Das Berufungsgericht beruft sich zur Stützung seiner Rechtsansicht, die Bestimmung des § 25 Abs. 1 GenossenschaftsG gelte auch für ehemalige Vorstandsmitglieder, auf einer zu der gleichlautenden Bestimmung des deutschen Genossenschaftsgesetzes (§ 39) ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 1960 (Neue Juristische Wochenschrift 1960, 1667). Diese Entscheidung ist jedoch vereinzelt geblieben. Nahezu die gesamte deutsche Rechtslehre vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Mayer-Meulenbergh (in Genossenschaftsgesetz12 334, Lang-Weidmüller, Genossenschaftsgesetz31 485). Es wird darauf verwiesen, daß die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung die vorgenannte Frage offen läßt, indem hervorgehoben wird, aus der jeweiligen Satzung könne sich ergeben, daß ein Beschluß der Generalversammlung auch dann erforderlich sei, wenn ein Rechtsstreit ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied betrifft (Lang-Weidmüller a.a.O.).Das Berufungsgericht beruft sich zur Stützung seiner Rechtsansicht, die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, GenossenschaftsG gelte auch für ehemalige Vorstandsmitglieder, auf einer zu der gleichlautenden Bestimmung des deutschen Genossenschaftsgesetzes (Paragraph 39,) ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 1960 (Neue Juristische Wochenschrift 1960, 1667). Diese Entscheidung ist jedoch vereinzelt geblieben. Nahezu die gesamte deutsche Rechtslehre vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Mayer-Meulenbergh (in Genossenschaftsgesetz12 334, Lang-Weidmüller, Genossenschaftsgesetz31 485). Es wird darauf verwiesen, daß die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung die vorgenannte Frage offen läßt, indem hervorgehoben wird, aus der jeweiligen Satzung könne sich ergeben, daß ein Beschluß der Generalversammlung auch dann erforderlich sei, wenn ein Rechtsstreit ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied betrifft (Lang-Weidmüller a.a.O.).
§ 25 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes entspricht überdies dem § 97 Abs. 1 AktG, weshalb zur Auslegung auch die für das Aktiengesetz entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. Zu der entsprechenden Bestimmung des Aktiengesetzes vertritt die einzige auffindbare österreichische Literaturstelle (Schima, Aktiengesetz2, 414) die Rechtsansicht, daß diese nur für amtierende Vorstandsmitglieder gilt. Dies wurde auch zu der entsprechenden Bestimmung des seinerzeitigen deutschen Aktiengesetzes (§ 97) ausgeführt. Die entsprechende Vertretungsregelung enthält das nunmehrige deutsche Aktienrecht in § 112 AktG. Auch hier wird, soweit überblickbar, von der Literatur und weitgehend auch von der Judikatur die Rechtsansicht vertreten, daß die Regelung des § 112 AktG nicht für frühere Vorstandsmitglieder gilt (Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Anm. 9 zu § 112, Gessler-Hefermehl-Eckhart-Kropff, Aktiengesetz II Rz 7 zu § 112, Großkomm.z.Aktiengesetz3 I/2 Anm. 1 zu § 112). Im Hinblick darauf, daß es sich bei der Bestimmung des § 25 GenossenschaftsG (entsprechend § 97 Abs. 1 AktG) um eine Ausnahmsbestimmung handelt, die der Lahmlegung des sonst berufenen Vertretungsorganes (Vorstand) im Falle von Differenzen, die auf dem Prozeßweg ausgetragen werden sollen, handelt, schließt sich der Oberste Gerichtshof der wiedergegebenen überwiegenden Rechtsansicht an. Richtet sich eine Klage gegen eine Person, die nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist, so wird kein derzeitiges Vorstandsmitglied an der Ausübung seines Vertretungsrechtes gehindert. Es ist zwar richtig, daß allenfalls Animositäten zwischen ehemaligen und derzeitigen Vorstandsmitgliedern bestehen können und daß unter Umständen ein Interesse bestünde, interne Vorgänge der Genossenschaft nicht an die Öffentlichkeit dringen zu lassen, doch ist es Sache des Vorstandes, als Vertretungsorgan der Genossenschaft, diese Fragen zu beurteilen. Wie in allen anderen Fällen der Ausübung seiner Vertretungsmacht trifft den Vorstand auch hier die Verantwortung für seine Entscheidung und sein Vorgehen. Schließlich wird auch in anderen Angelegenheiten, die Interessen der Genossenschaft sehr