Aus den Entscheidungsgründen:
Mit dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seines Leistungsbegehrens; es handle sich um eine Gattungsschuld, die durch das Merkmal Qualität I a und die Menge (4000 m2) bestimmt sei. Irgendeine chemische Zusammensetzung sei nicht bedungen worden. Da auch heute Linoleum der Qualität I a hergestellt werde, könne von einer Unmöglichkeit der Leistung nicht gesprochen werden. Es ist richtig, daß der Kaufgegenstand nach Gattungsmerkmalen bestimmt gewesen ist. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß jene Ware, die heute die gleiche Gattungsbezeichnung trägt, eine gleichartige Ware darstellt. Die Bedeutung solcher Bezeichnungen könne sich ändern. Sie haben sich auch, wie die Untergerichte festgestellt haben, im vorliegenden Falle geändert, weil mit Qualität I a heute eine ganz andere Ware bezeichnet wird als im Jahre 1944. Der Kläger kann daher nicht einfach Linoleum der heutigen Qualität I a begehren.Mit dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seines Leistungsbegehrens; es handle sich um eine Gattungsschuld, die durch das Merkmal Qualität römisch eins a und die Menge (4000 m2) bestimmt sei. Irgendeine chemische Zusammensetzung sei nicht bedungen worden. Da auch heute Linoleum der Qualität römisch eins a hergestellt werde, könne von einer Unmöglichkeit der Leistung nicht gesprochen werden. Es ist richtig, daß der Kaufgegenstand nach Gattungsmerkmalen bestimmt gewesen ist. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß jene Ware, die heute die gleiche Gattungsbezeichnung trägt, eine gleichartige Ware darstellt. Die Bedeutung solcher Bezeichnungen könne sich ändern. Sie haben sich auch, wie die Untergerichte festgestellt haben, im vorliegenden Falle geändert, weil mit Qualität römisch eins a heute eine ganz andere Ware bezeichnet wird als im Jahre 1944. Der Kläger kann daher nicht einfach Linoleum der heutigen Qualität römisch eins a begehren.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß der Kläger auch nicht Linoleum in der Qualität I a des Jahres 1944 begehren kann. Da feststeht, daß heute derartiges Linoleum nicht mehr erzeugt wird, weil vor allem das damals verwendete Bindemittel "Li 160" nicht mehr hergestellt wird, ferner daß ein solches Erzeugnis heute kaum mehr absetzbar wäre, und daß schließlich seine Erzeugung mit Rücksicht auf die für den Produktionsprozeß erforderlichen Vorbereitungen teurer käme als die des heutigen hochwertigen Linoleums, muß der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beigepflichtet werden, daß die Erzeugung des Ersatzproduktes - wenn auch technisch möglich - wirtschaftlich sinnlos und damit unmöglich im Rechtssinne wäre. Der Oberste Gerichtshof hat in 2 Ob 540/62 = SZ. XXVI 194 in Übereinstimmung mit der Lehre (Pisko, Gschnitzer in Klang[2] VI S. 542/543) ausgeführt, daß Unerschwinglichkeit, die rechtlich als Unmöglichkeit zu werten sei, dann vorliege, wenn der zur Bewirkung der Leistung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zum Werte der Leistung stehe, sodaß sich diese schon objektiv als eine unvernünftige, wirtschaftlich sinnlose darstellen würde. Wenn sich die Unerschwinglichkeit, wie im vorliegenden Falle, auf das objektive Mißverhältnis zwischen dem Werte der geschuldeten Leistung und dem zu ihrer Bewirkung notwendigen Aufwand grundet, bewirkt sie auch dann eine Erlöschung des Erfüllungsanspruches, wenn sie vom Verpflichteten verschuldet wurde (Pisko, Gschnitzer a. a. O. S. 553). Das Berufungsgericht hat somit das Leistungsbegehren des Klägers mit Recht abgewiesen.Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß der Kläger auch nicht Linoleum in der Qualität römisch eins a des Jahres 1944 begehren kann. Da feststeht, daß heute derartiges Linoleum nicht mehr erzeugt wird, weil vor allem das damals verwendete Bindemittel "Li 160" nicht mehr hergestellt wird, ferner daß ein solches Erzeugnis heute kaum mehr absetzbar wäre, und daß schließlich seine Erzeugung mit Rücksicht auf die für den Produktionsprozeß erforderlichen Vorbereitungen teurer käme als die des heutigen hochwertigen Linoleums, muß der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beigepflichtet werden, daß die Erzeugung des Ersatzproduktes - wenn auch technisch möglich - wirtschaftlich sinnlos und damit unmöglich im Rechtssinne wäre. Der Oberste Gerichtshof hat in 2 Ob 540/62 = SZ. römisch 26 194 in Übereinstimmung mit der Lehre (Pisko, Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs S. 542/543) ausgeführt, daß Unerschwinglichkeit, die rechtlich als Unmöglichkeit zu werten sei, dann vorliege, wenn der zur Bewirkung der Leistung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zum Werte der Leistung stehe, sodaß sich diese schon objektiv als eine unvernünftige, wirtschaftlich sinnlose darstellen würde. Wenn sich die Unerschwinglichkeit, wie im vorliegenden Falle, auf das objektive Mißverhältnis zwischen dem Werte der geschuldeten Leistung und dem zu ihrer Bewirkung notwendigen Aufwand grundet, bewirkt sie auch dann eine Erlöschung des Erfüllungsanspruches, wenn sie vom Verpflichteten verschuldet wurde (Pisko, Gschnitzer a. a. O. S. 553). Das Berufungsgericht hat somit das Leistungsbegehren des Klägers mit Recht abgewiesen.
