Der Rekurs ist berechtigt.
Der Kläger behauptet, dem Vorbringen des Beklagten lasse sich eine Anfechtungserklärung nicht entnehmen. Darüber hinaus sei das Scheitern des Festes auf Umstände zurückzuführen, die sich in der Sphäre des Beklagten, der zumindest Mitveranstalter gewesen sei, ereignet hätten. Es könne nicht das vom Beklagten übernommene Risiko auf den Kläger überwälzt werden.
Trotz genereller Unbeachtlichkeit des Motivirrtums bei entgeltlichen Verträgen (§ 901 ABGB) können im Einzelfall typische Motive auch bei derartigen Verträgen berücksichtigt werden (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 901). Die Parteien können beim Abschluß eines Vertrages mit Selbstverständlichkeit vom Bestehen, Fortbestehen oder vom Eintritt bestimmter Umstände ausgehen und sie nur deswegen nicht zur Bedingung des Geschäftes machen, weil niemand an die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung denkt. Es darf daher ein Vertrag auch dann gelöst werden, wenn die objektive (typische) Geschäftsgrundlage, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet, weggefallen und damit der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gebrachte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist (MietSlg.31.103). Es kann deshalb nur der Wegfall einer von beiden Parteien gemeinsam - ausdrücklich oder konkludent - dem Vertragsabschluß unterstellten Voraussetzung als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden (SZ 35/47, MietSlg.24.089). Die Möglichkeit der Auflösung eines Vertrages wegen Fortfalls der objektiven Geschäftsgrundlage ist jedoch dahingehend einzuschränken, daß sich niemand auf das Nichtvorhandensein einer Vertragsvoraussetzung berufen darf, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht. Jeder Vertragspartner muß vielmehr die Gefahr aller Umstände auf sich nehmen, die sich in seinem Bereich ereignen, und das Risiko eines Fehlschlages seiner Erwartungen tragen (MietSlg.31.103).Trotz genereller Unbeachtlichkeit des Motivirrtums bei entgeltlichen Verträgen (Paragraph 901, ABGB) können im Einzelfall typische Motive auch bei derartigen Verträgen berücksichtigt werden (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 901,). Die Parteien können beim Abschluß eines Vertrages mit Selbstverständlichkeit vom Bestehen, Fortbestehen oder vom Eintritt bestimmter Umstände ausgehen und sie nur deswegen nicht zur Bedingung des Geschäftes machen, weil niemand an die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung denkt. Es darf daher ein Vertrag auch dann gelöst werden, wenn die objektive (typische) Geschäftsgrundlage, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet, weggefallen und damit der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gebrachte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist (MietSlg.31.103). Es kann deshalb nur der Wegfall einer von beiden Parteien gemeinsam - ausdrücklich oder konkludent - dem Vertragsabschluß unterstellten Voraussetzung als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden (SZ 35/47, MietSlg.24.089). Die Möglichkeit der Auflösung eines Vertrages wegen Fortfalls der objektiven Geschäftsgrundlage ist jedoch dahingehend einzuschränken, daß sich niemand auf das Nichtvorhandensein einer Vertragsvoraussetzung berufen darf, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht. Jeder Vertragspartner muß vielmehr die Gefahr aller Umstände auf sich nehmen, die sich in seinem Bereich ereignen, und das Risiko eines Fehlschlages seiner Erwartungen tragen (MietSlg.31.103).