einschneidend berühren können, die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht durch die Generalversammlung eingeschränkt. Auch in anderen Bereichen sind Interessenkollisionen denkbar. Es ist daher geboten, die Bestimmung des § 25 Abs. 1 GenossenschaftsG, ihrem Wortlaut entsprechend, auf jene Ausnahmsfälle zu beschränken, in denen eine Vertretung der Genossenschaft durch den gesamten Vorstand nicht möglich ist.Paragraph 25, Absatz eins, des Genossenschaftsgesetzes entspricht überdies dem Paragraph 97, Absatz eins, AktG, weshalb zur Auslegung auch die für das Aktiengesetz entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. Zu der entsprechenden Bestimmung des Aktiengesetzes vertritt die einzige auffindbare österreichische Literaturstelle (Schima, Aktiengesetz2, 414) die Rechtsansicht, daß diese nur für amtierende Vorstandsmitglieder gilt. Dies wurde auch zu der entsprechenden Bestimmung des seinerzeitigen deutschen Aktiengesetzes (Paragraph 97,) ausgeführt. Die entsprechende Vertretungsregelung enthält das nunmehrige deutsche Aktienrecht in Paragraph 112, AktG. Auch hier wird, soweit überblickbar, von der Literatur und weitgehend auch von der Judikatur die Rechtsansicht vertreten, daß die Regelung des Paragraph 112, AktG nicht für frühere Vorstandsmitglieder gilt (Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Anmerkung 9 zu Paragraph 112,, Gessler-Hefermehl-Eckhart-Kropff, Aktiengesetz römisch zwei Rz 7 zu Paragraph 112,, Großkomm.z.Aktiengesetz3 I/2 Anmerkung 1 zu Paragraph 112,). Im Hinblick darauf, daß es sich bei der Bestimmung des Paragraph 25, GenossenschaftsG (entsprechend Paragraph 97, Absatz eins, AktG) um eine Ausnahmsbestimmung handelt, die der Lahmlegung des sonst berufenen Vertretungsorganes (Vorstand) im Falle von Differenzen, die auf dem Prozeßweg ausgetragen werden sollen, handelt, schließt sich der Oberste Gerichtshof der wiedergegebenen überwiegenden Rechtsansicht an. Richtet sich eine Klage gegen eine Person, die nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist, so wird kein derzeitiges Vorstandsmitglied an der Ausübung seines Vertretungsrechtes gehindert. Es ist zwar richtig, daß allenfalls Animositäten zwischen ehemaligen und derzeitigen Vorstandsmitgliedern bestehen können und daß unter Umständen ein Interesse bestünde, interne Vorgänge der Genossenschaft nicht an die Öffentlichkeit dringen zu lassen, doch ist es Sache des Vorstandes, als Vertretungsorgan der Genossenschaft, diese Fragen zu beurteilen. Wie in allen anderen Fällen der Ausübung seiner Vertretungsmacht trifft den Vorstand auch hier die Verantwortung für seine Entscheidung und sein Vorgehen. Schließlich wird auch in anderen Angelegenheiten, die Interessen der Genossenschaft sehr einschneidend berühren können, die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht durch die Generalversammlung eingeschränkt. Auch in anderen Bereichen sind Interessenkollisionen denkbar. Es ist daher geboten, die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, GenossenschaftsG, ihrem Wortlaut entsprechend, auf jene Ausnahmsfälle zu beschränken, in denen eine Vertretung der Genossenschaft durch den gesamten Vorstand nicht möglich ist.
Daß im vorliegenden Fall Dr. P*** durch den amtierenden Vorstand der Klägerin, als dem gemäß § 17 Abs. 1 Gen.Ges. zur Vertretung berufenen Organ, zur Prozeßführung und Ausdehnung des Klagebegehrens bevollmächtigt wurde, ist nicht strittig. Da der Oberste Gerichtshof der Auslegung des § 25 Abs. 1 GenossenschaftsG durch das Berufungsgericht nicht beitritt, erweist sich demnach die teilweise Zurückweisung der Berufung als nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Daß im vorliegenden Fall Dr. P*** durch den amtierenden Vorstand der Klägerin, als dem gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Gen.Ges. zur Vertretung berufenen Organ, zur Prozeßführung und Ausdehnung des Klagebegehrens bevollmächtigt wurde, ist nicht strittig. Da der Oberste Gerichtshof der Auslegung des Paragraph 25, Absatz eins, GenossenschaftsG durch das Berufungsgericht nicht beitritt, erweist sich demnach die teilweise Zurückweisung der Berufung als nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.