Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden nur klagende Partei) ist das örtliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen von Birkfeld und bezieht zusätzlich elektrischen Strom von der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden nur beklagte Partei) aufgrund des Stromversorgungsübereinkommens vom 7. März 1983. Der § 2.10 dieses Übereinkommens hat folgenden Wortlaut: "Die Anschlußanlage des EVU (beklagte Partei) besteht aus der 20 kV-Freileitung von der Schaltstelle Birkfeld bis zur Übergabestation des Abnehmers (klagende Partei) sowie aus dem zugehörigen Teil der Schaltanlage in der Schaltstelle Birkfeld. ...Diese Anschlußanlage wird auf Kosten des EVU in das 110/20 kV Umspannwerk Birkfeld eingebunden." Derzeit besteht keine direkte Einbindung des E-Werkes der klagenden Partei in das Umspannwerk. Der Anschluß erfolgt von einer 20 kV Schaltzelle über ein ca. 230 m langes Erdkabel auf einem Stahlgitter-Freileitungsmast, von dem die Freileitungen einerseits zur Anlage der klagenden Partei, andererseits über Rabenwald nach Anger gehen. Die für eine direkte Einbindung erforderliche weitere 20 kV Schaltzelle samt Erdkabel zum Stahlgitter-Freileitungsmast ist vorhanden, zur Inbetriebnahme müßte lediglich die Verbindung am Mast geändert werden.Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden nur klagende Partei) ist das örtliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen von Birkfeld und bezieht zusätzlich elektrischen Strom von der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden nur beklagte Partei) aufgrund des Stromversorgungsübereinkommens vom 7. März 1983. Der Paragraph 2 Punkt 10, dieses Übereinkommens hat folgenden Wortlaut: "Die Anschlußanlage des EVU (beklagte Partei) besteht aus der 20 kV-Freileitung von der Schaltstelle Birkfeld bis zur Übergabestation des Abnehmers (klagende Partei) sowie aus dem zugehörigen Teil der Schaltanlage in der Schaltstelle Birkfeld. ...Diese Anschlußanlage wird auf Kosten des EVU in das 110/20 kV Umspannwerk Birkfeld eingebunden." Derzeit besteht keine direkte Einbindung des E-Werkes der klagenden Partei in das Umspannwerk. Der Anschluß erfolgt von einer 20 kV Schaltzelle über ein ca. 230 m langes Erdkabel auf einem Stahlgitter-Freileitungsmast, von dem die Freileitungen einerseits zur Anlage der klagenden Partei, andererseits über Rabenwald nach Anger gehen. Die für eine direkte Einbindung erforderliche weitere 20 kV Schaltzelle samt Erdkabel zum Stahlgitter-Freileitungsmast ist vorhanden, zur Inbetriebnahme müßte lediglich die Verbindung am Mast geändert werden.
