Begründung:
Der Vater wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Stockerau vom 28.
10. 1999 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für den
minderjährigen Daniel von S 2.500 (= EUR 181,68) und für die
minderjährige Nora von S 2.100 (= EUR 152,61) verpflichtet.
Der Vater begehrt nun die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung
ab 1. 1. 2000 für den minderjährigen Daniel auf S 1.490 (= EUR
108,28) und für die minderjährige Nora auf S 1.254 (= EUR 91,13), da
er nurmehr ein Einkommen von S 7.839 (= EUR 569,68) monatlich
erziele.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab, da sich sein Einkommen nur um 7,5 %, also nicht wesentlich, vermindert habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab, da sich sein Einkommen nur um 7,5 %, also nicht wesentlich, vermindert habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht wies den Antrag des Vaters, den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzuändern, gemeinsam mit dem ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
Dagegen richtet sich der als Rekurs zu wertende außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit einem Abänderungsantrag.