Entscheidungsgründe:
Dem Rechtsschutzvertrag des Klägers bei der beklagten Partei liegen die ARB 1988 zugrunde. Die Versicherungssumme beträgt S 300.000,--. Der Kläger hat sich am 24.8.1991 bei einem von der Ö***** veranstalteten Abenteuerurlaub schwer verletzt, als er seinen Behauptungen nach über Anraten eines Mitarbeiters dieses Veranstalters, dies sei völlig gefahrlos, von einem 4 m hohen Felsen in die Enns sprang.
Der Kläger erstattete durch den nunmehrigen Klagevertreter mit Schreiben vom 19.9.1991, in dem der Klagevertreter darauf hinweist, daß ihn der Kläger - den er in der Folge als seinen Mandanten bezeichnet - um seine rechtsfreundliche Vertretung ersucht habe, eine Schadensmeldung, in der er gleichzeitig um Bestätigung der Deckung ersuchte. Diesem Schreiben war die offensichtlich am gleichen Tag abgefertigte Aufforderung des Klagevertreters an den Mitarbeiter des Reiseveranstalters, Walter G*****, zur Zahlung eines Schmerzengeldes von 100.000,-- S, eines Verdienstentganges von S 20.000,-- sowie - "für den sofortigen Vergleichsfall" - der mit S 12.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer pauschalierten Kosten seines rechtsfreundlichen Einschreitens (Beilage F) beigelegt. Mit Schreiben vom 25.10.1991 (in dem auf eine mündliche Deckungszusage eines Mitarbeiters der beklagten Partei hingewiesen wurde), übersandte der Klagevertreter einen Klageentwurf gegen den Reiseveranstalter und seine Mitarbeiter. Die beklagte Partei verweigerte in der Folge die Deckung, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe.
Art.8 Z 1 der ARB 1988 lautet (auszugsweise):Artikel 8, Ziffer eins, der ARB 1988 lautet (auszugsweise):
"Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet......,
1.2 dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsanwaltes (Art.10) zu überlassen...1.2 dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsanwaltes (Artikel 10,) zu überlassen...
1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzsuetzen oder abzuwehren..."
Art.9.2 der ARB lautet (auszugsweise):Artikel 9 Punkt 2, der ARB lautet (auszugsweise):
"Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen".
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Feststellung, diese sei verpflichtet, ihm für den gegenständlichen Schadensfall Rechtsschutz zu gewähren.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe gegen die Obliegenheit nach § 8 Z 1.2 ARB 1988 verstoßen und die Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht der beklagten Partei überlassen; er habe auch die Bestimmung des Art.8 Z 1.5.1 und Art.9 ARB 1988 verletzt. Danach sei der Versicherer berechtigt, die Durchsetzung der Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst außergerichtlich zu versuchen und Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Die beklagte Partei gestand dabei zu, daß dem Kläger für den ex delictu geltend gemachten Anspruch gegenüber Walter G*****, dem Mitarbeiter des Veranstalters, das Recht der freien Anwaltswahl zustehe, wiewohl die Beauftragung des Anwalts durch den Versicherer zu erfolgen habe. Anders verhalte es sich mit dem gegenüber dem Veranstalter selbst aus dem Reisevertrag geltend zu machenden Anspruch, da dem Versicherer hier gemäß Art.23 der ARB 1988 auch das Auswahlrecht zustehe. Behauptungen, daß die Durchsetzung des klägerischen Anspruches erfolglos sei bzw. in diese Richtung gehende Behauptungen fehlen (im Gegensatz zur vorangehenden Korrespondenz).Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe gegen die Obliegenheit nach Paragraph 8, Ziffer eins Punkt 2, ARB 1988 verstoßen und die Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht der beklagten Partei überlassen; er habe auch die Bestimmung des Artikel 8, Ziffer eins Punkt 5 Punkt eins und Artikel 9, ARB 1988 verletzt. Danach sei der Versicherer berechtigt, die Durchsetzung der Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst außergerichtlich zu versuchen und Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Die beklagte Partei gestand dabei zu, daß dem Kläger für den ex delictu geltend gemachten Anspruch gegenüber Walter G*****, dem Mitarbeiter des Veranstalters, das Recht der freien Anwaltswahl zustehe, wiewohl die Beauftragung des Anwalts durch den Versicherer zu erfolgen habe. Anders verhalte es sich mit dem gegenüber dem Veranstalter selbst aus dem Reisevertrag geltend zu machenden Anspruch, da dem Versicherer hier gemäß Artikel 23, der ARB 1988 auch das Auswahlrecht zustehe. Behauptungen, daß die Durchsetzung des klägerischen Anspruches erfolglos sei bzw. in diese Richtung gehende Behauptungen fehlen (im Gegensatz zur vorangehenden Korrespondenz).
Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für unzulässig. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß mit der Bestimmung des Art.8.1.2 ARB 1988 der Versicherung die Führung des Prozesses durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens und damit auch eine entsprechende Prozeßkontrolle gewährleistet werden solle. Die Rechtsprechung, wonach sich der Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche nur eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedienen dürfe (SZ 47/116 = EvBl. 1975/163 = VR 1975/159; ZVR 1984/248) sei zu den anderslautenden ARB 1965 ergangen. Danach entfalle der Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bediene. Diese von der Rechtsprechung als versteckte Obliegenheit des Versicherungsnehmers qualifizierte Bestimmung sei in den ARB 1988 nicht mehr enthalten. Ein bloßes Anspruchsschreiben an den Schädiger ohne weitergehende Vergleichsverhandlungen könne daher noch nicht als Obliegenheitsverletzung angesehen werden.Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für unzulässig. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß mit der Bestimmung des Artikel 8 Punkt eins Punkt 2, ARB 1988 der Versicherung die Führung des Prozesses durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens und damit auch eine entsprechende Prozeßkontrolle gewährleistet werden solle. Die Rechtsprechung, wonach sich der Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche nur eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedienen dürfe (SZ 47/116 = EvBl. 1975/163 = VR 1975/159; ZVR 1984/248) sei zu den anderslautenden ARB 1965 ergangen. Danach entfalle der Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bediene. Diese von der Rechtsprechung als versteckte Obliegenheit des Versicherungsnehmers qualifizierte Bestimmung sei in den ARB 1988 nicht mehr enthalten. Ein bloßes Anspruchsschreiben an den Schädiger ohne weitergehende Vergleichsverhandlungen könne daher noch nicht als Obliegenheitsverletzung angesehen werden.
Die gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Revision ist berechtigt.