Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß im vorliegenden Fall einer vereinbarten gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung der OHG die - vom Beklagten zugestandene - Untätigkeit schon für sich allein die Gefahr eines dem verbleibenden Gesellschafter drohenden unwiderbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z. 2 EO dartut. Nach der richtigen Ansicht der zweiten Instanz ist daher das Verfahren in der Richtung ergänzungsbedürftig, ob einerseits der behauptete Grund für die Ausschließung des Beklagten aus der Gesellschaft (richtig: für die Geschäftsübernahme im Sinne des § 142 HGB) vorliegt (vgl. EvBl. 1967/ 179 und SZ 34/120) und ob andererseits vom Kläger auf eine solche Ausschließung durch die Vereinbarung eines bloßen Austrittes des anderen Gesellschafters verzichtet wurde.Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß im vorliegenden Fall einer vereinbarten gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung der OHG die - vom Beklagten zugestandene - Untätigkeit schon für sich allein die Gefahr eines dem verbleibenden Gesellschafter drohenden unwiderbringlichen Schadens im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO dartut. Nach der richtigen Ansicht der zweiten Instanz ist daher das Verfahren in der Richtung ergänzungsbedürftig, ob einerseits der behauptete Grund für die Ausschließung des Beklagten aus der Gesellschaft (richtig: für die Geschäftsübernahme im Sinne des Paragraph 142, HGB) vorliegt vergleiche EvBl. 1967/ 179 und SZ 34/120) und ob andererseits vom Kläger auf eine solche Ausschließung durch die Vereinbarung eines bloßen Austrittes des anderen Gesellschafters verzichtet wurde.
Teilweise mit Recht bekämpft der Rekurswerber allerdings die weitere Meinung des Rekursgerichtes, daß es beim Fehlen der vom Beklagten behaupteten Einigung auf das "Vergleichsanbot" des Beklagten keinesfalls ankomme. Richtig ist wohl, daß zwischen den Parteien Streit über den Rechtsgrund und den Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten aus der Gesellschaft besteht. Ebenso trifft es zu, daß die Rechtswirkungen sowohl nach außen (§ 128 HGB) als auch im Innenverhältnis (vgl. § 140 Abs. 2 HGB und die besonderen Bestimmungen des § 22 des vorliegenden Gesellschaftsvertrages) von diesen Umständen abhängen. Daher muß der Kläger nach der soweit zutreffenden Ansicht des Rekursgerichtes Vergleichsanbote des Beklagten weder in bezug auf den Zeitpunkt noch auf die Art des Ausscheidens annehmen. Zur Eintragung in das Handelsregister ist aber nach § 143 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 40 Abs. 2 lit c HRV nur das Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft anzumelden. Der Grund dieses Ausscheidens bildet keinen notwendigen Teil der Eintragung (vgl. Schimkowsky, Vertragsmuster[6] Nr. 749 und 756, 821, 826). Ein Urteil im Ausschluß- oder Geschäftsübernahmeprozeß würde bloß die fehlende Zustimmung des Ausgeschiedenen ersetzen (§ 16 Abs. 1 HGB). Hingegen wäre die Zustimmung des Beklagten zu einer gemeinsamen Anmeldung seines Ausscheidens aus der Gesellschaft oder der Geschäftsübernahme durch den Kläger grundsätzlich geeignet, dessen Rechte voll zu sichern, zumal, wenn die gemeinsame Registereingabe wie hier durch anwaltliche Erklärung ausdrücklich unter Wahrung des Rechtsstandpunktes des Klägers angeboten wurde. Die Frage, welcher Tatbestand des Ausscheidens aus der Gesellschaft vorliegt, könnte dann unabhängig von der einverständlichen Antragstellung zum Handelsregister im Prozeß gelöst werden, ohne daß die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung notwendig wäre.Teilweise mit Recht bekämpft der Rekurswerber allerdings die weitere Meinung des Rekursgerichtes, daß es beim Fehlen der vom Beklagten behaupteten Einigung auf das "Vergleichsanbot" des Beklagten keinesfalls ankomme. Richtig ist wohl, daß zwischen den Parteien Streit über den Rechtsgrund und den Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten aus der Gesellschaft besteht. Ebenso trifft es zu, daß die Rechtswirkungen sowohl nach außen (Paragraph 128, HGB) als auch im Innenverhältnis vergleiche Paragraph 140, Absatz 2, HGB und die besonderen Bestimmungen des Paragraph 22, des vorliegenden Gesellschaftsvertrages) von diesen Umständen abhängen. Daher muß der Kläger nach der soweit zutreffenden Ansicht des Rekursgerichtes Vergleichsanbote des Beklagten weder in bezug auf den Zeitpunkt noch auf die Art des Ausscheidens annehmen. Zur Eintragung in das Handelsregister ist aber nach Paragraph 143, Absatz 2, HGB in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, HRV nur das Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft anzumelden. Der Grund dieses Ausscheidens bildet keinen notwendigen Teil der Eintragung vergleiche Schimkowsky, Vertragsmuster[6] Nr. 749 und 756, 821, 826). Ein Urteil im Ausschluß- oder Geschäftsübernahmeprozeß würde bloß die fehlende Zustimmung des Ausgeschiedenen ersetzen (Paragraph 16, Absatz eins, HGB). Hingegen wäre die Zustimmung des Beklagten zu einer gemeinsamen Anmeldung seines Ausscheidens aus der Gesellschaft oder der Geschäftsübernahme durch den Kläger grundsätzlich geeignet, dessen Rechte voll zu sichern, zumal, wenn die gemeinsame Registereingabe wie hier durch anwaltliche Erklärung ausdrücklich unter Wahrung des Rechtsstandpunktes des Klägers angeboten wurde. Die Frage, welcher Tatbestand des Ausscheidens aus der Gesellschaft vorliegt, könnte dann unabhängig von der einverständlichen Antragstellung zum Handelsregister im Prozeß gelöst werden, ohne daß die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung notwendig wäre.
