Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, daß weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht die Beischaffung des im Bauakt des Magistrates der Stadt * fehlenden, dem Baubewilligungsbescheid zugrundeliegenden Bauplanes veranlaßt hätten. Aus diesem Bauplan hätte sich ergeben, daß die geplante Dachgeschoßwohnung nicht über die Dachbodenstiege, sondern unmittelbar von der im zweiten Stock des Hauses der Revisionswerberin gelegenen Wohnung erreichbar sei. Dieser Umstand sei für die rechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung.
Mit diesen Ausführungen rügt die Revisionswerberin zunächst einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, der von ihr im Berufungsverfahren nicht behauptet wurde und der daher allein schon deshalb im Revisionsstadium nicht mehr zum Gegenstand einer Anfechtung gemacht werden kann (EFSlg 8959, 12.311; ZBl 1922, 213).
Die weiteren Ausführungen der Revisionswerberin, der vorerwähnte Bauplan wäre auch vom Berufungsgericht im Hinblick auf die erhobene Beweisrüge beizuschaffen gewesen, laufen darauf hinaus, daß das Berufungsgericht eine Beweisergänzung hätte vornehmen müssen. Die Frage, ob eine Beweisergänzung durchzuführen ist, gehört jedoch in den Bereich der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (EvBl 1958/94; EFSlg 12.309, 14.251 uam). Die Mängelrüge ist somit verfehlt.
Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes, wonach die in ihrem Hause auszubauende Dachgeschoßwohnung von der Straße nur über den eingeräumten Servitutsweg – daher nur über die Dachbodenstiege – erreicht werden könne. Tatsächlich wäre diese Wohnung vom zweiten Obergeschoß des Hauses der Revisionswerberin durch eine innen liegende Treppe erreichbar.
Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO liegt jedoch grundsätzlich nur dann vor, wenn die unterlaufene Aktenwidrigkeit die Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichtes verändert hat (Fasching IV, S 317; ZfRV. 1962/246; Arb 8488 uam). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil die Frage, ob die geplante Dachgeschoßwohnung nur über die derzeitige Dachbodenstiege erreichbar sein würde, für die Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites ohne Bedeutung ist.Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt jedoch grundsätzlich nur dann vor, wenn die unterlaufene Aktenwidrigkeit die Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichtes verändert hat (Fasching römisch vier, S 317; ZfRV. 1962/246; Arb 8488 uam). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil die Frage, ob die geplante Dachgeschoßwohnung nur über die derzeitige Dachbodenstiege erreichbar sein würde, für die Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites ohne Bedeutung ist.
In ihrer Rechtsrüge beharrt die Revisionswerberin auf ihrem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, der von ihr geplante Ausbau einer Dachgeschoßwohnung bewirke keine unzulässige Erweiterung der eingeräumten Dienstbarkeit des Durchgangsrechtes im Sinne des § 484 ABGB.In ihrer Rechtsrüge beharrt die Revisionswerberin auf ihrem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, der von ihr geplante Ausbau einer Dachgeschoßwohnung bewirke keine unzulässige Erweiterung der eingeräumten Dienstbarkeit des Durchgangsrechtes im Sinne des Paragraph 484, ABGB.
Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, daß es sich bei dem mit Kaufvertrag vom 16. 8. 1927 eingeräumten Durchgangsrecht um eine ungemessene Dienstbarkeit handelt, für deren Umfang und die Art ihrer Ausübung das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes und nicht jenes zum Zeitpunkt der Servitutsbestellung maßgebend ist (Klang2 II, S 564; Ehrenzweig2 I/2, S 311; SZ 42/10; EvBl 1961/333, 1968/230, zuletzt 5 Ob 244/75). Trotzdem wird der Umfang und die Art der Ausübung auch bei der ungemessenen Dienstbarkeit durch die Natur und den Zweck der Bestellung im Zeitpunkte der Einräumung beschränkt (Klang2 II, S 564; 7 Ob 149/65, 1 Ob 70/74, 8 Ob 206/74). Der Zweck der Dienstbarkeitsbestellung war aber hier die Schaffung einer Zugangsmöglichkeit für die im Jahre 1927 im Hause der Revisionswerberin befindlichen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. Der Dachboden der Revisionswerberin wurde von der damaligen Eigentümerin des herrschenden Gutes – wie auch heute – nur als Abstellraum verwendet. Der Umbau dieses Dachbodens in eine Komfortwohnung im Ausmaß von ca. 100 m2 würde daher eine Änderung der Benützungsart dieses Teiles des herrschenden Gutes bewirken, die eine erweiterte Benützung des dienenden Gutes zur Folge haben könnte (Klang2 II, S 564).Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, daß es sich bei dem mit Kaufvertrag vom 16. 8. 1927 eingeräumten Durchgangsrecht um eine ungemessene Dienstbarkeit handelt, für deren Umfang und die Art ihrer Ausübung das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes und nicht jenes zum Zeitpunkt der Servitutsbestellung maßgebend ist (Klang2 römisch zwei, S 564; Ehrenzweig2 I/2, S 311; SZ 42/10; EvBl 1961/333, 1968/230, zuletzt 5 Ob 244/75). Trotzdem wird der Umfang und die Art der Ausübung auch bei der ungemessenen Dienstbarkeit durch die Natur und den Zweck der Bestellung im Zeitpunkte der Einräumung beschränkt (Klang2 römisch zwei, S 564; 7 Ob 149/65, 1 Ob 70/74, 8 Ob 206/74). Der Zweck der Dienstbarkeitsbestellung war aber hier die Schaffung einer Zugangsmöglichkeit für die im Jahre 1927 im Hause der Revisionswerberin befindlichen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. Der Dachboden der Revisionswerberin wurde von der damaligen Eigentümerin des herrschenden Gutes – wie auch heute – nur als Abstellraum verwendet. Der Umbau dieses Dachbodens in eine Komfortwohnung im Ausmaß von ca. 100 m2 würde daher eine Änderung der Benützungsart dieses Teiles des herrschenden Gutes bewirken, die eine erweiterte Benützung des dienenden Gutes zur Folge haben könnte (Klang2 römisch zwei, S 564).
