Die von beiden Streitteilen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und seitens der Beklagten auch wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobenen Revisionen sind nicht gerechtfertigt. Der Beklagten muß zugestanden werden, daß die Ausführungen des Erstgerichtes, denenzufolge der Kläger mit Edith R*** Ehebruch begangen hat, eine tatsächliche Schlußfolgerung darstellen, die nach den Beweisergebnissen nicht den Gesetzen der Logik widerspricht. Von derartigen Feststellungen darf das Berufungsgericht nur nach Beweiswiederholung abgehen.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die entsprechende Feststellung als bedenklich bezeichnet. Es wäre daher verpflichtet gewesen, diesbezüglich die Beweise zu wiederholen, falls diese Feststellung für seine Entscheidung wesentlich gewesen wäre. Dem Berufungsgericht muß jedoch zugebilligt werden, daß dies nicht der Fall ist, weshalb sich eine Beweiswiederholung erübrigte, weil das Ergebnis der Entscheidung unabhängig davon ist, ob der Kläger mit Edith R*** Ehebruch begangen hat oder nicht. Die festgestellten Beziehungen des Klägers zu dieser Frau waren nämlich auch in dem vom Berufungsgericht übernommenen Umfang derart intensiv, daß sie in ihrer Bedeutung als Eheverfehlung einem Ehebruch praktisch gleichkommen. Es spielt daher keine entscheidende Rolle mehr, ob es zwischen dem Kläger und Edith R*** zum Geschlechtsverkehr gekommen ist oder nicht. Die Feststellung des erwähnten Umstandes würde daher lediglich dazu führen, daß das Verhalten des Klägers nicht nach § 49 EheG, sondern nach § 47 EheG zu qualifizieren ist. An der bloßen Zuordnung einer Eheverfehlung zu einem bestimmten Ehescheidungsgrund besteht aber dann keine rechtliche Notwendigkeit, wenn diese Zuordnung für den Ausgang des Scheidungsverfahrens bedeutungslos ist. Vorauszuschicken ist, daß auch nach den Berufungs- und Revisionsanträgen der Beklagten von keinem der Streitteile die grundsätzliche Scheidung der Ehe abgelehnt wird. Auch die Beklagte wendet sich nur gegen den Verschuldensausspruch. Bezüglich dieses Ausspruches ist jedoch den Vorinstanzen zu folgen.Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die entsprechende Feststellung als bedenklich bezeichnet. Es wäre daher verpflichtet gewesen, diesbezüglich die Beweise zu wiederholen, falls diese Feststellung für seine Entscheidung wesentlich gewesen wäre. Dem Berufungsgericht muß jedoch zugebilligt werden, daß dies nicht der Fall ist, weshalb sich eine Beweiswiederholung erübrigte, weil das Ergebnis der Entscheidung unabhängig davon ist, ob der Kläger mit Edith R*** Ehebruch begangen hat oder nicht. Die festgestellten Beziehungen des Klägers zu dieser Frau waren nämlich auch in dem vom Berufungsgericht übernommenen Umfang derart intensiv, daß sie in ihrer Bedeutung als Eheverfehlung einem Ehebruch praktisch gleichkommen. Es spielt daher keine entscheidende Rolle mehr, ob es zwischen dem Kläger und Edith R*** zum Geschlechtsverkehr gekommen ist oder nicht. Die Feststellung des erwähnten Umstandes würde daher lediglich dazu führen, daß das Verhalten des Klägers nicht nach Paragraph 49, EheG, sondern nach Paragraph 47, EheG zu qualifizieren ist. An der bloßen Zuordnung einer Eheverfehlung zu einem bestimmten Ehescheidungsgrund besteht aber dann keine rechtliche Notwendigkeit, wenn diese Zuordnung für den Ausgang des Scheidungsverfahrens bedeutungslos ist. Vorauszuschicken ist, daß auch nach den Berufungs- und Revisionsanträgen der Beklagten von keinem der Streitteile die grundsätzliche Scheidung der Ehe abgelehnt wird. Auch die Beklagte wendet sich nur gegen den Verschuldensausspruch. Bezüglich dieses Ausspruches ist jedoch den Vorinstanzen zu folgen.
