Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Auf die Frage einer Unterbrechung des Verfahrens war gem § 192 Abs 2 ZPO nicht einzugehen.Auf die Frage einer Unterbrechung des Verfahrens war gem Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht einzugehen.
Inwieweit einer der beiden Kläger allein über das Bestandobjekt verfügen könnte, muß hier nicht untersucht werden. Keinesfalls wäre aber der Erstkläger, als Minderheitsbeteiligter an dem Vertrag, berechtigt, einseitig über das Objekt zu verfügen. Dies mag einer einseitigen Erklärung des Zweitklägers, das Bestandverhältnis aufzulösen, entgegenstehen. Die Auflösungserklärung, die mit der Klage wirksam erfolgt ist (Würth in Rummel, Rz 6 zu § 1118, MietSlg. 29.183, 27.209 ua.), wurde jedoch von beiden Klägern abgegeben. Die Auflösung des Bestandverhältnisses wird mit dem Zeitpunkt des Zuganges der Auflösungserklärung an den Bestandnehmer wirksam (Würth aaO EvBl. 1968/121, MietSlg. 23.184 ua.). Dies zeigt aber, daß die Rücknahme der Auflösungserklärung und die Rückziehung einer auf sie gestützten Räumungsklage in Wahrheit einer Neubegründung des Bestandverhältnisses gleichkäme. Hiezu wäre aber einer der Teilhaber gegen den Willen des anderen nicht berechtigt. Dies hat aber zur Folge, daß die vom Beklagten mit dem Erstkläger allein geschlossene Vereinbarung keinesfalls zu einer Beendigung des vorliegenden Prozesses und zum Wegfall der Berechtigung des Räumungsbegehren führen konnte.Inwieweit einer der beiden Kläger allein über das Bestandobjekt verfügen könnte, muß hier nicht untersucht werden. Keinesfalls wäre aber der Erstkläger, als Minderheitsbeteiligter an dem Vertrag, berechtigt, einseitig über das Objekt zu verfügen. Dies mag einer einseitigen Erklärung des Zweitklägers, das Bestandverhältnis aufzulösen, entgegenstehen. Die Auflösungserklärung, die mit der Klage wirksam erfolgt ist (Würth in Rummel, Rz 6 zu Paragraph 1118,, MietSlg. 29.183, 27.209 ua.), wurde jedoch von beiden Klägern abgegeben. Die Auflösung des Bestandverhältnisses wird mit dem Zeitpunkt des Zuganges der Auflösungserklärung an den Bestandnehmer wirksam (Würth aaO EvBl. 1968/121, MietSlg. 23.184 ua.). Dies zeigt aber, daß die Rücknahme der Auflösungserklärung und die Rückziehung einer auf sie gestützten Räumungsklage in Wahrheit einer Neubegründung des Bestandverhältnisses gleichkäme. Hiezu wäre aber einer der Teilhaber gegen den Willen des anderen nicht berechtigt. Dies hat aber zur Folge, daß die vom Beklagten mit dem Erstkläger allein geschlossene Vereinbarung keinesfalls zu einer Beendigung des vorliegenden Prozesses und zum Wegfall der Berechtigung des Räumungsbegehren führen konnte.
