Begründung:
Über das Vermögen der E*** Maschinenbau Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz E***) wurde am 27. April 1982 der Konkurs eröffnet. Der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt. Die Klägerin hat der E*** einen Kontokorrentkredit gewährt, wobei vereinbart war, daß dieser Kredit durch Zessionen gesichert werden soll. Tatsächlich hat die E*** der Klägerin eine Reihe von Forderungen zediert, darunter in der Zeit zwischen dem 1. März und 15. April 1982 gegen die I*** Gesellschaft m.b.H. zustehende Forderungen von insgesamt 68.009,06 S. Obwohl die Firma I*** von den Zessionen verständigt worden war, zahlte sie ihre Schuld irrtümlich nicht an die Klägerin, sondern an den Masseverwalter. Nach Entdeckung dieses Irrtums trat die Firma I*** ihren gegen die Gemeinschuldnerin zustehenden Rückzahlungsanspruch der Klägerin ab. Diese verlangt mit der vorliegenden Klage den Betrag von 68.009,06 S s. A. vom Beklagten als Masseverwalter der E***.
Der Beklagte erhob eine auf § 31 KO gestützte Anfechtungseinrede mit der Begründung, durch die Abtretungen seien die Gläubiger der Gemeinschuldnerin benachteiligt worden. Die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin hätte der Klägerin bei Anwendung gehöriger Sorgfalt bekannt sein müssen.Der Beklagte erhob eine auf Paragraph 31, KO gestützte Anfechtungseinrede mit der Begründung, durch die Abtretungen seien die Gläubiger der Gemeinschuldnerin benachteiligt worden. Die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin hätte der Klägerin bei Anwendung gehöriger Sorgfalt bekannt sein müssen.
Übereinstimmend bejahten die Vorinstanzen die Berechtigung des Masseverwalters zur einredeweisen Geltendmachung eines Anfechtungstatbestandes nach § 31 KO auch gegen eine Forderung, die der Klägerin nur im Zessionswege zugekommen ist. Ferner wurde von beiden Vorinstanzen unbekämpft ausgeführt, daß ein Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs.1 Z 2 erster Fall KO nicht vorliege. Schließlich legten beide Vorinstanzen die durch Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätze für eine Anfechtung nach § 31 Abs.1 Z 2 zweiter Fall KO dar. Hiebei führten sie insbesondere aus, daß es für eine Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle genüge, wenn der Masseverwalter Umstände beweist, die den Schluß rechtfertigen, dem Anfechtungsgegner habe die Zahlungsunfähigkeit der nachmaligen Gemeinschuldnerin bekannt sein müssen (SZ 40/146, JBl. 1983, 654). Der Anfechtungsgegnerin stehe der Gegenbeweis offen, daß sie infolge besonderer Umstände von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis haben mußte. Gereiche die Unkenntnis der Umstände, die den Rückschluß auf den Vermögensverfall zur Zeit der Vornahme des anzufechtenden Rechtsgeschäftes begründen, dem Anfechtungsgegner zum Vorwurf, beruhe sie demnach auf einer Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, so sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Dabei genüge jede Art von Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. Ob ihm Fahrlässigkeit zur Last falle, bestimme sich nach dem ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel, dem Maß ihrer vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befaßten Personen entscheide. Das Gesetz habe im Interesse der Gläubiger das Risiko dem Geschäftspartner zugeschoben, der vor dem Vermögensverfall des Gemeinschuldners, wenn auch nur fahrlässig, die Augen verschließe (JBl 1983, 654 u.a.).Übereinstimmend bejahten die Vorinstanzen die Berechtigung des Masseverwalters zur einredeweisen Geltendmachung eines Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 31, KO auch gegen eine Forderung, die der Klägerin nur im Zessionswege zugekommen ist. Ferner wurde von beiden Vorinstanzen unbekämpft ausgeführt, daß ein Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO nicht vorliege. Schließlich legten beide Vorinstanzen die durch Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätze für eine Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO dar. Hiebei führten sie insbesondere aus, daß es für eine Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle genüge, wenn der Masseverwalter Umstände beweist, die den Schluß rechtfertigen, dem Anfechtungsgegner habe die Zahlungsunfähigkeit der nachmaligen Gemeinschuldnerin bekannt sein müssen (SZ 40/146, JBl. 1983, 654). Der Anfechtungsgegnerin stehe der Gegenbeweis offen, daß sie infolge besonderer Umstände von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis haben mußte. Gereiche die Unkenntnis der Umstände, die den Rückschluß auf den Vermögensverfall zur Zeit der Vornahme des anzufechtenden Rechtsgeschäftes begründen, dem Anfechtungsgegner zum Vorwurf, beruhe sie demnach auf einer Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, so sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Dabei genüge jede Art von Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. Ob ihm Fahrlässigkeit zur Last falle, bestimme sich nach dem ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel, dem Maß ihrer vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befaßten Personen entscheide. Das Gesetz habe im Interesse der Gläubiger das Risiko dem Geschäftspartner zugeschoben, der vor dem Vermögensverfall des Gemeinschuldners, wenn auch nur fahrlässig, die Augen verschließe (JBl 1983, 654 u.a.).
Gestützt auf die oben wiedergegebene Rechtslage haben jedoch die Vorinstanzen den von ihnen konkret festgestellten Sachverhalt insoferne verschieden beurteilt, als das Erstgericht den Standpunkt vertrat, die Klägerin habe bei Gewährung des Kredites an den Gemeinschuldner nicht alle ihr zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen, während das Berufungsgericht die Maßnahmen der Klägerin als ausreichend bewertete.
Das Berufungsgericht hat demnach, im Gegensatz zum Erstgericht, dem Klagebegehren stattgegeben und die Revision für zulässig erklärt, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob die Anfechtungseinrede bei der Anfechtung von Zessionen gegenüber dem Zedenten auch dann geltend gemacht werden könne, wenn diesem die Kondiktionsforderung des Debitor Zessus, der an die Konkursmasse Zahlungen geleistet hat, abgetreten wurde, noch nicht befaßt habe. In seiner auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision bekämpft der Beklagte ausschließlich die Wertung des Verhaltens der Klägerin als nicht fahrlässig durch das Berufungsgericht.