Begründung:
Marianne H***, geboren am 20.4.1943, und Johann
A***, geboren am 17.5.1940, haben am 10.10.1964 die Ehe geschlossen. Obwohl die Ehe, der die am 29.11.1966 geborene Sonja A*** entstammt, am 4.11.1968 geschieden wurde, lebten die früheren Ehegatten weiterhin etwa 10 Jahre lang zusammen. Dieser Beziehung entstammen die am 6.4.1976 geborene Sandra und die am 8.4.1977 geborene Corinna. Zur Vormünderin der Kinder Sandra und Corinna wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 23.2.1978 Marianne A*** bestellt; die Vertretung und Vermögensverwaltung hinsichtlich Sonja wurde mit Beschluß desselben Gerichtes vom 28.4.1980 Johann A*** übertragen.
Am 1.9.1981 übersiedelte Marianne A***, die bis dahin in Linz gewohnt hatte, mit Sandra und Corinna nach Peuerbach, Roßanger. Marianne A*** hatte, nachdem sie wegen eines Nervenleidens dreimal, und zwar 1979, 1980 und 1981, in stationärer Behandlung des Wagner-Jauregg-Krankenhauses Linz gewesen war, wegen ihrer nervlichen Beschwerden 1981 die Arbeit aufgeben müssen und befindet sich seither in Pension. Als sich Marianne A*** im Juni 1986 neuerlich Untersuchungen, die mit einem längeren stationären Krankenhausaufenthalt verbunden waren, unterziehen mußte, brachte sie, nachdem sie sich mit ihren Kindern seit März 1986 - wie auch schon früher zeitweise - bei ihrer Mutter Franziska H***, Peuerbach, Kastlingeredt, aufgehalten hatte, Sandra zu ihrer Schwester Pauline D*** nach Peuerbach, Achleiten 13, während Corinna zunächst bei ihrer Großmutter blieb. In der Folge kam es über den Verbleib der Kinder zu erheblichen Spannungen zwischen Marianne A***, Franziska H*** und Pauline D***,
die zunächst damit beendet wurden, daß Pauline S***, eine Tochter der Pauline D***, die Kinder in ihre Familie in Altschwendt, Rödham (nahe Peuerbach), aufnahm und das Erstgericht für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den endgültigen Verbleib der Kinder es der Mutter verbot, die Kinder zu sich zu nehmen (ON 41). Ein dem Verfahren beigezogener ärztlicher Sachverständiger befürwortete die weitere Unterbringung der Kinder bei Pauline S***; die Eignung der mit ihrer Mutter, aber auch mit ihren anderen Verwandten zerstrittenen Kindesmutter als Pflege- und Erziehungsperson sei anzuzweifeln, wenn nicht abzulehnen, da sie durch ihr Verhalten und Einwirken das Kindeswohl gefährde und schädige (ON 44).
Mit Beschluß vom 18.8.1986 ordnete das Erstgericht hinsichtlich Sandra und Corinna die gerichtliche Erziehungshilfe (§§ 9, 26 JWG) an. Die Kindermutter sei schon physisch nicht in der Lage, sich ausreichend um die Kinder zu sorgen. Die Erziehung der Kinder durch die Mutter sei zumindest unzulänglich. Die Kinder lebten ständig im Spannungsfeld, das zwischen ihrer Mutter, ihrer Großmutter und der Schwester ihrer Mutter, Pauline D***, bestehe und zu einem die Minderjährigen schädigenden Abhängigkeitsverhältnis geführt habe (ON 48).Mit Beschluß vom 18.8.1986 ordnete das Erstgericht hinsichtlich Sandra und Corinna die gerichtliche Erziehungshilfe (Paragraphen 9, 26, JWG) an. Die Kindermutter sei schon physisch nicht in der Lage, sich ausreichend um die Kinder zu sorgen. Die Erziehung der Kinder durch die Mutter sei zumindest unzulänglich. Die Kinder lebten ständig im Spannungsfeld, das zwischen ihrer Mutter, ihrer Großmutter und der Schwester ihrer Mutter, Pauline D***, bestehe und zu einem die Minderjährigen schädigenden Abhängigkeitsverhältnis geführt habe (ON 48).
Am 25.8.1986 brachten Pauline D*** und der Mann der Pauline S*** dem Erstgericht zur Kenntnis, daß es immer wieder Schwierigkeiten gebe, wenn die Kinder in Kontakt mit ihrer Mutter und Großmutter kommen. Die Kinder hielten sich zur Zeit bei ihrer Großmutter auf, bei der sich auch ihre Mutter wieder befinde, hätten jedoch den Wunsch, zu Schulbeginn wieder zu Pauline S*** zurückzukehren. Pauline S*** und ihr Mann könnten diese Situation nicht mehr verkraften. Sie wollten deshalb die Kinder nicht mehr behalten.
Die Kinder blieben aus diesem Grund gemeinsam mit
ihrer - ständig bettlägerigen - Mutter bei ihrer Großmutter, die jedoch nach Berichten der Jugendwohlfahrtaußenstelle P*** keine geeignete Erzieherin für die Kinder war und mit der Mutter der Kinder immer wieder stritt (ON 53 und 61).
Über Antrag der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (ON 61) ordnete das Erstgericht mit Beschluß vom 19.11.1986 die gerichtliche Erziehungshilfe in Form der anderweitigen Unterbringung (§ 9 Abs 1 JWG) an (ON 63). Marianne A*** war mit einer Unterbringung der Kinder bei einer Pflegefamilie - in Aussicht genommen war zunächst eine Familie nahe Salzburg - und mit einer Übernahme der Vormundschaft über die Kinder durch das Jugendamt P*** einverstanden (ON 66). Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.11.1986 wurde dementsprechend die Bezirkshauptmannschaft G***, Jugendwohlfahrtaußenstelle P***, zum Vormund der Kinder bestellt (ON 67).Über Antrag der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (ON 61) ordnete das Erstgericht mit Beschluß vom 19.11.1986 die gerichtliche Erziehungshilfe in Form der anderweitigen Unterbringung (Paragraph 9, Absatz eins, JWG) an (ON 63). Marianne A*** war mit einer Unterbringung der Kinder bei einer Pflegefamilie - in Aussicht genommen war zunächst eine Familie nahe Salzburg - und mit einer Übernahme der Vormundschaft über die Kinder durch das Jugendamt P*** einverstanden (ON 66). Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.11.1986 wurde dementsprechend die Bezirkshauptmannschaft G***, Jugendwohlfahrtaußenstelle P***, zum Vormund der Kinder bestellt (ON 67).
Sandra und Corinna wurden daraufhin bei einer Pflegefamilie in Niederösterreich, Königstetten, untergebracht, bei der sie sich gut einlebten, obwohl es durch fast tägliche Anrufe der Kindesmutter zu großen psychischen Belastungen der Kinder kam (ON 81). Während der zehntägigen Osterferien 1987 befanden sich die Kinder bei ihren Verwandten, und zwar Sandra bei Pauline D***, Corinna bei ihrer Großmutter. Diese hatte die Kinder gemeinsam mit ihrem Sohn von der Pflegefamilie abgeholt und behauptet, das Jugendamt (als Vormund) habe es erlaubt, obwohl eine solche Erlaubnis nicht vorlag. Bei einem Besuch bei ihrer Mutter - die sich wieder in ihrer eigenen Wohnung aufhielt - wurden die Kinder von dieser bedrängt, bei ihr zu bleiben, sonst kämen sie in ein Erziehungsheim, so daß sie Angst bekamen und von ihr wegliefen (ON 82).
Am 15.7.1987 stellte die Großmutter Franziska H*** den Antrag, daß die Kinder sie "zu den hohen Festen und mindestens drei Wochen während der großen Schulferien" besuchen dürfen. Die Kinder sollten dann in ihrem Haus wohnen, und auch die Mutter Marianne A*** hätte die Möglichkeit, sie dort zu besuchen, um nicht gänzlich den Kontakt mit ihnen zu verlieren (ON 85). Das Erstgericht wies den Antrag der Großmutter ab. Gemäß § 148 Abs 2 ABGB hätten auch die Großeltern das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, doch habe das Gericht die Ausübung dieses Rechts in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln und nötigenfalls ganz zu untersagen. Ein Besuchsrecht der Großmutter hätte für die Kinder negative Folgen und würde sogar deren Verbleib bei der Pflegefamilie in Frage stellen. Dies würde für die Kinder eine besondere Härte bedeuten. Das begehrte Besuchsrecht sei daher abzulehnen.Am 15.7.1987 stellte die Großmutter Franziska H*** den Antrag, daß die Kinder sie "zu den hohen Festen und mindestens drei Wochen während der großen Schulferien" besuchen dürfen. Die Kinder sollten dann in ihrem Haus wohnen, und auch die Mutter Marianne A*** hätte die Möglichkeit, sie dort zu besuchen, um nicht gänzlich den Kontakt mit ihnen zu verlieren (ON 85). Das Erstgericht wies den Antrag der Großmutter ab. Gemäß Paragraph 148, Absatz 2, ABGB hätten auch die Großeltern das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, doch habe das Gericht die Ausübung dieses Rechts in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln und nötigenfalls ganz zu untersagen. Ein Besuchsrecht der Großmutter hätte für die Kinder negative Folgen und würde sogar deren Verbleib bei der Pflegefamilie in Frage stellen. Dies würde für die Kinder eine besondere Härte bedeuten. Das begehrte Besuchsrecht sei daher abzulehnen.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Abweisung eines Besuchsrechtes während der großen Schulferien 1987, hob sie aber im übrigen zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht auf. Das Recht der Großeltern auf persönlichen Verkehr mit den Enkelkindern sei schwächer als das der Eltern. Für die Frage der Gewährung eines derartigen Besuchsrechtes sei das Wohl der Kinder von entscheidender Bedeutung. Für die Entscheidung hinsichtlich des Besuchsrechtes (zu den "hohen Festtagen") sei eine Befragung der Großmutter vor allem über eine datumsmäßige Eingrenzung, über ihr derzeitiges Verhältnis zur Kindesmutter und darüber erforderlich, ob Gewähr gegeben sei, daß sich unliebsame Vorfälle wie zu Ostern 1987 nicht wiederholen können. Es seien auch die nunmehr 10-jährigen Minderjährigen und die betroffenen Pflegeeltern anzuhören, und schließlich sei das Ergebnis dem Vormund (Jugendamt P***) zur abschließenden Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.