Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber macht im wesentlichen geltend, daß nur Verfehlungen als Geschäftsführer der Dachgesellschaft die beantragte Abberufung rechtfertigen könnten. Solche Verfehlungen des Rekurswerbers seien aber nicht behauptet worden. Das ihm vorgeworfene Fehlverhalten könnte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - auch im Rahmen der Dachgesellschaft begangen werden. Dem im Verfahren erster Instanz gar nicht geltend gemachten Rechtsgrund des "unwiederbringlichen Vertrauensverlustes" hätte das Berufungsgericht zufolge des Neuerungsverbotes nicht Rechnung tragen dürfen. Daher könnte nur die Abberufung des Rekurswerbers als Geschäftsführer der übrigen Konzerngesellschaften begehrt werden. Die Behauptung der Klägerinnen, daß dies nicht möglich sei, treffe nicht zu.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Gemäß § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Dabei sind die §§ 117 und 127 HGB sinngemäß anzuwenden. Mit dieser durch die GmbHG-Novelle 1980 neu eingeführten Bestimmung sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Geschäftsführer auch dann abzuberufen, wenn sich hiefür bei der Beschlußfassung der Gesellschafter nicht die notwendige Stimmenmehrheit erzielen ließ, weil der Geschäftsführer gleichzeitig als Gesellschafter über die Hälfte aller Stimmen verfügte. Durch die sinngemäße Anwendung der §§ 117 und 127 HGB, die auch dem personalistischen Prinzip des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung entspricht, wird außerdem eine nähere Umschreibung gegeben, was ein wichtiger Grund ist (SZ 55/86). Daher liegt ein wichtiger Grund jedenfalls bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 152 f). Ein wichtiger Grund kann es auch sein, wenn der betreffende Gesellschafter eine für die Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche Tätigkeit unterläßt und dadurch die Gesellschaft schädigt (Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Rz 14 zu § 117).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG kann ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Dabei sind die Paragraphen 117 und 127 HGB sinngemäß anzuwenden. Mit dieser durch die GmbHG-Novelle 1980 neu eingeführten Bestimmung sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Geschäftsführer auch dann abzuberufen, wenn sich hiefür bei der Beschlußfassung der Gesellschafter nicht die notwendige Stimmenmehrheit erzielen ließ, weil der Geschäftsführer gleichzeitig als Gesellschafter über die Hälfte aller Stimmen verfügte. Durch die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 117 und 127 HGB, die auch dem personalistischen Prinzip des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung entspricht, wird außerdem eine nähere Umschreibung gegeben, was ein wichtiger Grund ist (SZ 55/86). Daher liegt ein wichtiger Grund jedenfalls bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 152 f). Ein wichtiger Grund kann es auch sein, wenn der betreffende Gesellschafter eine für die Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche Tätigkeit unterläßt und dadurch die Gesellschaft schädigt (Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Rz 14 zu Paragraph 117,).
