Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, kann ein Hälfteeigentümer gleich einem Minderheitseigentümer unberechtigte Eingriffe in das Eigentumsrecht allein abwehren. Er ist daher auch ohne Zustimmung der übrigen zur Erhebung der Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer der gemeinschaftlichen Sache berechtigt (MietSlg. 33.053 ua). Der Hälfteeigentümer hat auch einen Räumungsanspruch gegen denjenigen, der das Haus oder einzelne Räume benützt, sich aber nur auf die Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers stützen kann (MietSlg. 37.039;
3 Ob 560, 561/87 ua).
Im vorliegenden Fall wurde eine ausdrückliche Vereinbarung über ein Wohnrecht der Beklagten im elterlichen Anwesen nicht getroffen. Nach dem Willen der Mutter sollen die Beklagten auch nach Eintritt ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit im elterlichen Haus wohnen bleiben. Entscheidende Bedeutung kommt daher, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, der Frage zu, ob der Kläger einem Wohnrecht der Beklagten, das auch schlüssig begründet werden konnte (vgl. MietSlg. 21.043), durch ein Verhalten, das den Konkludenzanforderungen des § 863 ABGB entspricht, zugestimmt hat. Die Beweislast hiefür trifft die Beklagten (vgl. MietSlg. 34.043). Eine konkludente Willenserklärung im Sinne des § 863 ABGB darf nur angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Gemäß § 863 Abs. 2 ABGB kommen als konkludente Handlungen auch Unterlassungen in Betracht. Doch darf dem Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden (Koziol-Welser8 I 83 f mwN). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann Stillschweigen als konkludente Zustimmung angesehen werden (JBl. 1974, 373; 1 Ob 657/82 ua).Im vorliegenden Fall wurde eine ausdrückliche Vereinbarung über ein Wohnrecht der Beklagten im elterlichen Anwesen nicht getroffen. Nach dem Willen der Mutter sollen die Beklagten auch nach Eintritt ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit im elterlichen Haus wohnen bleiben. Entscheidende Bedeutung kommt daher, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, der Frage zu, ob der Kläger einem Wohnrecht der Beklagten, das auch schlüssig begründet werden konnte vergleiche MietSlg. 21.043), durch ein Verhalten, das den Konkludenzanforderungen des Paragraph 863, ABGB entspricht, zugestimmt hat. Die Beweislast hiefür trifft die Beklagten vergleiche MietSlg. 34.043). Eine konkludente Willenserklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB darf nur angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Gemäß Paragraph 863, Absatz 2, ABGB kommen als konkludente Handlungen auch Unterlassungen in Betracht. Doch darf dem Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden (Koziol-Welser8 römisch eins 83 f mwN). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann Stillschweigen als konkludente Zustimmung angesehen werden (JBl. 1974, 373; 1 Ob 657/82 ua).
Von diesen Grundsätzen ausgehend kann die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, daß der Kläger schlüssig einem vertraglichen Benützungsrecht der Beklagten zugestimmt hätte. Dadurch, daß der Kläger nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beklagten nicht eine Räumungsklage erhob und die Benützung des Anwesens durch die Beklagten stillschweigend hinnahm, wurde lediglich ein auf das familiäre Naheverhältnis zwischen den Beteiligten zurückzuführender tatsächlicher Zustand geschaffen. Für die schlüssige Einräumung eines Wohnungsrechtes hätte es einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit des Verhaltens des Klägers bedurft (vgl. MietSlg. 31.009, 21.043, 21.044). In Ansehung des Zweitbeklagten liegen überhaupt keine besonderen Umstände vor, aus denen auf eine Zustimmung des Klägers zur Begründung eines Benützungsrechtes geschlossen werden könnte. Es wurden konkrete Umstände in dieser Richtung auch nicht behauptet. Zugunsten des Erstbeklagten fällt lediglich der Umstand ins Gewicht, daß der Kläger die Mitarbeit des Erstbeklagten in der Landwirtschaft nicht untersagte und sie hinnahm und der Erstbeklagte für seine Mitarbeit offensichtlich kein Entgelt erhält. Bei beiden Beklagten läßt es aber die Tatsache, daß es zwischen ihnen und dem Kläger immer wieder zu "unschönen" Szenen und bisweilen sogar zu gewalttätigen Szenen kommt, nicht zu, dem Verhalten des Klägers einen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beizumessen.Von diesen Grundsätzen ausgehend kann die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, daß der Kläger schlüssig einem vertraglichen Benützungsrecht der Beklagten zugestimmt hätte. Dadurch, daß der Kläger nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beklagten nicht eine Räumungsklage erhob und die Benützung des Anwesens durch die Beklagten stillschweigend hinnahm, wurde lediglich ein auf das familiäre Naheverhältnis zwischen den Beteiligten zurückzuführender tatsächlicher Zustand geschaffen. Für die schlüssige Einräumung eines Wohnungsrechtes hätte es einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit des Verhaltens des Klägers bedurft vergleiche MietSlg. 31.009, 21.043, 21.044). In Ansehung des Zweitbeklagten liegen überhaupt keine besonderen Umstände vor, aus denen auf eine Zustimmung des Klägers zur Begründung eines Benützungsrechtes geschlossen werden könnte. Es wurden konkrete Umstände in dieser Richtung auch nicht behauptet. Zugunsten des Erstbeklagten fällt lediglich der Umstand ins Gewicht, daß der Kläger die Mitarbeit des Erstbeklagten in der Landwirtschaft nicht untersagte und sie hinnahm und der Erstbeklagte für seine Mitarbeit offensichtlich kein Entgelt erhält. Bei beiden Beklagten läßt es aber die Tatsache, daß es zwischen ihnen und dem Kläger immer wieder zu "unschönen" Szenen und bisweilen sogar zu gewalttätigen Szenen kommt, nicht zu, dem Verhalten des Klägers einen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beizumessen.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.