Der Beklagte hat die Vereinbarung mit dem Kläger vom 13. April 1985, Beilage A, ohne einen Beisatz unterschrieben, der darauf hindeuten würde, daß dies nur in Vertretung des "Wandervereines" geschehe. Auch das Berufungsgericht ist deshalb davon ausgegangen, daß der Beklagte diese Vereinbarung im eigenen Namen abgeschlossen hat, weil er ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse daran hatte, daß die vorgesehenen Engagements tatsächlich zustandekommen. Der Umstand, daß der Obmann des "Wandervereins", Peter S***, es dem Beklagten gegenüber übernommen hatte, die Genehmigung des Festes durch die Gemeinde Wien zu erwirken, ändert entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nichts daran, daß die Erlangung dieser Genehmigung rücksichtlich der Vereinbarung Beilage A, also gegenüber dem Kläger, dem Bereich des Beklagten zuzuordnen ist, zumal allein der Beklagte wegen seines Wunsches nach einem entsprechenden Musik- und Unterhaltsungsprogramm mit dem Kläger in Verbindung getreten war und der Kläger nichts zur Erlangung der behördlichen Genehmigung des Inselfestes zu unternehmen hatte (vgl. MietSlg.31.103). Der Beklagte hat deshalb das Risiko des Fehlschlages seiner Erwartung zu tragen, daß mit der behördlichen Genehmigung des Festes "alles glatt" gehen werde. Es ist richtig, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht bereits die Aufhebung des Vertrages bewirkt, sondern nur zur Anfechtung des Vertrages berechtigt (SZ 54/4, MietSlg.24.088). Das Revisionsgericht schließt sich zwar der Ansicht des Berufungsgerichtes an, daß dem Vorbringen des Beklagten eine solche Anfechtung schlüssig entnommen werden kann. Das ändert jedoch nichts an dem bereits dargestellten Ergebnis.Der Beklagte hat die Vereinbarung mit dem Kläger vom 13. April 1985, Beilage A, ohne einen Beisatz unterschrieben, der darauf hindeuten würde, daß dies nur in Vertretung des "Wandervereines" geschehe. Auch das Berufungsgericht ist deshalb davon ausgegangen, daß der Beklagte diese Vereinbarung im eigenen Namen abgeschlossen hat, weil er ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse daran hatte, daß die vorgesehenen Engagements tatsächlich zustandekommen. Der Umstand, daß der Obmann des "Wandervereins", Peter S***, es dem Beklagten gegenüber übernommen hatte, die Genehmigung des Festes durch die Gemeinde Wien zu erwirken, ändert entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nichts daran, daß die Erlangung dieser Genehmigung rücksichtlich der Vereinbarung Beilage A, also gegenüber dem Kläger, dem Bereich des Beklagten zuzuordnen ist, zumal allein der Beklagte wegen seines Wunsches nach einem entsprechenden Musik- und Unterhaltsungsprogramm mit dem Kläger in Verbindung getreten war und der Kläger nichts zur Erlangung der behördlichen Genehmigung des Inselfestes zu unternehmen hatte vergleiche MietSlg.31.103). Der Beklagte hat deshalb das Risiko des Fehlschlages seiner Erwartung zu tragen, daß mit der behördlichen Genehmigung des Festes "alles glatt" gehen werde. Es ist richtig, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht bereits die Aufhebung des Vertrages bewirkt, sondern nur zur Anfechtung des Vertrages berechtigt (SZ 54/4, MietSlg.24.088). Das Revisionsgericht schließt sich zwar der Ansicht des Berufungsgerichtes an, daß dem Vorbringen des Beklagten eine solche Anfechtung schlüssig entnommen werden kann. Das ändert jedoch nichts an dem bereits dargestellten Ergebnis.
Die Streitteile haben für den Fall der Nichteinhaltung des Vertrages (Beilage A) die Bezahlung eines Pönales in der Höhe der Gesamtsumme vom Schuldigen an den Nichtschuldigen vereinbart. Voraussetzung für den Verfall der Vertragsstrafe ist, daß der Schuldner die Leistungsstörung (Nichterfüllung), für welche die Vertragsstrafe vereinbart wurde, nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu vertreten hat. Der Vergütungsbetrag verfällt (im Zweifel) nur bei verschuldeter Nichterfüllung (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 1336; SZ 52/83).Die Streitteile haben für den Fall der Nichteinhaltung des Vertrages (Beilage A) die Bezahlung eines Pönales in der Höhe der Gesamtsumme vom Schuldigen an den Nichtschuldigen vereinbart. Voraussetzung für den Verfall der Vertragsstrafe ist, daß der Schuldner die Leistungsstörung (Nichterfüllung), für welche die Vertragsstrafe vereinbart wurde, nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu vertreten hat. Der Vergütungsbetrag verfällt (im Zweifel) nur bei verschuldeter Nichterfüllung (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 1336,; SZ 52/83).