Dennoch ist der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes zu billigen. Die vorliegende Zustimmungserklärung des Beklagten beinhaltet nämlich die Erklärung seines Austrittes aus der Gesellschaft per 31. Dezember 1977, während der Kläger das Ausschlußbegehren mit der vorliegenden Klage erst am 19. April 1978 gestellt hat. Eine Unterfertigung der angebotenen Handelsregistereingabe durch den Kläger würde seine Rechtsstellung insofern verschlechtern, als die Haftung des Beklagten für die Gesellschaftsschulden schon mit dem früheren Zeitpunkt beendet wäre (§ 128 HGB, RZ 1959, 107 u. a.). Dieses Anbot des Beklagten reicht somit zur Sicherung der behaupteten Rechte des Klägers nicht aus. Allerdings hat sich der Beklagte mit seinem Schreiben vom 9. Mai 1978 (unmittelbar vor der Entscheidung des Erstrichters über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung) überdies "selbstverständlich bereit erklärte, auch jede andere Art Austrittserklärung zu unterfertigen, die zu seiner Löschung im Handelsregister führt, soweit daraus nicht abgeleitet werden kann, daß er den Ausschluß aus der Gesellschaft als gerechtfertigt anerkennt". Aber in dieser Richtung liegt einerseits erst eine Absichtserklärung vor, deren Erfüllung bei nachträglicher Weigerung noch im Prozeßweg durchgesetzt werden müßte, und es ist andererseits offen, ob sich der Beklagte auch dem Wunsch des Klägers in Bezug auf den Zeitpunkt des Ausscheidens (s. o.) beugt. Seine bisherige Zusage reicht deshalb ebenfalls nicht aus, um die Gefährdung des Klägers verneinen zu können. Erst die Übergabe einer den Bedürfnissen des Klägers nicht widersprechenden Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister wird die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung überflüssig machen und allenfalls auch der Rechtsgestaltungsklage (EvBl. 1977/172) den Boden entziehen.Dennoch ist der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes zu billigen. Die vorliegende Zustimmungserklärung des Beklagten beinhaltet nämlich die Erklärung seines Austrittes aus der Gesellschaft per 31. Dezember 1977, während der Kläger das Ausschlußbegehren mit der vorliegenden Klage erst am 19. April 1978 gestellt hat. Eine Unterfertigung der angebotenen Handelsregistereingabe durch den Kläger würde seine Rechtsstellung insofern verschlechtern, als die Haftung des Beklagten für die Gesellschaftsschulden schon mit dem früheren Zeitpunkt beendet wäre (Paragraph 128, HGB, RZ 1959, 107 u. a.). Dieses Anbot des Beklagten reicht somit zur Sicherung der behaupteten Rechte des Klägers nicht aus. Allerdings hat sich der Beklagte mit seinem Schreiben vom 9. Mai 1978 (unmittelbar vor der Entscheidung des Erstrichters über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung) überdies "selbstverständlich bereit erklärte, auch jede andere Art Austrittserklärung zu unterfertigen, die zu seiner Löschung im Handelsregister führt, soweit daraus nicht abgeleitet werden kann, daß er den Ausschluß aus der Gesellschaft als gerechtfertigt anerkennt". Aber in dieser Richtung liegt einerseits erst eine Absichtserklärung vor, deren Erfüllung bei nachträglicher Weigerung noch im Prozeßweg durchgesetzt werden müßte, und es ist andererseits offen, ob sich der Beklagte auch dem Wunsch des Klägers in Bezug auf den Zeitpunkt des Ausscheidens (s. o.) beugt. Seine bisherige Zusage reicht deshalb ebenfalls nicht aus, um die Gefährdung des Klägers verneinen zu können. Erst die Übergabe einer den Bedürfnissen des Klägers nicht widersprechenden Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister wird die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung überflüssig machen und allenfalls auch der Rechtsgestaltungsklage (EvBl. 1977/172) den Boden entziehen.