Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 70/04a×

Entscheidung 7 Ob 70/04a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob70/04a

Entscheidungsdatum

06.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Daniel W*****, geboren am *****, und der minderjährigen Nora W*****, geboren am *****, beide vertreten durch die Mutter Manuela W*****, über den als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichneten Rekurs des Vaters Erich W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 23. Oktober 2003, GZ 20 R 11/03p-192, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Stockerau vom 28.

10. 1999 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für den

minderjährigen Daniel von S 2.500 (= EUR 181,68) und für die

minderjährige Nora von S 2.100 (= EUR 152,61) verpflichtet.

Der Vater begehrt nun die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung

ab 1. 1. 2000 für den minderjährigen Daniel auf S 1.490 (= EUR

108,28) und für die minderjährige Nora auf S 1.254 (= EUR 91,13), da

er nurmehr ein Einkommen von S 7.839 (= EUR 569,68) monatlich

erziele.

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab, da sich sein Einkommen nur um 7,5 %, also nicht wesentlich, vermindert habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht wies den Antrag des Vaters, den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzuändern, gemeinsam mit dem ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Dagegen richtet sich der als Rekurs zu wertende außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit einem Abänderungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.

Aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 14a Abs 4 letzter Satz

AußStrG ist gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der

Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG samt dem ordentlichen Revisionsrekurs

zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel zulässig, weshalb spruchgemäß

vorzugehen war, ohne auf die weiteren Argumente des Rekurswerbers eingehen zu können.

Anmerkung

E74096 7Ob70.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00070.04A.0706.000

Dokumentnummer

JJT_20040706_OGH0002_0070OB00070_04A0000_000