Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Von der hier abgeschlossenen Insassenversicherung ausgeschlossen sind zufolge § 16 Abs. 1 AKB Kraftfahrer und Beifahrer, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt sind (Berufsfahrer), weil das Unfallsrisiko dieser Berufsfahrer von einer anderen Versicherungssparte (mit höheren Prämiensätzen), nämlich der Berufsfahrerversicherung iS des § 16 Abs 2 AKB erfaßt ist.Von der hier abgeschlossenen Insassenversicherung ausgeschlossen sind zufolge Paragraph 16, Absatz eins, AKB Kraftfahrer und Beifahrer, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt sind (Berufsfahrer), weil das Unfallsrisiko dieser Berufsfahrer von einer anderen Versicherungssparte (mit höheren Prämiensätzen), nämlich der Berufsfahrerversicherung iS des Paragraph 16, Absatz 2, AKB erfaßt ist.
Im vorliegenden Fall kommt die Qualifikation des Heinz Z als (Berufs-)Beifahrer nicht in Betracht, es ist daher lediglich zu untersuchen, ob er als Berufskraftfahrer angesehen werden könnte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs 1 AKB besteht der Unterschied zwischen einem Berufskraftfahrer iS der genannten Bestimmung und einem anderen Kraftfahrzeuglenker darin, daß der erstere als Kraftfahrer (beim Versicherungsnehmer) angestellt ist, seine berufliche Beschäftigung also nach dem abgeschlossenen Dienstvertrag im Lenken von Kraftfahrzeugen besteht. Kein Berufskraftfahrer ist hingegen ein (beim Versicherungsnehmer angestellter) Arbeitnehmer, der ein Kraftfahrzeug - allenfalls sogar ständig - in Ausübung eines anderen Berufes lenkt, für den also die Lenkung eines Kraftfahrzeuges (des Versicherungsnehmers) nur ein Hilfsmittel zur Ermöglichung oder Erleichterung seiner nicht im Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehenden Berufstätigkeit darstellt, wie etwa bei einem mit einem Kraftfahrzeug des Dienstgebers ausgestatteten Handelsvertreter (in diesem Sinn Prölss - Martin, Vers-VG[18], 834/35, Stiefel - Wussow, AKB[7], 556, 557, BGH 18. 12. 1968, VersR 1969, 213 ua).Im vorliegenden Fall kommt die Qualifikation des Heinz Z als (Berufs-)Beifahrer nicht in Betracht, es ist daher lediglich zu untersuchen, ob er als Berufskraftfahrer angesehen werden könnte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, AKB besteht der Unterschied zwischen einem Berufskraftfahrer iS der genannten Bestimmung und einem anderen Kraftfahrzeuglenker darin, daß der erstere als Kraftfahrer (beim Versicherungsnehmer) angestellt ist, seine berufliche Beschäftigung also nach dem abgeschlossenen Dienstvertrag im Lenken von Kraftfahrzeugen besteht. Kein Berufskraftfahrer ist hingegen ein (beim Versicherungsnehmer angestellter) Arbeitnehmer, der ein Kraftfahrzeug - allenfalls sogar ständig - in Ausübung eines anderen Berufes lenkt, für den also die Lenkung eines Kraftfahrzeuges (des Versicherungsnehmers) nur ein Hilfsmittel zur Ermöglichung oder Erleichterung seiner nicht im Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehenden Berufstätigkeit darstellt, wie etwa bei einem mit einem Kraftfahrzeug des Dienstgebers ausgestatteten Handelsvertreter (in diesem Sinn Prölss - Martin, Vers-VG[18], 834/35, Stiefel - Wussow, AKB[7], 556, 557, BGH 18. 12. 1968, VersR 1969, 213 ua).
Wendet man diese grundsätzlichen Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, so ist der rechtlichen Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen durchaus beizutreten. Nach den getroffenen Feststellungen lag der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Heinz Z in der Betreuung des Kraftfahrzeugparkes und aller technischen Installationen der Klägerin, was seine Hauptarbeitszeit in Anspruch nahm und wozu er normalerweise überhaupt kein Kraftfahrzeug zu lenken hatte. Für die in der Vornahme von Erledigungen bei Post, Bank, Zollamt und Bahn bestehende berufliche Tätigkeit benützte Heinz Z zwar das gegenständliche Kraftfahrzeug, diese Benützung stellte jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nur das Hilfsmittel zur Ermöglichung bzw Erleichterung der angeführten Erledigungen dar. Sonstige Fahrten während der Dienstzeit hatte Heinz Z festgestelltermaßen nur "selten" zu verrichten, diese jedenfalls nur gelegentlichen Fahrten rechtfertigen also keinesfalls seine Einreihung in die Kategorie der Berufsfahrer (ebenso insb BGH VersR 1969, 213). Dasselbe gilt von der Verwendung des Kraftfahrzeuges für die eigene Zureise zum Ort der Dienstverrichtung. Schließlich ist auch die Mitnahme von Arbeitskollegen zu diesem Zweck, welche festgestelltermaßen außerhalb der Dienstzeit und ohne besonderes Entgelt erfolgte, nicht geeignet, um Heinz Z als Berufskraftfahrer iS des § 16 Abs 1 AKB qualifizieren zu können.Wendet man diese grundsätzlichen Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, so ist der rechtlichen Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen durchaus beizutreten. Nach den getroffenen Feststellungen lag der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Heinz Z in der Betreuung des Kraftfahrzeugparkes und aller technischen Installationen der Klägerin, was seine Hauptarbeitszeit in Anspruch nahm und wozu er normalerweise überhaupt kein Kraftfahrzeug zu lenken hatte. Für die in der Vornahme von Erledigungen bei Post, Bank, Zollamt und Bahn bestehende berufliche Tätigkeit benützte Heinz Z zwar das gegenständliche Kraftfahrzeug, diese Benützung stellte jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nur das Hilfsmittel zur Ermöglichung bzw Erleichterung der angeführten Erledigungen dar. Sonstige Fahrten während der Dienstzeit hatte Heinz Z festgestelltermaßen nur "selten" zu verrichten, diese jedenfalls nur gelegentlichen Fahrten rechtfertigen also keinesfalls seine Einreihung in die Kategorie der Berufsfahrer (ebenso insb BGH VersR 1969, 213). Dasselbe gilt von der Verwendung des Kraftfahrzeuges für die eigene Zureise zum Ort der Dienstverrichtung. Schließlich ist auch die Mitnahme von Arbeitskollegen zu diesem Zweck, welche festgestelltermaßen außerhalb der Dienstzeit und ohne besonderes Entgelt erfolgte, nicht geeignet, um Heinz Z als Berufskraftfahrer iS des Paragraph 16, Absatz eins, AKB qualifizieren zu können.
Da aus allen diesen Gründen der allein geltend gemachte Revisionsgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht gegeben ist, war der Revision nicht Folge zu geben.