Ob der Vertrauensverlust in die Geschäftsführung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Dachgesellschaft eines Konzerns wegen seiner Geschäftsführertätigkeit im Rahmen anderer Konzerngesellschaften zur Abberufung als Geschäftsführer der Dachgesellschaft ausreicht, weil Vertrauen - wie das Berufungsgericht meint - nicht teilbar ist, und ob die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit Mehrheitsbeteiligung wegen Vertrauensverlustes berechtigte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung erfordert !Schneider in Scholz, GmbH-Gesetz7 Rz 53 zu § 38; Mertens in Hachenburg, GmbHG7 Rz 52 zu § 38 , ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Der Beklagte hätte nämlich, sollten die behaupteten Vorwürfe zutreffen, auch als Geschäftsführer der Dachgesellschaft einen wichtigen Grund für seine Abberufung aus dieser Geschäftsführerstellung gesetzt. Unter einheitlicher Leitung zusammengefaßte Unternehmen sind gemäß § 115 HGB zwar nur dann ein Konzern, wenn sie rechtlich selbständig sind. Die Konzernunternehmen bilden daher keine rechtliche Einheit. Die - durch Vertrag oder die Beteiligungsverhältnisse - eingeräumte Leistungsmacht verschafft dem herrschenden Unternehmen aber die Möglichkeit, auf die Geschäftsführung der übrigen Konzernunternehmen Einfluß zu nehmen (Reich-Rohrwig aaO 569). Den Geschäftsführer einer Dachgesellschaft trifft daher auch im Verhältnis zur eigenen Gesellschaft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Konzernleitung. Überwacht er dabei Tochtergesellschaften schlecht, verletzt er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Dachgesellschaft (Schneider in Scholz aaO Rz 43 und 255 zu § 43). Nichts anderes kann gelten, wenn der Geschäftsführer der Dachgesellschaft auch Geschäftsführer der übrigen Konzerngesellschaft ist. In diesem Fall hat er auch im Rahmen seiner Stellung als Geschäftsführer der Dachgesellschaft sein - konzernwidriges - Verhalten als Geschäftsführer anderer Konzerngesellschaften zu vertreten.Ob der Vertrauensverlust in die Geschäftsführung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Dachgesellschaft eines Konzerns wegen seiner Geschäftsführertätigkeit im Rahmen anderer Konzerngesellschaften zur Abberufung als Geschäftsführer der Dachgesellschaft ausreicht, weil Vertrauen - wie das Berufungsgericht meint - nicht teilbar ist, und ob die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit Mehrheitsbeteiligung wegen Vertrauensverlustes berechtigte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung erfordert !Schneider in Scholz, GmbH-Gesetz7 Rz 53 zu Paragraph 38,; Mertens in Hachenburg, GmbHG7 Rz 52 zu Paragraph 38, , ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Der Beklagte hätte nämlich, sollten die behaupteten Vorwürfe zutreffen, auch als Geschäftsführer der Dachgesellschaft einen wichtigen Grund für seine Abberufung aus dieser Geschäftsführerstellung gesetzt. Unter einheitlicher Leitung zusammengefaßte Unternehmen sind gemäß Paragraph 115, HGB zwar nur dann ein Konzern, wenn sie rechtlich selbständig sind. Die Konzernunternehmen bilden daher keine rechtliche Einheit. Die - durch Vertrag oder die Beteiligungsverhältnisse - eingeräumte Leistungsmacht verschafft dem herrschenden Unternehmen aber die Möglichkeit, auf die Geschäftsführung der übrigen Konzernunternehmen Einfluß zu nehmen (Reich-Rohrwig aaO 569). Den Geschäftsführer einer Dachgesellschaft trifft daher auch im Verhältnis zur eigenen Gesellschaft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Konzernleitung. Überwacht er dabei Tochtergesellschaften schlecht, verletzt er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Dachgesellschaft (Schneider in Scholz aaO Rz 43 und 255 zu Paragraph 43,). Nichts anderes kann gelten, wenn der Geschäftsführer der Dachgesellschaft auch Geschäftsführer der übrigen Konzerngesellschaft ist. In diesem Fall hat er auch im Rahmen seiner Stellung als Geschäftsführer der Dachgesellschaft sein - konzernwidriges - Verhalten als Geschäftsführer anderer Konzerngesellschaften zu vertreten.
Das Argument im Rekurs, daß sich die Vorwürfe der Klägerinnen gar nicht auf die Dachgesellschaft beziehen, ist somit nicht stichhältig. Nicht entscheidend ist somit auch, ob dem Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Vertrauensverlustes ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot unterlaufen ist. Voraussetzung für die vorliegende Klage ist aber auch nicht, daß der Beklagte bereits mit Erfolg als Geschäftsführer von Tochtergesellschaften abberufen worden ist.
Aus den dargelegten Gründen ist das Verfahren daher in der vom Berufungsgericht aufgezeigten Richtung ergänzungsbedürftig. Dem Rekurs des Beklagten war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Aus den dargelegten Gründen ist das Verfahren daher in der vom Berufungsgericht aufgezeigten Richtung ergänzungsbedürftig. Dem Rekurs des Beklagten war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.