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Entscheidung 7 Ob 704/87×

Entscheidung 7 Ob 704/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob704/87 (7Ob705/87, 7Ob706/87)

Entscheidungsdatum

12.11.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** S*** S***, registrierte

Genossenschaft mbH, Bad Aussee, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wider die beklagte Partei Manfred Z***, Direktor, Bad Aussee, Obertressen 180, vertreten durch Dr. Heinz Kalss, Rechtsanwalt in Bad Aussee, sowie die auf Seite des Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten Hugo H***, Sägewerksbesitzer, Bad Aussee, Gallhof, Hans P***, Tischlermeister, Bad Aussee, Grundlseestraße, Stefan P***, Salinenpensionist, Bad Aussee, Gasteig, Max D***, Landwirt, Bad Aussee, Reitern 24, Hugo R***, Konditormeister, Bad Aussee, Kurhausplatz 144, Hans S***, Tischlermeister i.R., Bad Mitterndorf Nr. 157, Gerhard K***, Gastwirt, Bad Mitterndorf Nr. 129, Hans S***, Bäckermeister, Bad Mitterndorf, Obersdorf 7, Leopold K***, Zimmermeister i.R., Grundlsee, Mosern 18, Erhard B***, Kaufmann, Altaussee 51 und Karl L***, Grundlsee, Bräuhof 27, sämtliche vertreten durch Dr. Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl sowie Dr. Rudolf E***, Gerichtsvorsteher, Bad Aussee, Lerchenreith-Neubau, vertreten durch Dr. Karlheinz A***, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen S 7,508.700,70 samt Anhang, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11. Juni 1987, GZ 6 R 53-55/87-79, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Handelsgerichtes vom 15. Dezember 1986, GZ 9 Cg 305/85-64, zum Teil zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung über die Berufung der Klägerin auch insoweit aufgetragen, als diese das Klagebegehren über den Betrag von S 6,508.700,70 s.A. betrifft.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Am 24. Oktober 1983 brachte die Klägerin gegen den Beklagten zu 9 Cg 450/83 (nunmehr 9 Cg 305/85) des Kreis- als Handelsgerichtes Leoben eine auf Zahlung von 1 Million Schilling samt Anhang gerichtete Klage ein. Mit dem am 17. Oktober 1985 beim Gericht eingelangten Schriftsatz (ON 22) hat die Klägerin dieses Klagebegehren auf S 7,064.540,70 s.A. ausgedehnt. Außerdem hat sie am 8. November 1985 zu 9 Cg 332/85 und 9 Cg 333/85 des Erstgerichtes gegen den Beklagten zwei Klagen auf Zahlung von S 50.000,-- s.A. und S 394.160,-- s.A. erhoben. Die beiden letztgenannten Klagen wurden mit der ersten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht hat die zu 9 Cg 332/85 und 9 Cg 333/85 geltend gemachten Klagsforderungen und die einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen bis zur Höhe der jeweiligen Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt und sowohl diese beiden Klagebegehren als auch das zu 9 Cg 305/85 geltend gemachte auf, S 7,064.540,70 s.A. ausgedehnte Begehren abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Erstgerichtes, soweit sie gegen die Abweisung von S 6,508,700,70 s.A. gerichtet ist, zurückgewiesen. Es hat Vorerhebungen gepflogen, die zu den Feststellungen führten, daß die Generalversammlung der Klägerin am 28. Mai 1985 die bisherige Prozeßführung gegen den Beklagten genehmigt hat. Eine spätere Genehmigung ist nicht mehr erfolgt. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Genossenschaftsgesetzes, dem auch Paragraph 24, Absatz 9, der Satzungen der Klägerin entspreche, könne ein Prozeß gegen ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft nur vom Aufsichtsrat geführt werden und zwar nur insoweit, als diese Prozeßführung von der Generalversammlung beschlossen worden sei. Dies müsse auch für ehemalige Vorstandsmitglieder gelten. Der Beklagte sei in der Zeit vom 7. Mai 1974 bis 10. Juni 1983 Vorstandsmitglied der Klägerin gewesen. Demnach hätte eine Prozeßführung gegen ihn nur durch den Aufsichtsrat der Klägerin mit Zustimmung der Generalversammlung erfolgen können. Da eine solche Zustimmung nur bezüglich der Prozeßführung bis zum 28. Mai 1985 vorliege, sei der für die Klägerin entschreitende Rechtsanwalt Dr. Hans P*** zu späteren Klagsausdehnungen und Klagseinbringungen nicht mehr legitimiert gewesen. Da dieser Mangel trotz entsprechender Aufforderung nicht saniert worden sei, fehle Dr. P*** die Einschreiterlegitimation im Berufungsverfahren bezüglich jener Beträge, um die der Prozeß 9 Cg 305/85 des Kreisgerichtes Leoben ausgedehnt worden sei und bezüglich der beiden späteren Klagen (9 Cg 332/85 und 333/85 des Kreisgerichtes Leoben).

