprüfung, einer Stückprüfung und einer Prüfung der Ausrüstung sowie bei Nachprüfungen nach der aufgrund des § 21 LFG noch zu erlassenden Verordnung für bestimmte Zeiträume festzustellen. Eine solche Verordnung ist jedoch bisher nicht ergangen (vgl. Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht S. 42 Anm. 8 und S 47 Anm. 7). Eine Zulassung (gemäß § 12 lit.a) ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Zivilluftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig ist (§ 19). Der Widerruf hat vom Amts wegen zu erfolgen. Der Beurteilung der Voraussetzungen eines allfälligen Widerrufes dienen die vorgesehenen, periodischen Nachprüfungen, die gemäß § 21 Abs. 1 lit.c LFG durch die noch ausständige Verordnung zu regeln sind. Daß § 12 Abs. 1 LFG eine gesetzliche Vorschrift über den Betrieb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art. 3 Z 13 ABKL darstellt, kann nicht zweifelhaft sein. Diese Bestimmung wurde hier jedoch eingehalten, was auch von der beklagten Partei nicht verkannt wird. Der Motorsegler war vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zugelassen. Diese Zulassung war im Unfallszeitpunkt nicht widerrufen worden. Der Motorsegler durfte daher nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 1 LFG auch im Fluge verwendet werden. Seine Luftuntüchtigkeit wurde von der beklagten Partei nicht behauptet. Die Meinung der beklagten Partei, daß die Befristung im Lufttüchtigkeitszeugnis der Verwendung jedenfalls entgegenstand, läßt sich mit den klaren Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 19 LFG nicht in Einklang bringen. Ob unter einer behördlichen Vorschrift im Sinne des Art. 3 Z 13 ABKL nur eine generelle Norm oder auch eine individuelle Anordnung zu verstehen ist, braucht nicht erörtert zu werden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes enthält nämlich das Lufttüchtigkeitszeugnis, Beilage A, keine Anordnung an den Halter des Luftfahrzeuges. Der Punkt 6 der Beilage A verweist nur auf das Erfordernis einer Nachprüfung - die jedoch der Behörde obliegt - zu den jeweils auf der nächsten Seite bezeichneten Zeitpunkten, schreibt dem Halter des Luftfahrzeuges jedoch kein bestimmtes Verhalten vor.Für den Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen der allgemeinen Risikoumschreibung ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig, während die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses den Versicherer trifft vergleiche Prölss-Martin VVG23 267 und 269). Die Beurteilung, ob ein vereinbarter Risikoausschluß vorliegt, hat nur im Rahmen der vom Versicherer vorgetragenen Tatumstände zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei lediglich vorgebracht, daß die Zulassung des versicherten Motorseglers mit 3. Mai 1983 befristet und demnach im Unfallszeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei (AS 8, ON 3). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war jedoch die Zulassung unbefristet erteilt worden. Unbestritten ist, daß nach dem Lufttüchtigkeitszeugnis vom 27. August 1981 der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit des Motorseglers zuletzt zum 3. Mai 1983 zu überprüfen gewesen wäre. Die beklagte Partei hat dazu unter Berufung auf die Bestimmungen der Paragraphen 12, 13 und 17 LFG den Standpunkt vertreten, daß das zeitlich begrenzte Lufttüchtigkeitszeugnis die Ausnützung der formellen Zulassung verhindert habe und der Motorsegler daher am 7. Mai 1983 nicht mehr in Betrieb hätte genommen werden dürfen (AS 24, ON 9). Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Soweit in den (im vorliegenden Fall unmaßgeblichen) Paragraphen 7 und 20 LFG nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn es vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid gemäß Paragraph 13, LFG zugelassen ist (Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, LFG; den weiteren Zulassungstatbeständen nach Litera b und c kommt hier keine Bedeutung zu). Militärluftfahrzeuge dürfen dagegen im Flug nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit gegeben ist (Paragraph 12, Absatz 2, LFG). Diese Bestimmung ist eine Folge des Umstandes, daß für Militärluftfahrzeuge kein Zulassungsverfahren vorgesehen ist. Zivilluftfahrzeuge unterliegen dagegen einem Zulassungsverfahren. Sie sind gemäß Paragraph 13, LFG zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 14, gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem die Lufttüchtigkeit im Sinne des Paragraph 17, Die Lufttüchtigkeit ist bei einer Musterprüfung, einer Stückprüfung und einer Prüfung der Ausrüstung sowie bei Nachprüfungen nach der aufgrund des Paragraph 21, LFG noch zu erlassenden Verordnung für bestimmte Zeiträume festzustellen. Eine solche Verordnung ist jedoch bisher nicht ergangen vergleiche Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht S. 42 Anmerkung 8 und S 47 Anmerkung 7). Eine Zulassung (gemäß Paragraph 12, Litera a,) ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Zivilluftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig ist (Paragraph 19,). Der Widerruf hat vom Amts wegen zu erfolgen. Der Beurteilung der Voraussetzungen eines allfälligen Widerrufes dienen die vorgesehenen, periodischen Nachprüfungen, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, LFG durch die noch ausständige Verordnung zu regeln sind. Daß Paragraph 12, Absatz eins, LFG eine gesetzliche Vorschrift über den Betrieb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Artikel 3, Ziffer 13, ABKL darstellt, kann nicht zweifelhaft sein. Diese Bestimmung wurde hier jedoch eingehalten, was auch von der beklagten Partei nicht verkannt wird. Der Motorsegler war vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zugelassen. Diese Zulassung war im Unfallszeitpunkt nicht widerrufen worden. Der Motorsegler durfte daher nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, LFG auch im Fluge verwendet werden. Seine Luftuntüchtigkeit wurde von der beklagten Partei nicht behauptet. Die Meinung der beklagten Partei, daß die Befristung im Lufttüchtigkeitszeugnis der Verwendung jedenfalls entgegenstand, läßt sich mit den klaren Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz eins und 19 LFG nicht in Einklang bringen. Ob unter einer behördlichen Vorschrift im Sinne des Artikel 3, Ziffer 13, ABKL nur eine generelle Norm oder auch eine individuelle Anordnung zu verstehen ist, braucht nicht erörtert zu werden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes enthält nämlich das Lufttüchtigkeitszeugnis, Beilage A, keine Anordnung an den Halter des Luftfahrzeuges. Der Punkt 6 der Beilage A verweist nur auf das Erfordernis einer Nachprüfung - die jedoch der Behörde obliegt - zu den jeweils auf der nächsten Seite bezeichneten Zeitpunkten, schreibt dem Halter des Luftfahrzeuges jedoch kein bestimmtes Verhalten vor.
Daraus ergibt sich, daß die beklagte Partei die Nichteinhaltung einer gesetzlichen oder behördlichen Vorschrift über den Betrieb des Luftfahrzeuges durch die klagende Partei gar nicht dargetan hat. Es erübrigt sich daher auch eine Erörterung der Frage, ob und inwieweit Art. 3 Z 13 ABKL verhüllte Obliegenheiten enthält. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizupflichten, daß die Deckungspflicht der beklagten Partei nicht gemäß Art. 3 Z 13 ausgeschlossen ist, sodaß im fortgesetzten Verfahren auf die übrigen Einwendungen der beklagten Partei einzugehen sein wird. Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.Daraus ergibt sich, daß die beklagte Partei die Nichteinhaltung einer gesetzlichen oder behördlichen Vorschrift über den Betrieb des Luftfahrzeuges durch die klagende Partei gar nicht dargetan hat. Es erübrigt sich daher auch eine Erörterung der Frage, ob und inwieweit Artikel 3, Ziffer 13, ABKL verhüllte Obliegenheiten enthält. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizupflichten, daß die Deckungspflicht der beklagten Partei nicht gemäß Artikel 3, Ziffer 13, ausgeschlossen ist, sodaß im fortgesetzten Verfahren auf die übrigen Einwendungen der beklagten Partei einzugehen sein wird. Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.