Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit (SZ 57/38 ua.). Dies gilt auch für die Veräußerung zweier Grundstücke desselben Eigentümers an verschiedene Erwerber. Voraussetzung ist die Offenkundigkeit des Dienens.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Eheleute G*** bei Erwerb des nunmehr klägerischen Grundstückes genau über die Benützungsart und das Ausmaß der Benützung des rückwärtigen Grundstückes informiert waren. Demnach war die damalige Benützung des Weges für das rückwärtige Grundstück für sie offenkundig. Auch der Klägerin war bei Erwerb der Liegenschaft von ihren Eltern das Ausmaß und die Art der Benützung des rückwärtigen Grundstückes und die Notwendigkeit des Weges für dieses Grundstück bekannt. Es ist daher richtig, daß in diesem Umfang eine Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten, als Eigentümerin des rückwärtigen Grundstückes, entstanden ist. Ist aber eine solche Dienstbarkeit entstanden, so kann deren Inhalt durch das Aufstellen einer ihr widersprechenden Tafel nicht verändert werden.
Die Klägerin bestreitet in der Revision letztlich gar nicht mehr das Entstehen eines Geh- und Fahrrechtes über den Weg, weil sie die Abweisung ihres ursprünglichen Begehrens in Rechtskraft erwachsen ließ. Sie wendet sich ersichtlich nur mehr gegen die Benützung des Weges außerhalb des Kindergartenbetriebs. Ihr ganzes Bestreben ist auf die Anerkennung ihres Rechtsstandpunktes gerichtet, in der Benützung des Weges durch Seminarteilnehmer und sonstige Gäste sei eine unzulässige Ausweitung der Dienstbarkeit gelegen. Nach § 484 ABGB dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Diese Bestimmung stellt die Art der Ausübung der Dienstbarkeit ins Belieben des Berechtigten, ordnet aber ihre Einschränkung auf Natur und Zweck der Bestellung an. Mangels einer Vereinbarung bestimmen die Natur und der Zweck zur Zeit ihrer Bestellung den Umfang der Servitut. Darunter ist nicht immer zu verstehen, was sich die Begründer der Dienstbarkeit seinerzeit vorgestellt haben. Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten, deren Inhalt durch den Titel nicht eindeutig bestimmt ist, sind in diesem Rahmen die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend. Eine unbedeutende Änderung der Benützungsart muß der Belastete hinnehmen; zum Beispiel erlaubt das landwirtschaftliche Fahrrecht die Zubringung von Baumaterial zur Reparatur oder Erneuerung des Gebäudes bei gleichbleibender Widmung, allenfalls zum Ausbau. Bei gleicher Kulturgattung entscheiden oft die besonderen Umstände, die Verwendung moderner landwirtschaftlicher Geräte oder höheren Ladung der Wagen (vgl. Petrasch in Rummel, Rdz 1 und 2 zu § 484). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das rückwärtige Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes des vorderen Grundstückes durch die Eltern der Klägerin der Führung eines Kindergartens und einer Werkskantine sowie der Abhaltung von Gottesdiensten gedient hat. Es handelte sich hiebei durchwegs um Benützungsarten, die in den Rahmen der Dienstleistung fallen. Sämtliche dieser Veranstaltungen erforderten die Möglichkeit des Zuganges eines unbestimmten Personenkreises. Ferner war schon damals zwecks Betreuung und Erhaltung der Räumlichkeiten und des Betriebes das Zufahren mit Kraftfahrzeugen erforderlich. Auch Besucher der erwähnten Veranstaltungen sind bereits damals fallweise mit PKWs zugefahren. Nach dem Erwerb des rückwärtigen Grundstückes durch die Klägerin hat sich im wesentlichen daran nichts geändert. Es werden nach wie vor Dienstleistungen angeboten, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich machen. Auch Lieferungen und Reparaturen sind nach wie vor notwendig. Daß die abgehaltenen Veranstaltungen sich zeitlich nicht mit den früheren Veranstaltungen decken, spielt keine Rolle. Hiebei handelt es sich nicht um eine wesentliche Ausweitung der Dienstbarkeit. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, daß eine Ausweitung im Sinne des § 484 ABGB dann keinesfalls anzunehmen wäre, wenn die Beklagte die Kindergartenzeiten verlängert oder gar über das Wochenende ausgedehnt hätte. Die Abhaltung von Seminaren ist aber, was die Benützung des Weges anlangt, ihrem Wesen nach nichts anderes als die Führung eines Kindergartens. In beiden Fällen dient der Weg dem Zu- und Abgang von Personen, die die entsprechende Veranstaltung besuchen. Es bleibt also nur die Vermehrung des Anteiles jener Personen, die mit dem PKW zufahren. Diese Vermehrung ist aber auf die allgemeine Tendenz zur Ausweitung der Motorisierung zurückzuführen. Dieser Trend hat es mit sich gebracht, daß Wohngebiete schlechthin eine Vermehrung der Belastung durch Kraftfahrzeuge erfahren. Berücksichtigt man, daß heutzutage viele Menschen nicht mehr bereit sind, größere Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen, so entspricht es den Bedürfnissen der Beklagten bezüglich der Aufrechterhaltung der von ihr geführten Betriebe, daß die Zufahrt auch mit einem PKW ermöglicht wird. Eine solche Zufahrt hält sich demnach im Rahmen der jeweiligen Bedürfnisse der Beklagten. Die allgemeine Tendenz zur Motorisierung mag vielleicht bedauerlich sein, doch führt eine solche Einschätzung nicht dazu, daß die daraus resultierende Mehrbelastung im Einzelfall als eine unzulässige Ausweitung einer Dienstbarkeit im Sinne des § 484 ABGB anzusehen