Diese Ausführungen sind nicht berechtigt.
Eine Kündigung nach § 30 Abs.2 Z 1 MRG ist gemäß § 33 Abs.2 MRG aufzuheben, wenn den Mieter an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft und er den geschuldeten Betrag vor Schluß der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet. Diese Regelung gilt sinngemäß bei Rechtsstreitigkeiten nach § 1118, zweiter Fall, ABGB (§ 33 Abs.3 MRG).Eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG aufzuheben, wenn den Mieter an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft und er den geschuldeten Betrag vor Schluß der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet. Diese Regelung gilt sinngemäß bei Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 1118,, zweiter Fall, ABGB (Paragraph 33, Absatz 3, MRG).
Zur Frage, ob den Mieter an dem festgestellten Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, wurden keine Feststellungen getroffen. Das Revisionsgericht pflichtet jedoch den Vorinstanzen darin bei, daß der Klage bereits deshalb stattzugeben ist, weil der Mieter den geschuldeten Betrag nicht zu dem in § 33 Abs.2 MRG genannten Zeitpunkt entrichtet hat.Zur Frage, ob den Mieter an dem festgestellten Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, wurden keine Feststellungen getroffen. Das Revisionsgericht pflichtet jedoch den Vorinstanzen darin bei, daß der Klage bereits deshalb stattzugeben ist, weil der Mieter den geschuldeten Betrag nicht zu dem in Paragraph 33, Absatz 2, MRG genannten Zeitpunkt entrichtet hat.
Voraussetzung für die Aufhebung der Kündigung bzw. die Abweisung des Räumungsbegehrens ist die Zahlung des gesamten bei Verhandlungsschluß bestehenden Rückstandes. Der geschuldete Zinsbetrag muß, um rechtzeitig gezahlt zu sein, vor Schluß der Verhandlung in die Hände des Vermieters gelangt sein (SZ 13/229). Bei der Hingabe eines Schecks tritt die Wirkung der Erfüllung erst ein, wenn der Gläubiger den Gegenwert des im Zweifel immer nur zahlungshalber angenommenen Schecks erhält (SZ 7/228, SZ 45/103, Gschnitzer in Klang 2 VI 378, Koziol-Welser, Grundriß 7 I 251, Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 15 , Rdz 19 zu Einleitung zum Scheckgesetz). Der Scheck dient zwar der Zahlung, ist aber kein gesetzliches Zahlungsmittel (Baumbach-Hefermehl aaO Rdz 20). Der Scheckinhaber hat - auch ohne Widerruf - dem Bezogenen gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung des Schecks (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 126; SZ 25/175). Der Umstand, daß der von der Beklagten dem Kläger übergebene Scheck von der ausstellenden Bank auf sich selbst gezogen wurde (vgl. Art.6 Abs.3 ScheckG), erhöht ohne jeden Zweifel die Sicherheit des Scheckempfängers ganz bedeutend. Dies ändert jedoch nichts daran, daß auch der Bankscheck ein Scheck ist, und daß deshalb die Wirkung der Erfüllung - eine Annahme des Schecks durch den Kläger an Zahlungs Statt ist ausdrücklich nicht erfolgt - erst eintritt, wenn der Gläubiger den Gegenwert des Schecks erhält (der von Schinnerer-Avancini, Bankverträge III, 98, behandelte Spezialfall der Honorierung des Akkreditivs kann nicht verallgemeinert werden). Die Behauptung, die Annahme eines von einer Bank ausgestellten Schecks bloß zahlungshalber sei schikanöse Rechtsausübung, kann als Neuerung im Revisionsverfahren nicht beachtet werden (§ 507 Abs.3 ZPO).Voraussetzung für die Aufhebung der Kündigung bzw. die Abweisung des Räumungsbegehrens ist die Zahlung des gesamten bei Verhandlungsschluß bestehenden Rückstandes. Der geschuldete Zinsbetrag muß, um rechtzeitig gezahlt zu sein, vor Schluß der Verhandlung in die Hände des Vermieters gelangt sein (SZ 13/229). Bei der Hingabe eines Schecks tritt die Wirkung der Erfüllung erst ein, wenn der Gläubiger den Gegenwert des im Zweifel immer nur zahlungshalber angenommenen Schecks erhält (SZ 7/228, SZ 45/103, Gschnitzer in Klang 2 römisch sechs 378, Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 251, Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 15 , Rdz 19 zu Einleitung zum Scheckgesetz). Der Scheck dient zwar der Zahlung, ist aber kein gesetzliches Zahlungsmittel (Baumbach-Hefermehl aaO Rdz 20). Der Scheckinhaber hat - auch ohne Widerruf - dem Bezogenen gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung des Schecks (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 126; SZ 25/175). Der Umstand, daß der von der Beklagten dem Kläger übergebene Scheck von der ausstellenden Bank auf sich selbst gezogen wurde vergleiche Artikel 6, Absatz 3, ScheckG), erhöht ohne jeden Zweifel die Sicherheit des Scheckempfängers ganz bedeutend. Dies ändert jedoch nichts daran, daß auch der Bankscheck ein Scheck ist, und daß deshalb die Wirkung der Erfüllung - eine Annahme des Schecks durch den Kläger an Zahlungs Statt ist ausdrücklich nicht erfolgt - erst eintritt, wenn der Gläubiger den Gegenwert des Schecks erhält (der von Schinnerer-Avancini, Bankverträge römisch drei, 98, behandelte Spezialfall der Honorierung des Akkreditivs kann nicht verallgemeinert werden). Die Behauptung, die Annahme eines von einer Bank ausgestellten Schecks bloß zahlungshalber sei schikanöse Rechtsausübung, kann als Neuerung im Revisionsverfahren nicht beachtet werden (Paragraph 507, Absatz 3, ZPO).
Mit Recht haben die Vorinstanzen in der zahlungshalber angenommenen Hingabe eines Schecks eine Erfüllung nicht gesehen und dem Klagebegehren stattgegeben. Der Revision mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.