Das grundsätzliche Bestehen eines Pachtzinsrückstandes wurde vom Beklagten ebenso zugestanden, wie der Umstand, daß selbst unter Berücksichtigung einer Zinsminderung ein Rückstand von 500.000 S bis 600.000 S bestehen würde (S 8 und 9 des Aktes). Aus diesem Grund war von dem Bestehen eines Pachtzinsrückstandes auch im Falle der Berechtigung eines Zinsminderungsbegehrens auszugehen. Was das vertragliche Kompensationsverbot anlangt, so liegt eine für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung dahin vor, daß sich die diesbezügliche Vereinbarung auf den Beklagten und nicht auf einen weiteren Untermieter beziehen sollte. Diese Feststellung wurde nicht ausschließlich auf eine Urkunde, sondern auch auf Aussagen (insbesondere des Zeugen Dr. Manfred de M***) gestützt (S 116 des Aktes). Die Ausführungen der Revision, denenzufolge das Kompensationsverbot nach dem Vertrag nicht den Beklagten treffen sollte, stellen sohin den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Auch bezüglich der Höhe des Bestandzinses wurde für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, daß die diesbezügliche Vertragsvereinbarung zwischen den Streitteilen eingehend besprochen worden ist und daß die schriftliche Wiedergabe das Ergebnis der Vereinbarungen wiedergibt. Die Revision kann selbst nicht ernstlich bestreiten, daß nach dem Vertragstext (S 135 f. des Aktes) für den Zeitraum vom 1. Juli 1986 die von den Vorinstanzen festgestellten Beträge zu zahlen sind. Ein gegenteiliger Vertragswille wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Mit Recht wurde daher von ziffernmäßig bestimmten Pachtzinsforderungen ausgegangen. Vertragspartner des Beklagten waren ausschließlich die Kläger. Demnach können nur sie die Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen und sind nur sie berechtigt, Maßnahmen zur Auflösung des Vertrages zu setzen. Daß irgendein Umstand eingetreten wäre, der eine Änderung der Vertragsparteien bewirkt hätte, wurde von den Beklagten gar nicht behauptet. Die Berechtigung zum Abschluß des Pachtvertrages hat die Liegenschaftseigentümerin den Klägern eingeräumt. Diese Berechtigung schließt aber auch die Geltendmachung sämtlicher Rechte aus dem Pachtvertrag in sich. Die Einräumung dieser Berechtigung war von der Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft unabhängig. Eine derartige Übertragung wurde nur als Motiv für die Einräumung des Verfügungsrechtes genannt. Die Freimachung des Objektes ist daher ebenfalls durch die Einräumung des Verfügungsrechtes gedeckt. Aus diesem Grunde fehlt den Klägern nicht die aktive Klagslegitimation.
Was nun die Frage des Kompensationsverbotes anlangt, wurde bereits oben darauf hingewiesen, daß sich die diesbezügliche vertragliche Bestimmung auf den Beklagten bezog. Einem Räumungsanspruch nach § 1118 ABGB könnte daher der Beklagte Gegenforderungen nicht entgegensetzen. Geht man von den festgestellten Zinsrückständen aus und von dem Zugeständnis des Beklagten, daß auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Zinsminderung noch immer ein Zinsrückstand von 500.000 S bis 600.000 S bestünde (die Ausführungen der Revision zur Höhe des Zinses verstoßen, wie bereits dargelegt wurde, gegen das Verbot der Anfechtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung), so sind im Hinblick auf die gar nicht bestrittene Einmahnung die Voraussetzungen des § 1118 ABGB erfüllt.Was nun die Frage des Kompensationsverbotes anlangt, wurde bereits oben darauf hingewiesen, daß sich die diesbezügliche vertragliche Bestimmung auf den Beklagten bezog. Einem Räumungsanspruch nach Paragraph 1118, ABGB könnte daher der Beklagte Gegenforderungen nicht entgegensetzen. Geht man von den festgestellten Zinsrückständen aus und von dem Zugeständnis des Beklagten, daß auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Zinsminderung noch immer ein Zinsrückstand von 500.000 S bis 600.000 S bestünde (die Ausführungen der Revision zur Höhe des Zinses verstoßen, wie bereits dargelegt wurde, gegen das Verbot der Anfechtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung), so sind im Hinblick auf die gar nicht bestrittene Einmahnung die Voraussetzungen des Paragraph 1118, ABGB erfüllt.
Der Beklagte behauptet nun, die Kläger könnten sich nicht auf das vertragliche Kompensationsverbot berufen, weil der Vertrag nur unter der Bedingung eines Erwerbes der Liegenschaft durch die Kläger zustandegekommen wäre. Es ist zwar richtig, daß die Kläger keinen Rückabwicklungsanspruch geltend machen, doch steht fest, daß sie über das Objekt verfügungsberechtigt sind. Das Verfügungsrecht schließt auch Maßnahmen zur Freimachung des Objektes in sich. Der Beklagte benützt das Objekt gegen den Willen der Kläger. Dem Räumungsbegehren kann er daher wirksam nur begegnen, wenn er ein Recht zur Benützung gegenüber den Klägern nachweist. Wenn er daher auf dem Standpunkt steht, der Bestandvertrag sei deshalb unbeachtlich, weil die für seine Gültigkeit festgesetzte Bedingung nicht eingetreten sei, könnte er das Räumungsbegehren nur mit der Behauptung eines anderen Benützungstitels zum Scheitern bringen. An einer solchen Behauptung fehlt es. Falls man demnach von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, der Bestandvertrag sei nicht wirksam zustandegekommen, ausgeht, so ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte müsse das Objekt mangels eines Benützungstitels räumen, richtig.
Was schließlich die Ausführungen der Revision zu einer allfälligen Sittenwidrigkeit anlangt, ist dem entgegenzuhalten, daß Sittenwidrigkeit vom Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet worden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.