Der Revisionsrekurs ist aus diesem Grund zulässig. Er ist auch berechtigt.
Nicht berechtigt sind allerdings die Rekursausführungen zur Art des Unterhaltsanspruches des Adoptivkindes.
Kommt die Annahme an Kindes Statt auch durch einen schriftlichen Vertrag zwischetzctm Annehmenden und dem Wahlkind (und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles) zustande (§ 179 a Abs 1 ABGB), entstehen doch zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kindesannahme die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden (§ 182 Abs 1 ABGB). Zu den aus dieser Abstammung hervorgehenden Rechten zählt insbesondere (§ 140 ABGB) der Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern auf Unterhalt (EFSlg 40.944). Der dem Wahlkind gegenüber seinen Wahleltern zustehende gesetzliche Unterhaltsanspruch verliert seinen Charakter nicht dann, wenn die Auswirkungen dieses Anspruches auf den Unterhaltsanspruch dritter Personen, wie der ehelichen Kinder, zu prüfen sind. Es ist richtig, daß die Bewilligung der Annahme an Kindes Statt nach § 180 a ABGB (auch) zu versagen ist, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre. Daraus ergibt sich zunächst, daß leibliche Kinder der Wahleltern am Bewilligungsverfahren beteiligt, daß sie als Beteiligte zur Wahrung ihrer Ansprüche in jenem Verfahren zu hören sind, und daß ihnen, damit sie in die Lage versetzt werden, die Verletzung ihrer Rechte zu bekämpfen, die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Adoption zuzustellen ist (SZ 42/183). Die Annahme an Kindes Statt wurde jedoch rechtskräftig bewilligt und kann deswegen, weil sich nachträglich herausstellte, daß der Unterhalt der leiblichen Kinder hiedurch doch gefährdet wird, nicht mehr rückgängig gemacht, also weder widerrufen (§ 184 ABGB), noch auch aufgehoben (§ 184 a ABGB) werden (Steininger in JBl 1963, 560).Kommt die Annahme an Kindes Statt auch durch einen schriftlichen Vertrag zwischetzctm Annehmenden und dem Wahlkind (und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles) zustande (Paragraph 179, a Absatz eins, ABGB), entstehen doch zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kindesannahme die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden (Paragraph 182, Absatz eins, ABGB). Zu den aus dieser Abstammung hervorgehenden Rechten zählt insbesondere (Paragraph 140, ABGB) der Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern auf Unterhalt (EFSlg 40.944). Der dem Wahlkind gegenüber seinen Wahleltern zustehende gesetzliche Unterhaltsanspruch verliert seinen Charakter nicht dann, wenn die Auswirkungen dieses Anspruches auf den Unterhaltsanspruch dritter Personen, wie der ehelichen Kinder, zu prüfen sind. Es ist richtig, daß die Bewilligung der Annahme an Kindes Statt nach Paragraph 180, a ABGB (auch) zu versagen ist, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre. Daraus ergibt sich zunächst, daß leibliche Kinder der Wahleltern am Bewilligungsverfahren beteiligt, daß sie als Beteiligte zur Wahrung ihrer Ansprüche in jenem Verfahren zu hören sind, und daß ihnen, damit sie in die Lage versetzt werden, die Verletzung ihrer Rechte zu bekämpfen, die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Adoption zuzustellen ist (SZ 42/183). Die Annahme an Kindes Statt wurde jedoch rechtskräftig bewilligt und kann deswegen, weil sich nachträglich herausstellte, daß der Unterhalt der leiblichen Kinder hiedurch doch gefährdet wird, nicht mehr rückgängig gemacht, also weder widerrufen (Paragraph 184, ABGB), noch auch aufgehoben (Paragraph 184, a ABGB) werden (Steininger in JBl 1963, 560).