Der Kläger bekämpft mit demselben Revisionsgrunde auch die Abweisung seines Zahlungsbegehrens. Es ist dem Berufungsgerichte zuzustimmen, daß das Begehren des Klägers auf wahlweise Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des Betrages von 37.000 S s. A. nach seiner Fassung als Alternativbegehren anzusehen ist, welche rechtliche Qualifikation übrigens auch der Kläger in seiner Berufung bejaht (S. 148). Es ist auch richtig, daß der Kläger dieses Begehren als Schadenersatzbegehren stellt. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob dieses Schadenersatzbegehren, wie das Berufungsgericht meint, nicht genügend ausgeführt worden sei, um behandelt werden zu können. Eine Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des Betrages von 37.000 S s. A. konnte nämlich aus anderen Gründen auf keinen Fall erfolgen. Wenn der Kläger in seinem Begehren dem Beklagten die Wahl läßt, entweder eine oder eine andere Leistung zu erbringen, so würde dem Kläger bei Verurteilung des Beklagten zu einer der beiden Leistungen etwas anderes zuerkannt, als er begehrt hat (Neumann, Komm. z. d. Zivilprozeßgesetzen[4] II S. 1154). Ein Begehren auf Leistung von a oder b kann nur zum vollständigen Erfolg der Klage oder zur vollständigen Klagsabweisung führen. Wenn das Urteil dem Beklagten die Alternative versagt, die ihm der Kläger zugesteht, wäre dies eine Überschreitung des Klagebegehrens (§ 405 ZPO., OHG. vom 25. Novembere1936 = AnwZ. 1937 S. 35).Der Kläger bekämpft mit demselben Revisionsgrunde auch die Abweisung seines Zahlungsbegehrens. Es ist dem Berufungsgerichte zuzustimmen, daß das Begehren des Klägers auf wahlweise Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des Betrages von 37.000 S s. A. nach seiner Fassung als Alternativbegehren anzusehen ist, welche rechtliche Qualifikation übrigens auch der Kläger in seiner Berufung bejaht (S. 148). Es ist auch richtig, daß der Kläger dieses Begehren als Schadenersatzbegehren stellt. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob dieses Schadenersatzbegehren, wie das Berufungsgericht meint, nicht genügend ausgeführt worden sei, um behandelt werden zu können. Eine Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des Betrages von 37.000 S s. A. konnte nämlich aus anderen Gründen auf keinen Fall erfolgen. Wenn der Kläger in seinem Begehren dem Beklagten die Wahl läßt, entweder eine oder eine andere Leistung zu erbringen, so würde dem Kläger bei Verurteilung des Beklagten zu einer der beiden Leistungen etwas anderes zuerkannt, als er begehrt hat (Neumann, Komm. z. d. Zivilprozeßgesetzen[4] römisch zwei S. 1154). Ein Begehren auf Leistung von a oder b kann nur zum vollständigen Erfolg der Klage oder zur vollständigen Klagsabweisung führen. Wenn das Urteil dem Beklagten die Alternative versagt, die ihm der Kläger zugesteht, wäre dies eine Überschreitung des Klagebegehrens (Paragraph 405, ZPO., OHG. vom 25. Novembere1936 = AnwZ. 1937 S. 35).