Der von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht beruft sich zur Stützung seiner Rechtsansicht, die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, GenossenschaftsG gelte auch für ehemalige Vorstandsmitglieder, auf einer zu der gleichlautenden Bestimmung des deutschen Genossenschaftsgesetzes (Paragraph 39,) ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 1960 (Neue Juristische Wochenschrift 1960, 1667). Diese Entscheidung ist jedoch vereinzelt geblieben. Nahezu die gesamte deutsche Rechtslehre vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Mayer-Meulenbergh (in Genossenschaftsgesetz12 334, Lang-Weidmüller, Genossenschaftsgesetz31 485). Es wird darauf verwiesen, daß die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung die vorgenannte Frage offen läßt, indem hervorgehoben wird, aus der jeweiligen Satzung könne sich ergeben, daß ein Beschluß der Generalversammlung auch dann erforderlich sei, wenn ein Rechtsstreit ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied betrifft (Lang-Weidmüller a.a.O.).

Paragraph 25, Absatz eins, des Genossenschaftsgesetzes entspricht überdies dem Paragraph 97, Absatz eins, AktG, weshalb zur Auslegung auch die für das Aktiengesetz entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. Zu der entsprechenden Bestimmung des Aktiengesetzes vertritt die einzige auffindbare österreichische Literaturstelle (Schima, Aktiengesetz2, 414) die Rechtsansicht, daß diese nur für amtierende Vorstandsmitglieder gilt. Dies wurde auch zu der entsprechenden Bestimmung des seinerzeitigen deutschen Aktiengesetzes (Paragraph 97,) ausgeführt. Die entsprechende Vertretungsregelung enthält das nunmehrige deutsche Aktienrecht in Paragraph 112, AktG. Auch hier wird, soweit überblickbar, von der Literatur und weitgehend auch von der Judikatur die Rechtsansicht vertreten, daß die Regelung des Paragraph 112, AktG nicht für frühere Vorstandsmitglieder gilt (Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Anmerkung 9 zu Paragraph 112,, Gessler-Hefermehl-Eckhart-Kropff, Aktiengesetz römisch zwei Rz 7 zu Paragraph 112,, Großkomm.z.Aktiengesetz3 I/2 Anmerkung 1 zu Paragraph 112,). Im Hinblick darauf, daß es sich bei der Bestimmung des Paragraph 25, GenossenschaftsG (entsprechend Paragraph 97, Absatz eins, AktG) um eine Ausnahmsbestimmung handelt, die der Lahmlegung des sonst berufenen Vertretungsorganes (Vorstand) im Falle von Differenzen, die auf dem Prozeßweg ausgetragen werden sollen, handelt, schließt sich der Oberste Gerichtshof der wiedergegebenen überwiegenden Rechtsansicht an. Richtet sich eine Klage gegen eine Person, die nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist, so wird kein derzeitiges Vorstandsmitglied an der Ausübung seines Vertretungsrechtes gehindert. Es ist zwar richtig, daß allenfalls Animositäten zwischen ehemaligen und derzeitigen Vorstandsmitgliedern bestehen können und daß unter Umständen ein Interesse bestünde, interne Vorgänge der Genossenschaft nicht an die Öffentlichkeit dringen zu lassen, doch ist es Sache des Vorstandes, als Vertretungsorgan der Genossenschaft, diese Fragen zu beurteilen. Wie in allen anderen Fällen der Ausübung seiner Vertretungsmacht trifft den Vorstand auch hier die Verantwortung für seine Entscheidung und sein Vorgehen. Schließlich wird auch in anderen Angelegenheiten, die Interessen der Genossenschaft sehr einschneidend berühren können, die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht durch die Generalversammlung eingeschränkt. Auch in anderen Bereichen sind Interessenkollisionen denkbar. Es ist daher geboten, die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, GenossenschaftsG, ihrem Wortlaut entsprechend, auf jene Ausnahmsfälle zu beschränken, in denen eine Vertretung der Genossenschaft durch den gesamten Vorstand nicht möglich ist.

Daß im vorliegenden Fall Dr. P*** durch den amtierenden Vorstand der Klägerin, als dem gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Gen.Ges. zur Vertretung berufenen Organ, zur Prozeßführung und Ausdehnung des Klagebegehrens bevollmächtigt wurde, ist nicht strittig. Da der Oberste Gerichtshof der Auslegung des Paragraph 25, Absatz eins, GenossenschaftsG durch das Berufungsgericht nicht beitritt, erweist sich demnach die teilweise Zurückweisung der Berufung als nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E12604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00704.87.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19871112_OGH0002_0070OB00704_8700000_000

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