Den Ausführungen der Revisionswerberin, daß durch den Ausbau der Dachgeschoßwohnung eine Vergrößerung der Benützungsintensität des Durchgangsrechtes deswegen ausgeschlossen sei, weil die geplante Dachgeschoßwohnung für die Revisionswerber bzw deren Kinder bestimmt sei, lassen die Möglichkeit der Vermietung dieser Wohnung durch die Revisionswerberin völlig außer acht. Selbst wenn daher der geplante Ausbau der Dachgeschoßwohnung derzeit keine Ausdehnung der Benützung des dienenden Gutes zur Folge haben sollte, ist davon auszugehen, daß durch die Errichtung einer zusätzlichen Wohnung auf dem herrschenden Gut die Grundlage – und nicht, wie die Revisionswerberin meint, nur die theoretische Möglichkeit – für eine Ausübung des Durchgangsrechtes durch die jeweiligen Benützer dieser Wohnung geschaffen werden würde (SZ 5/216). Die Ausführungen der Revisionswerberin, sie nehme das Zugangsrecht für die geplante Dachgeschoßwohnung nur für sich selbst in Anspruch, gehen an der Tatsache vorbei, daß die Revisionswerberin die Feststellung des Umfanges einer Grunddienstbarkeit begehrt, zu deren Ausübung sie als derzeitige Eigentümerin des herrschenden Gutes berechtigt ist. Zur persönlichen Ausübung der ihr aus der Dienstbarkeit zustehenden Rechte ist aber die Revisionswerberin nicht verpflichtet, sondern kann diese auch durch andere Personen (z.B. Mieter) ausüben lassen (SZ 25/304). Auch der Umstand, daß in der im zweiten Stock des Hauses der Revisionswerberin gelegenen Wohnung derzeit keine Zahnarztpraxis betrieben wird, schließt eine künftige Vermietung dieser Räumlichkeiten an einen Zahnarzt oder Arzt keineswegs aus. Schließlich ist es auch ohne Bedeutung, daß die Bewohner der geplanten Dachgeschoßwohnung die Dachbodenstiege nicht mehr benützen müßten, weil diese Wohnung, wie die Revisionswerberin selbst einräumt, nur durch die Hauseinfahrt, das Stiegenhaus und die Gänge im ersten und zweiten Stock des Hauses der Beklagten erreicht werden kann. Sicher kann der Revisionswerberin eine zeitgemäße Wohnraumgestaltung (z.B. durch Umbau vorhandener Wohnräume) von den Beklagten nicht verwehrt werden. Darunter kann jedoch der von der Revisionswerberin geplante Ausbau der Dachgeschoßwohnung nicht verstanden werden. Denn damit will die Revisionswerberin nicht bloß bereits vorhandene Wohnräume modernisieren, sondern den bisher nur zu Abstellzwecken (und zum Wäschetrocknen) verwendeten Dachboden in eine Wohnung umgestalten. Darin ist aber, wie bereits ausgeführt, eine teilweise Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes zu erblicken.
Beizupflichten ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß nur eine die Belastung des dienenden Gutes erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit darstellt (Klang2 II S 564; Ehrenzweig2, I/2, S 311). Die Revisionswerberin läßt jedoch außer acht, daß Dienstbarkeiten nicht erweitert, vielmehr, soweit es die Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden müssen (§ 484 ABGB). Unter diesem Gesichtspunkt stellt daher der von der Revisionswerberin in ihrem Hause geplante Ausbau einer Dachgeschoßwohnung, durch den eine Vergrößerung der bisherigen Wohnnutzfläche um ca. 50 % (S 67) eintreten würde, im Hinblick auf die damit verbundene Ausübung des strittigen Durchgangsrechtes auch durch die jeweiligen Benützer dieser Wohnung eine unzulässige Servitutserweiterung im Sinne des § 484 ABGB dar.Beizupflichten ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß nur eine die Belastung des dienenden Gutes erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit darstellt (Klang2 römisch zwei S 564; Ehrenzweig2, I/2, S 311). Die Revisionswerberin läßt jedoch außer acht, daß Dienstbarkeiten nicht erweitert, vielmehr, soweit es die Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden müssen (Paragraph 484, ABGB). Unter diesem Gesichtspunkt stellt daher der von der Revisionswerberin in ihrem Hause geplante Ausbau einer Dachgeschoßwohnung, durch den eine Vergrößerung der bisherigen Wohnnutzfläche um ca. 50 % (S 67) eintreten würde, im Hinblick auf die damit verbundene Ausübung des strittigen Durchgangsrechtes auch durch die jeweiligen Benützer dieser Wohnung eine unzulässige Servitutserweiterung im Sinne des Paragraph 484, ABGB dar.
Warum die von der Revisionswerberin behauptete schikanöse Rechtsausübung der Beklagten nicht vorliegt, wurde bereits vom Berufungsgericht dargelegt. Es wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden, auf dessen zutreffende Ausführungen verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Kostenberechnung ist die Bewertung des Streitgegenstandes durch die Klägerin mit 20.000,-- S (§ 4 RAT).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Bemessungsgrundlage für die Kostenberechnung ist die Bewertung des Streitgegenstandes durch die Klägerin mit 20.000,-- S (Paragraph 4, RAT).