Von einer Verfristung der Eheverfehlungen der Beklagten kann keine Rede sein, weil die Beklagte ihr ehewidriges Verhalten ständig fortgesetzt hat. Ein fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist aber als Einheit aufzufassen, so daß der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist (6 Ob 635/89, 2 Ob 545/88, EFSlg.8.628 ua). Daß das Verhalten der Beklagten im Betrieb des Klägers eine schwere Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Klägers darstellte, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen und insbesondere auch aus den Beilagen, in denen sich Kunden über die Beklagte beschwerten. Ein dauerndes Verhalten eines Ehegatten, das das berufliche Fortkommen des anderen ernstlich beeinträchtigt, ist eine schwere Eheverfehlung. Selbstverständlich müssen die ständige Verweigerung des Geschlechtsverkehrs und der Fortpflanzung als weitere schwere Eheverfehlungen gewertet werden.
Daß die Beziehungen des Klägers zu der eingangs erwähnten Bankangestellten und insbesondere zu Edith R*** in krassem Widerspruch zu dem Verhalten, das in einer Ehe vorausgesetzt wird, stehen, bedarf wohl keiner weiteren Erklärung. Derartige Beziehungen zu Personen des anderen Geschlechts, noch dazu wenn sie intensiv so sind, daß sie in ihrer Bedeutung dem Ehebruch nahezu gleichkommen, sind grundsätzlich geeignet, eine Ehe entscheidend zu zerrütten. Das Verlassen der ehelichen Wohnung muß als eine Art endgültige Besiegelung der Zerrüttung gewertet werden. Das Argument des Klägers, nicht er habe mit der Zerrüttung angefangen, kommt hier nicht zum Tragen. Natürlich spielt es bei der Verschuldensabwägung eine Rolle, wessen Verhalten die Zerrüttung primär ausgelöst hat. Eheverfehlungen eines Ehepartners fallen jedoch nur dann nicht ins Gewicht, wenn durch die vorangegangenen Eheverfehlungen des anderen Teiles die Zerrüttung bereits unheilbar geworden ist. Dies kann mangels entsprechender Feststellungen hier bezüglich der Eheverfehlungen des Klägers nicht gesagt werden. Vielmehr ergeben die Feststellungen das Bild einer sich im Laufe der Jahre immer mehr auflösenden Ehe. Die Streitteile haben sich eben auseinandergelebt, wobei jeweils das Verhalten eines Teiles ein weiteres ehewidriges Verhalten des anderen Teiles mitbewirkt haben mag. Keinesfalls kann dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden, daß die Entfremdung zwischen den Ehegatten ausschließlich auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen war. Vielmehr gewinnt man den Eindruck, der Kläger habe bereits anfangs der 80er-Jahre immer mehr aus der Ehe gestrebt. Das Fehlverhalten der Beklagten wurde von ihm nicht mit dem Versuch, allfällige Trübungen zu beseitigen, sondern mit eigenen Verfehlungen beantwortet. Zusammenfassend ergibt sich also, daß die Vorinstanzen beiden Ehegatten zu Recht die von ihnen angenommenen Eheverfehlungen vorgeworfen haben. In ihrer Gesamtbedeutung müssen diese Verfehlungen ungefähr gleich gewertet werden, weil sie alle zu der endgütligen Zerrüttung der Ehe in ungefähr gleichem Ausmaß beigetragen haben.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen erweist sich demnach als richtig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO. Dem Kläger waren für die erfolgreiche Abwehr der Revision der Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen. Da die Beklagte mit ihrer Revision keinen Erfolg hatte und von ihr eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, mußte ein Kostenzuspruch an sie unterbleiben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Dem Kläger waren für die erfolgreiche Abwehr der Revision der Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen. Da die Beklagte mit ihrer Revision keinen Erfolg hatte und von ihr eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, mußte ein Kostenzuspruch an sie unterbleiben.