Nach dem Standpunkt der klagenden Partei hat sie nach § 20.10 des Übereinkommens Anspruch auf eine direkte Einbindung auf Kosten der beklagten Partei, wie sie auch vor Errichtung des neuen 110/20 kV Umspannwerkes Birkfeld zur ehemaligen Station Birkfeld bestanden hat. Zur Sicherung des inhaltsgleichen Hauptbegehrens begehrt die klagende Partei die einstweilige Verfügung, der beklagten Partei aufzutragen, binnen 14 Tagen den bestehenden Anschluß des 20 kV-Netzes der klagenden Partei zum 20 kV-Netz der beklagten Partei wie folgt abzuändern: Die bestehende Verbindung des Netzes der klagenden Partei zum Netz der beklagten Partei an dem Stahlgitter-Freileitungsmast zu lösen und die für die Stromversorgung der klagenden Partei bestimmte und im Umspannwerk der beklagten Partei bereits errichtete Anschlußanlage mit dem Netz der klagenden Partei dadurch zu verbinden, daß die Freileitungsendverschlüsse des zu dieser Anschlußanlage gehörenden Kabels an dem Stahlgitter-Freileitungsmast mit der dorthin führenden Freileitung der klagenden Partei verbunden werden. Durch die Verknüpfung der Leitung der Anschlußanlage der klagenden Partei mit der Leitung nach Anger sei es wiederholt zu einer Störung der Stromversorgung der klagenden Partei gekommen, weil die Leitung nach Anger über einen besonders gewittergefährdeten Teil des Rabenwaldes führe.Nach dem Standpunkt der klagenden Partei hat sie nach Paragraph 20 Punkt 10, des Übereinkommens Anspruch auf eine direkte Einbindung auf Kosten der beklagten Partei, wie sie auch vor Errichtung des neuen 110/20 kV Umspannwerkes Birkfeld zur ehemaligen Station Birkfeld bestanden hat. Zur Sicherung des inhaltsgleichen Hauptbegehrens begehrt die klagende Partei die einstweilige Verfügung, der beklagten Partei aufzutragen, binnen 14 Tagen den bestehenden Anschluß des 20 kV-Netzes der klagenden Partei zum 20 kV-Netz der beklagten Partei wie folgt abzuändern: Die bestehende Verbindung des Netzes der klagenden Partei zum Netz der beklagten Partei an dem Stahlgitter-Freileitungsmast zu lösen und die für die Stromversorgung der klagenden Partei bestimmte und im Umspannwerk der beklagten Partei bereits errichtete Anschlußanlage mit dem Netz der klagenden Partei dadurch zu verbinden, daß die Freileitungsendverschlüsse des zu dieser Anschlußanlage gehörenden Kabels an dem Stahlgitter-Freileitungsmast mit der dorthin führenden Freileitung der klagenden Partei verbunden werden. Durch die Verknüpfung der Leitung der Anschlußanlage der klagenden Partei mit der Leitung nach Anger sei es wiederholt zu einer Störung der Stromversorgung der klagenden Partei gekommen, weil die Leitung nach Anger über einen besonders gewittergefährdeten Teil des Rabenwaldes führe.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Nach seinen Feststellungen kam es wiederholt zu störungsbedingten Ausfällen in der Stromversorgung der klagenden Partei. Ursache hiefür waren die im Freileitungsnetz üblichen Schnee-, Sturm- und Gewitterschäden. Die Anzahl der Störungen ist auch ohne besondere Gewittertätigkeit weit höher als früher. Die M***
K*** GesmbH, die die Turbinen der klagenden Partei erzeugte, teile dieser auf Anfrage mit, daß mit oftmaligen plötzlichen Abschalt- und Anfahrvorgängen eine erhöhte Belastung und Abnützung verbunden ist. Bei den K*** S*** und N*** kann eine erhöhte Belastung und Abnützung im Bereich von Laufrad, Leitapparat, Regler und Absperrorgan eintreten. Beim K*** N*** besteht zusätzlich die Gefährdung des Zahnradgetriebes und der Kupplungen. Die Kosten einer allfälligen Schadensbehebung wären besonders beim K*** N*** beträchtlich. Die G*** W*** GesmbH
und die P*** F*** GesmbH - Stromabnehmer der