Wie bereits dargelegt, oblag es gegenüber dem Kläger dem Beklagten, für die Genehmigung des Inselfestes durch die Gemeinde Wien Sorge zu tragen. Dem Vereinsobmann Peter S*** kommt in diesem Sinn lediglich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des Beklagten zu. Der Beklagte hätte deshalb den Beweis erbringen müssen, an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit ohne sein Verschulden - und ohne Verschulden seines Erfüllungsgehilfen (MietSlg.35.243) - verhindert worden zu sein (§ 1298 ABGB), die ihm obliegenden Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllt zu haben (JBl 1979, 259) und die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten zu haben (Reischauer aaO, Rdz 6 zu § 1298). Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Der Beklagte hat vielmehr die Vereinbarung vom 13. April 1985 offenbar in blindem Vertrauen darauf getroffen, daß Peter S*** die Genehmigung besorgen, und daß "alles glatt" gehen werde, ohne daß er selbst sich in irgendeiner Weise hierum zu bemühen brauche. Diese Sorglosigkeit begründet das Verschulden des Beklagten. Die Frage, ob es dem Beklagten (noch) zumutbar und möglich gewesen wäre, selbst die Genehmigung der Veranstaltung zu erlangen, nachdem er erfahren hatte, daß der "Wanderverein" nichts unternommen und die Veranstaltung nicht einmal angemeldet habe, ist deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.Wie bereits dargelegt, oblag es gegenüber dem Kläger dem Beklagten, für die Genehmigung des Inselfestes durch die Gemeinde Wien Sorge zu tragen. Dem Vereinsobmann Peter S*** kommt in diesem Sinn lediglich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des Beklagten zu. Der Beklagte hätte deshalb den Beweis erbringen müssen, an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit ohne sein Verschulden - und ohne Verschulden seines Erfüllungsgehilfen (MietSlg.35.243) - verhindert worden zu sein (Paragraph 1298, ABGB), die ihm obliegenden Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllt zu haben (JBl 1979, 259) und die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten zu haben (Reischauer aaO, Rdz 6 zu Paragraph 1298,). Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Der Beklagte hat vielmehr die Vereinbarung vom 13. April 1985 offenbar in blindem Vertrauen darauf getroffen, daß Peter S*** die Genehmigung besorgen, und daß "alles glatt" gehen werde, ohne daß er selbst sich in irgendeiner Weise hierum zu bemühen brauche. Diese Sorglosigkeit begründet das Verschulden des Beklagten. Die Frage, ob es dem Beklagten (noch) zumutbar und möglich gewesen wäre, selbst die Genehmigung der Veranstaltung zu erlangen, nachdem er erfahren hatte, daß der "Wanderverein" nichts unternommen und die Veranstaltung nicht einmal angemeldet habe, ist deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.
Der Beklagte ist daher verpflichtet, die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Zwar hat der Beklagte deren Mäßigung begehrt. Die von einem Vollkaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochene Vertragsstrafe unterliegt jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 348 HGB nicht der richterlichen Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB. Daß er Minderkaufmann im Sinne des § 4 HGB und § 348 HGB daher auf ihn nicht anzuwenden sei (§ 351 HGB), hat der Beklagte weder behauptet, noch auch bewiesen. Die Eigenschaft als Minderkaufmann muß aber stets derjenige beweisen, der daraus Rechte ableitet (SZ 54/186 mwN, Reischauer aaO, Rdz 17 zu § 1336).Der Beklagte ist daher verpflichtet, die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Zwar hat der Beklagte deren Mäßigung begehrt. Die von einem Vollkaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochene Vertragsstrafe unterliegt jedoch im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 348, HGB nicht der richterlichen Mäßigung nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB. Daß er Minderkaufmann im Sinne des Paragraph 4, HGB und Paragraph 348, HGB daher auf ihn nicht anzuwenden sei (Paragraph 351, HGB), hat der Beklagte weder behauptet, noch auch bewiesen. Die Eigenschaft als Minderkaufmann muß aber stets derjenige beweisen, der daraus Rechte ableitet (SZ 54/186 mwN, Reischauer aaO, Rdz 17 zu Paragraph 1336,).
Das Klagebegehren erweist sich damit als berechtigt, so daß dem Rekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.