Da aber im § 180 a Abs 2 ABGB ausdrücklich Vorsorge für den Interessenschutz leiblicher Kinder des Annehmenden getroffen und bestimmt wurde, daß der Adoption die Bewilligung zu versagen ist, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet werde, kann die im Bewilligungsverfahren abgegebene Erklärung des Vaters, er werde die Adoption nicht zum Anlaß nehmen, um eine Herabsetzung des Unterhaltes für die Kinder aus erster Ehe zu beantragen und die dritte Sorgepflicht nur einwenden, wenn ein Erhöhungsantrag gestellt werden sollte, nicht unbeachtet bleiben. Es wurde doch (erst) durch diese Erklärung des Vaters, einen Herabsetzungsantrag nicht zu stellen, klargestellt, daß der Adoption nicht das Anliegen der leiblichen Kinder, in ihrem Unterhalt nicht gefährdet zu werden, entgegensteht. Steininger hat in JBl 1963, 560, im Fall einer Scheinadoption zum Zwecke der Benachteiligung eines leiblichen Kindes des Annehmenden - wird die Absicht der Vertragsparteien erst nach Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses entdeckt - erwogen, relative Nichtigkeit, nämlich Unwirksamkeit im Verhältnis zum geschädigten leiblichen Kind des Annehmenden, anzunehmen, wobei ein entsprechendes Feststellungsbegehren im streitigen Verfahren einzubringen wäre. Es ist entbehrlich, die grundsätzliche Möglichkeit eines derartigen Verfahrens vorliegendenfalls zu prüfen, zumal kein Grund vorhanden ist, dem Vater zu unterstellen, er habe nur eine Scheinadoption vornehmen wollen. Die Erklärung einen Herabsetzungsantrag aus Anlaß der Adoption nicht zu stellen, wurde im Interesse der ehelichen Kinder dem die Adoption bewilligenden Gericht gegenüber abgegeben und von jenem Gericht für die genannten Kinder entgegengenommen, als Gewähr dafür, daß die leiblichen Kinder durch die Bewilligung der Annahme in ihrem Unterhalt nicht gefährdet werden. Die Nichtbeachtung dieser Erklärung würde einen Verstoß gegen die Voraussetzungen darstellen, unter denen die Annahme bewilligt wurde. Diese Erklärung darf deshalb bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruches der ehelichen Kinder nicht übergangen werden.Da aber im Paragraph 180, a Absatz 2, ABGB ausdrücklich Vorsorge für den Interessenschutz leiblicher Kinder des Annehmenden getroffen und bestimmt wurde, daß der Adoption die Bewilligung zu versagen ist, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet werde, kann die im Bewilligungsverfahren abgegebene Erklärung des Vaters, er werde die Adoption nicht zum Anlaß nehmen, um eine Herabsetzung des Unterhaltes für die Kinder aus erster Ehe zu beantragen und die dritte Sorgepflicht nur einwenden, wenn ein Erhöhungsantrag gestellt werden sollte, nicht unbeachtet bleiben. Es wurde doch (erst) durch diese Erklärung des Vaters, einen Herabsetzungsantrag nicht zu stellen, klargestellt, daß der Adoption nicht das Anliegen der leiblichen Kinder, in ihrem Unterhalt nicht gefährdet zu werden, entgegensteht. Steininger hat in JBl 1963, 560, im Fall einer Scheinadoption zum Zwecke der Benachteiligung eines leiblichen Kindes des Annehmenden - wird die Absicht der Vertragsparteien erst nach Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses entdeckt - erwogen, relative Nichtigkeit, nämlich Unwirksamkeit im Verhältnis zum geschädigten leiblichen Kind des Annehmenden, anzunehmen, wobei ein entsprechendes Feststellungsbegehren im streitigen Verfahren einzubringen wäre. Es ist entbehrlich, die grundsätzliche Möglichkeit eines derartigen Verfahrens vorliegendenfalls zu prüfen, zumal kein Grund vorhanden ist, dem Vater zu unterstellen, er habe nur eine Scheinadoption vornehmen wollen. Die Erklärung einen Herabsetzungsantrag aus Anlaß der Adoption nicht zu stellen, wurde im Interesse der ehelichen Kinder dem die Adoption bewilligenden Gericht gegenüber abgegeben und von jenem Gericht für die genannten Kinder entgegengenommen, als Gewähr dafür, daß die leiblichen Kinder durch die Bewilligung der Annahme in ihrem Unterhalt nicht gefährdet werden. Die Nichtbeachtung dieser Erklärung würde einen Verstoß gegen die Voraussetzungen darstellen, unter denen die Annahme bewilligt wurde. Diese Erklärung darf deshalb bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruches der ehelichen Kinder nicht übergangen werden.
Die im Adoptionsbewilligungsverfahren abgegebene Erklärung des Vaters steht einer auch nur teilweisen Unterhaltsherabsetzung aus dem Grunde der erfolgten Adoption entgegen.
Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.