klagenden Partei - haben sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Schädigung von Maschinen und Werkstücken sowie an EDV-Anlagen und aus der Störung des Betriebsablaufes infolge von Unterbrechungen der Stromlieferungen gegenüber der klagenden Partei vorbehalten. Die P*** F*** GesmbH betreibt in Birkfeld und Gschaid Kühlhäuser ohne Notstromaggregat, deren selektive Temperatur-Regelungsanlagen nach Unterbrechungen der Stromzufuhr eventuell nicht oder nur unvollkommen ansprechen, sodaß daraus entstehende Schäden nicht auszuschließen sind. Bei allen Sonderabnehmern der klagenden Partei können Störungen in der Versorgung schwerwiegende Konsequenzen hervorrufen, und es besteht die Gefahr, daß diese gegen die klagende Partei Regreßansprüche geltend machen. Ing. Harald K***, der Geschäftsführer der klagenden Partei wies darauf hin, daß ein drohender unwiederbringlicher Schaden auch darin gelegen sein könnte, daß bestimmte potentielle Kunden sich mit einer eigenen stationären Aggregat-Stromversorgungsanlage ausstatten. Es könnten auch Stromkunden der klagenden Partei bei der Landesregierung deponieren, daß die klagende Partei ihre Versorgungsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfülle, sodaß ein anderer, allenfalls die beklagte Partei, mit der Stromversorgung beauftragt werden könnte. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei der Anspruch der klagenden Partei hinreichend bescheinigt, weil der § 2.10 des Stromversorgungsübereinkommens nach seinem Wortlaut und den Umständen dahin zu verstehen sei, daß die klagende Partei versorgende Anschlußanlage direkt in das Umspannwerk eingebunden werden soll. Auch eine Gefährdung sei hinreichend bescheinigt, insbesondere durch den drohenden Verlust von Stromkunden, durch drohende Maschinenschäden bei Stromkunden und beim eigenen Kraftwerk der klagenden Partei. Selbst wenn ein Nachteil am Vermögen der klagenden Partei durch Geldleistung abgedeckt werden könnte, wäre die Leistung des Geldersatzes dem drohenden Schaden insbesondere durch den Kundenverlust nicht adäquat.klagenden Partei - haben sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Schädigung von Maschinen und Werkstücken sowie an EDV-Anlagen und aus der Störung des Betriebsablaufes infolge von Unterbrechungen der Stromlieferungen gegenüber der klagenden Partei vorbehalten. Die P*** F*** GesmbH betreibt in Birkfeld und Gschaid Kühlhäuser ohne Notstromaggregat, deren selektive Temperatur-Regelungsanlagen nach Unterbrechungen der Stromzufuhr eventuell nicht oder nur unvollkommen ansprechen, sodaß daraus entstehende Schäden nicht auszuschließen sind. Bei allen Sonderabnehmern der klagenden Partei können Störungen in der Versorgung schwerwiegende Konsequenzen hervorrufen, und es besteht die Gefahr, daß diese gegen die klagende Partei Regreßansprüche geltend machen. Ing. Harald K***, der Geschäftsführer der klagenden Partei wies darauf hin, daß ein drohender unwiederbringlicher Schaden auch darin gelegen sein könnte, daß bestimmte potentielle Kunden sich mit einer eigenen stationären Aggregat-Stromversorgungsanlage ausstatten. Es könnten auch Stromkunden der klagenden Partei bei der Landesregierung deponieren, daß die klagende Partei ihre Versorgungsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfülle, sodaß ein anderer, allenfalls die beklagte Partei, mit der Stromversorgung beauftragt werden könnte. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei der Anspruch der klagenden Partei hinreichend bescheinigt, weil der Paragraph 2 Punkt 10, des Stromversorgungsübereinkommens nach seinem Wortlaut und den Umständen dahin zu verstehen sei, daß die klagende Partei versorgende Anschlußanlage direkt in das Umspannwerk eingebunden werden soll. Auch eine Gefährdung sei hinreichend bescheinigt, insbesondere durch den drohenden Verlust von Stromkunden, durch drohende Maschinenschäden bei Stromkunden und beim eigenen Kraftwerk der klagenden Partei. Selbst wenn ein Nachteil am Vermögen der klagenden Partei durch Geldleistung abgedeckt werden könnte, wäre die Leistung des Geldersatzes dem drohenden Schaden insbesondere durch den Kundenverlust nicht adäquat.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Nach der Auffassung des Rekursgerichtes drohe der klagenden Partei kein unwiederbringlicher, durch Geldleistung nicht adäquat ausgleichbarer Schaden.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt.