Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 1 ZPO wendet sich die beklagte Partei gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, das Verfahren des Erstgerichtes leide ungeachtet der in der Berufung dargelegten Umstände nicht an einer Nichtigkeit iS des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wendet sich die beklagte Partei gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, das Verfahren des Erstgerichtes leide ungeachtet der in der Berufung dargelegten Umstände nicht an einer Nichtigkeit iS des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO.
Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann jedoch nach einhelliger Lehre (Fasching IV 299 f und 409) und Rechtsprechung (SZ 54/190, SZ 44/81) weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann jedoch nach einhelliger Lehre (Fasching römisch vier 299 f und 409) und Rechtsprechung (SZ 54/190, SZ 44/81) weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die beklagte Partei darin, daß zwei verschiedene Tatsachen festgestellt worden seien, die einander gegenseitig ausschlössen. Die Feststellung, die beklagte Partei sei als Eigentümerin der Liegenschaft mit einem ertraglosen Objekt konfrontiert, und die weitere Feststellung, die klagende Partei stehe einer Pächterin gegenüber, der das Objekt zu einem auffallend niedrigen Pachtzins in Bestand gegeben worden sei, stünden in Widerspruch zueinander. Denn entweder sei ein Pachtzins bezahlt worden, oder es sei keiner entrichtet worden. Sei aber ein Bestandzins geleistet worden, sei das Objekt nicht ertraglos.
Ganz abgesehen davon aber, daß hier Feststellungen der ersten Instanz vorliegen, die vom Berufungsgericht übernommen wurden und vor dem Revisionsgericht, das nicht Tatsacheninstanz ist, nicht bekämpft werden können, kann ein Widerspruch in den genannten Feststellungen nicht gefunden werden, da doch ein Pachtzins nach den Feststellungen eben nicht bezahlt wurde. Die Feststellung, es sei ein (auffallend niedriger) Pachtzins vereinbart worden, schließt noch keineswegs die Feststellung in sich, dieser Pachtzins sei auch bezahlt worden.
Nicht anders verhält es sich mit der vom Erstgericht getroffenen und von der zweiten Instanz übernommenen Feststellung über die vereinbarte Höhe des Pachtzinses. Es ist nicht ersichtlich, inwieferne hier "sogar der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß § 503 Abs 1 Z 3 ZPO erfüllt" erscheinen soll.Nicht anders verhält es sich mit der vom Erstgericht getroffenen und von der zweiten Instanz übernommenen Feststellung über die vereinbarte Höhe des Pachtzinses. Es ist nicht ersichtlich, inwieferne hier "sogar der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO erfüllt" erscheinen soll.
Ortsüblichkeit des festgestellten Pachtzinses hat die beklagte Partei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht behauptet. Ihr Vorbringen in der Revision (wie auch schon in der Berufung) verstößt insoweit gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot. Wie noch darzulegen sein wird, ist die Frage der Ortsüblichkeit des Pachtzinses für die Entscheidung im übrigen nicht wesentlich.
Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens über die Angemessenheit des von den Verpflichteten des Verfahrens E 79/85 des Erstgerichtes mit der beklagten Partei vereinbarten Pachtzinses könnte sowohl einen Verfahrensmangel, als auch einen Feststellungsmangel begründen. Daß der genannte Umstand einen Verfahrensmangel begründe, wurde in der Berufung nicht gerügt und kann deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Aber auch ein Feststellungsmangel liegt nicht vor, wie noch aufzuzeigen sein wird.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die beklagte Partei dagegen, daß nach Ansicht des Berufungsgerichtes auf die von der klagenden Partei eingebrachte Aufkündigung des Pachtvertrages nicht als auf eine gerichtskundige Tatsache Bedacht zu nehmen sei, wiewohl doch durch diese Aufkündigung - die das Bestehen eines Bestandverhältnisses voraussetze - das vorliegende Klagebegehren unschlüssig und sohin widerspruchsvoll erscheine.
Für den Richter stehen solche Tatsachen unzweifelhaft fest, die entweder allgemein offenkundig sind oder von ihm amtlich wahrgenommen wurden (JBl 1963, 617; ZVR 1959, 182). War der Erstrichter im gegenständlichen Rechtsstreit auch Erstrichter im Kündigungsverfahren 3 C 1144/87, ist deshalb entgegen dem im angefochtenen Urteil vertretenen Standpunkt davon auszugehen, daß es sich bei diesem Kündigungsverfahren um eine bei dem Erstgericht offenkundige Tatsache handelt (§ 269 ZPO). Nun ist es zwar richtig, daß eine Aufkündigung das Bestehen eines Bestandverhältnisses voraussetzt, das mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden soll, weshalb eine Aufkündigung, in der behauptet wird, ein Bestandverhältnis liege gar nicht vor, als unschlüssig aufzuheben ist (MietSlg 35.819 mwN). Damit ist freilich noch keineswegs gesagt, daß in einem neben dem Kündigungsstreit anhängigen zweiten Verfahren nicht die titellose Benützung einer Sache behauptet werden kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, auf diese Frage näher einzugehen. Denn auch im gegenständlichen Rechtsstreit geht die klagende Partei unmißverständlich davon aus, daß die Verpflichteten im Exekutionsverfahren E 79/85 des Erstgerichtes und die beklagte Partei einen Pachtvertrag abgeschlossen haben. Wäre es anders, erübrigte es sich, ihn anzufechten und seine Aufhebung zu begehren. Die beklagte Partei macht in der Revision schließlich geltend, es lägen, soweit die Vorinstanzen davon ausgingen, daß das Klagebegehren aus dem Grunde des § 2 Z 3 der AnfO berechtigt sei, Festellungsmängel vor. Denn es werde nicht klargestellt, "worin im konkreten Fall die Benachteiligungsabsicht erkannt werde und warum eine solche vertragliche Regelung überhaupt eine Benachteiligung mit sich bringen soll", zumal neben der festgestellten "Barpacht" die "Nebenleistungen" zu berücksichtigen seien, die den Pächter schon gemäß § 1099 ABGB treffen.Für den Richter stehen solche Tatsachen unzweifelhaft fest, die entweder allgemein offenkundig sind oder von ihm amtlich wahrgenommen wurden (JBl 1963, 617; ZVR 1959, 182). War der Erstrichter im gegenständlichen Rechtsstreit auch Erstrichter im Kündigungsverfahren 3 C 1144/87, ist deshalb entgegen dem im angefochtenen Urteil vertretenen Standpunkt davon auszugehen, daß es sich bei diesem Kündigungsverfahren um eine bei dem Erstgericht offenkundige Tatsache handelt (Paragraph 269, ZPO). Nun ist es zwar richtig, daß eine Aufkündigung das Bestehen eines Bestandverhältnisses voraussetzt, das mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden soll, weshalb eine Aufkündigung, in der behauptet wird, ein Bestandverhältnis liege gar nicht vor, als unschlüssig aufzuheben ist (MietSlg 35.819 mwN). Damit ist freilich noch keineswegs gesagt, daß in einem neben dem Kündigungsstreit anhängigen zweiten Verfahren nicht die titellose Benützung einer Sache behauptet werden kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, auf diese Frage näher einzugehen. Denn auch im gegenständlichen Rechtsstreit geht die klagende Partei unmißverständlich davon aus, daß die Verpflichteten im Exekutionsverfahren E 79/85 des Erstgerichtes und die beklagte Partei einen Pachtvertrag abgeschlossen haben. Wäre es anders, erübrigte es sich, ihn anzufechten und seine Aufhebung zu begehren. Die beklagte Partei macht in der Revision schließlich geltend, es lägen, soweit die Vorinstanzen davon ausgingen, daß das Klagebegehren aus dem Grunde des Paragraph 2, Ziffer 3, der AnfO berechtigt sei, Festellungsmängel vor. Denn es werde nicht klargestellt, "worin im konkreten Fall die Benachteiligungsabsicht erkannt werde und warum eine solche vertragliche Regelung überhaupt eine Benachteiligung mit sich bringen soll", zumal neben der festgestellten "Barpacht" die "Nebenleistungen" zu berücksichtigen seien, die den Pächter schon gemäß Paragraph 1099, ABGB treffen.
Die von der klagenden Partei bei einer Anfechtung nach § 2 Z 3 der AnfO zu behauptenden und zu beweisenden Tatbestandselemente sind (ebenso wie im Fall einer Anfechtung nach § 28 Z 3 KO)Die von der klagenden Partei bei einer Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer 3, der AnfO zu behauptenden und zu beweisenden Tatbestandselemente sind (ebenso wie im Fall einer Anfechtung nach Paragraph 28, Ziffer 3, KO)
die Rechtshandlung des Schuldners,
die dieser in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat,
die eingetretene Benachteiligung und
die Eigenschaft des Anfechtungsgegners als "anderer Teil" und als naher Angehöriger.
Die Benachteiligungsabsicht und die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis hievon beim anderen Teil bilden kein von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtenden erfaßtes Requisit. Gelingt der Beweis zu a) bis d), so steht es dem Anfechtungsgegner frei, zu behaupten und Beweis (Beweis des Gegenteils!) darüber zu führen, daß im maßgeblichen Zeitpunkt
der Schuldner gar keine Benachteiligungsabsicht hatte oder
ihm - dem anderen Teil - eine solche weder bekannt war noch bekannt sein mußte (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 161). Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil sind nicht Tatbestandsmerkmal, sie müssen nicht behauptet werden (Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 I Rz 19 zu § 28).ihm - dem anderen Teil - eine solche weder bekannt war noch bekannt sein mußte (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 161). Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil sind nicht Tatbestandsmerkmal, sie müssen nicht behauptet werden (Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 römisch eins Rz 19 zu Paragraph 28,).
Daß die Anfechtung des Pachtvertrages vom 7.Juli 1986 fristgerecht erfolgte, wird von der beklagten Partei ebensowenig in Frage gestellt wie der Umstand, daß die angefochtene Rechtshandlung zugunsten naher Angehöriger iS des § 4 AnfO vorgenommen wurde. Die durch die Rechtshandlung eingetretene Benachteiligung muß keine unmittelbare sein. Es genügt eine mittelbare Benachteiligung der Gläubiger (Bartsch-Pollak aaO, Rz 53 zu § 27). Die Rechtshandlung kann trotz völlig entsprechenden Entgelts nach den Umständen "verdächtig" sein, soferne nicht eine Veräußerung vorliegt, die bloß einen Austausch gleichwertiger, gleichgelagerter, gleich zugriffsfähiger Vermögensobjekte bewirkt (Ehrenzweig, Komm.z.AnfO, 125). Es erübrigen sich deshalb Feststellungen darüber, ob der vereinbarte Pachtzins angemessen oder doch ortsüblich ist, wie die beklagte Partei behauptet. Unbestritten ist, daß sich andere, ernsthafte Interessenten beim Versteigerungstermin durch den Pachtvertrag vom 7.Juli 1986 abhalten ließen, sich als Bieter zu beteiligen. Es liegt auf der Hand, daß der klagenden Partei schon allein hiedurch ein beträchtlicher Vermögensnachteil entstanden ist. Es ist deshalb auch entbehrlich, darauf einzugehen, ob die beklagte Partei den Pachtzins entrichtet oder nicht. Entrichtet sie ihn, wie festgestellt wurde, nicht, bedeutet dies lediglich einen weiteren Vermögensnachteil für die klagende Partei.Daß die Anfechtung des Pachtvertrages vom 7.Juli 1986 fristgerecht erfolgte, wird von der beklagten Partei ebensowenig in Frage gestellt wie der Umstand, daß die angefochtene Rechtshandlung zugunsten naher Angehöriger iS des Paragraph 4, AnfO vorgenommen wurde. Die durch die Rechtshandlung eingetretene Benachteiligung muß keine unmittelbare sein. Es genügt eine mittelbare Benachteiligung der Gläubiger (Bartsch-Pollak aaO, Rz 53 zu Paragraph 27,). Die Rechtshandlung kann trotz völlig entsprechenden Entgelts nach den Umständen "verdächtig" sein, soferne nicht eine Veräußerung vorliegt, die bloß einen Austausch gleichwertiger, gleichgelagerter, gleich zugriffsfähiger Vermögensobjekte bewirkt (Ehrenzweig, Komm.z.AnfO, 125). Es erübrigen sich deshalb Feststellungen darüber, ob der vereinbarte Pachtzins angemessen oder doch ortsüblich ist, wie die beklagte Partei behauptet. Unbestritten ist, daß sich andere, ernsthafte Interessenten beim Versteigerungstermin durch den Pachtvertrag vom 7.Juli 1986 abhalten ließen, sich als Bieter zu beteiligen. Es liegt auf der Hand, daß der klagenden Partei schon allein hiedurch ein beträchtlicher Vermögensnachteil entstanden ist. Es ist deshalb auch entbehrlich, darauf einzugehen, ob die beklagte Partei den Pachtzins entrichtet oder nicht. Entrichtet sie ihn, wie festgestellt wurde, nicht, bedeutet dies lediglich einen weiteren Vermögensnachteil für die klagende Partei.
Durch die Aufhebung des Pachtvertrages erlangt die klagende Partei eine evident verbesserte Befriedigungsmöglichkeit. Die Anfechtung des Pachtvertrages erweist sich damit als berechtigt (vgl. SZ 53/31).Durch die Aufhebung des Pachtvertrages erlangt die klagende Partei eine evident verbesserte Befriedigungsmöglichkeit. Die Anfechtung des Pachtvertrages erweist sich damit als berechtigt vergleiche SZ 53/31).
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen auch dem Räumungsbegehren stattgegeben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.