ist.Die Klägerin bestreitet in der Revision letztlich gar nicht mehr das Entstehen eines Geh- und Fahrrechtes über den Weg, weil sie die Abweisung ihres ursprünglichen Begehrens in Rechtskraft erwachsen ließ. Sie wendet sich ersichtlich nur mehr gegen die Benützung des Weges außerhalb des Kindergartenbetriebs. Ihr ganzes Bestreben ist auf die Anerkennung ihres Rechtsstandpunktes gerichtet, in der Benützung des Weges durch Seminarteilnehmer und sonstige Gäste sei eine unzulässige Ausweitung der Dienstbarkeit gelegen. Nach Paragraph 484, ABGB dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Diese Bestimmung stellt die Art der Ausübung der Dienstbarkeit ins Belieben des Berechtigten, ordnet aber ihre Einschränkung auf Natur und Zweck der Bestellung an. Mangels einer Vereinbarung bestimmen die Natur und der Zweck zur Zeit ihrer Bestellung den Umfang der Servitut. Darunter ist nicht immer zu verstehen, was sich die Begründer der Dienstbarkeit seinerzeit vorgestellt haben. Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten, deren Inhalt durch den Titel nicht eindeutig bestimmt ist, sind in diesem Rahmen die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend. Eine unbedeutende Änderung der Benützungsart muß der Belastete hinnehmen; zum Beispiel erlaubt das landwirtschaftliche Fahrrecht die Zubringung von Baumaterial zur Reparatur oder Erneuerung des Gebäudes bei gleichbleibender Widmung, allenfalls zum Ausbau. Bei gleicher Kulturgattung entscheiden oft die besonderen Umstände, die Verwendung moderner landwirtschaftlicher Geräte oder höheren Ladung der Wagen vergleiche Petrasch in Rummel, Rdz 1 und 2 zu Paragraph 484,). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das rückwärtige Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes des vorderen Grundstückes durch die Eltern der Klägerin der Führung eines Kindergartens und einer Werkskantine sowie der Abhaltung von Gottesdiensten gedient hat. Es handelte sich hiebei durchwegs um Benützungsarten, die in den Rahmen der Dienstleistung fallen. Sämtliche dieser Veranstaltungen erforderten die Möglichkeit des Zuganges eines unbestimmten Personenkreises. Ferner war schon damals zwecks Betreuung und Erhaltung der Räumlichkeiten und des Betriebes das Zufahren mit Kraftfahrzeugen erforderlich. Auch Besucher der erwähnten Veranstaltungen sind bereits damals fallweise mit PKWs zugefahren. Nach dem Erwerb des rückwärtigen Grundstückes durch die Klägerin hat sich im wesentlichen daran nichts geändert. Es werden nach wie vor Dienstleistungen angeboten, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich machen. Auch Lieferungen und Reparaturen sind nach wie vor notwendig. Daß die abgehaltenen Veranstaltungen sich zeitlich nicht mit den früheren Veranstaltungen decken, spielt keine Rolle. Hiebei handelt es sich nicht um eine wesentliche Ausweitung der Dienstbarkeit. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, daß eine Ausweitung im Sinne des Paragraph 484, ABGB dann keinesfalls anzunehmen wäre, wenn die Beklagte die Kindergartenzeiten verlängert oder gar über das Wochenende ausgedehnt hätte. Die Abhaltung von Seminaren ist aber, was die Benützung des Weges anlangt, ihrem Wesen nach nichts anderes als die Führung eines Kindergartens. In beiden Fällen dient der Weg dem Zu- und Abgang von Personen, die die entsprechende Veranstaltung besuchen. Es bleibt also nur die Vermehrung des Anteiles jener Personen, die mit dem PKW zufahren. Diese Vermehrung ist aber auf die allgemeine Tendenz zur Ausweitung der Motorisierung zurückzuführen. Dieser Trend hat es mit sich gebracht, daß Wohngebiete schlechthin eine Vermehrung der Belastung durch Kraftfahrzeuge erfahren. Berücksichtigt man, daß heutzutage viele Menschen nicht mehr bereit sind, größere Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen, so entspricht es den Bedürfnissen der Beklagten bezüglich der Aufrechterhaltung der von ihr geführten Betriebe, daß die Zufahrt auch mit einem PKW ermöglicht wird. Eine solche Zufahrt hält sich demnach im Rahmen der jeweiligen Bedürfnisse der Beklagten. Die allgemeine Tendenz zur Motorisierung mag vielleicht bedauerlich sein, doch führt eine solche Einschätzung nicht dazu, daß die daraus resultierende Mehrbelastung im Einzelfall als eine unzulässige Ausweitung einer Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 484, ABGB anzusehen ist.
Das Berufungsgericht hat also richtig erkannt, daß die Beklagte bereits mit dem Ankauf der Liegenschaft die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über den strittigen Weg erworben hat und daß die derzeitige Benützung dieses Weges durch Besucher der Veranstaltungen der Beklagten nur eine Anpassung im Rahmen der jeweiligen Bedürfnisse der Beklagten darstellt, weshalb sich die Klägerin dagegen nicht mit Erfolg zur Wehr setzen kann. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Das Berufungsgericht hat also richtig erkannt, daß die Beklagte bereits mit dem Ankauf der Liegenschaft die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über den strittigen Weg erworben hat und daß die derzeitige Benützung dieses Weges durch Besucher der Veranstaltungen der Beklagten nur eine Anpassung im Rahmen der jeweiligen Bedürfnisse der Beklagten darstellt, weshalb sich die Klägerin dagegen nicht mit Erfolg zur Wehr setzen kann. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.