Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Verschuldensfrage wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision (der Kläger strebt in erster Linie die Annahme des Alleinverschuldens der Beklagten an) ist nicht gerechtfertigt. Ob der Umstand, daß die Beklagte den Kläger bezüglich der Möglichkeit der Abstammung ihres Sohnes von einem anderen Mann im Unklaren gelassen hat, einen Scheidungsgrund bilden könnte, muß hier nicht erörtert werden, weil dieser Umstand vom Kläger bisher nicht als Scheidungsgrund geltend gemacht worden ist. Aus diesem Grunde kann im Revisionsverfahren nicht ein diesbezüglicher Ehescheidungsgrund angenommen werden. Dies schließt aber auch seine Berücksichtigung bei der Beurteilung im Hinblick auf die Verschuldensabwägung aus.
Im übrigen begründet der Kläger sein Begehren, das alleinige Verschulden der Beklagten an der Ehescheidung, zumindestens aber ihr überwiegendes oder nicht sein überwiegendes auszusprechen, ausschließlich mit dem Hinweis auf den festgestellten Ehebruch der Beklagten. Daß es sich hiebei um eine an sich verfristete Eheverfehlung handelt, die lediglich gemäß § 59 Abs 3 EheG berücksichtigt werden kann, sieht auch der Kläger ein. Die Prüfung, ob die Schuld des einen der Ehegatten überwiegt, hat sich nicht nur auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf zu erstrecken, in welchem Umfang die beiderseitigen Verfehlungen zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (7 Ob 581, 582/88, EFSlg.13.957 ua). Maßgebend ist also, durch wessen Verhalten die Zerrüttung unheilbar geworden ist (EFSlg.25.087, 20.516, 2 Ob 578/83 ua).Im übrigen begründet der Kläger sein Begehren, das alleinige Verschulden der Beklagten an der Ehescheidung, zumindestens aber ihr überwiegendes oder nicht sein überwiegendes auszusprechen, ausschließlich mit dem Hinweis auf den festgestellten Ehebruch der Beklagten. Daß es sich hiebei um eine an sich verfristete Eheverfehlung handelt, die lediglich gemäß Paragraph 59, Absatz 3, EheG berücksichtigt werden kann, sieht auch der Kläger ein. Die Prüfung, ob die Schuld des einen der Ehegatten überwiegt, hat sich nicht nur auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf zu erstrecken, in welchem Umfang die beiderseitigen Verfehlungen zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (7 Ob 581, 582/88, EFSlg.13.957 ua). Maßgebend ist also, durch wessen Verhalten die Zerrüttung unheilbar geworden ist (EFSlg.25.087, 20.516, 2 Ob 578/83 ua).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß nach den getroffenen Feststellungen der Ehebruch der Beklagten zu der Zerrüttung der Ehe überhaupt nicht beigetragen hat. Vielmehr war die Zerrüttung vorwiegend auf das jahrelange Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen. Die festgestellten Eheverfehlungen der Beklagten, die diese innerhalb der Frist des § 57 EheG gesetzt hat, treten demgegenüber an Bedeutung weit zurück. Läßt man also den Ehebruch der Beklagten außer Betracht, so bedarf es wohl keiner näheren Begründung, daß nach dem festgestellten Sachverhalt das Verschulden des Klägers gegenüber dem Verschulden der Beklagten augenscheinlich hervortritt. Daran ändert aber, entgegen der Rechtsansicht des Klägers, auch der lange zurückliegende Ehebruch der Beklagten nichts. Verfristete Eheverfehlungen sind nämlich grundsätzlich gegenüber nichtverfristeten geringer zu bewerten (JBl.1963, 379 ua). Wenn auch das Gesetz keinen Zeitpunkt anführt, der als absolute Grenze für die Berücksichtigung verfristeter Eheverfehlungen anzusehen ist, so liegt es doch auf der Hand, daß im allgemeinen die seit der Eheverfehlung verstrichene Zeit von nicht zu unterschätzender Bedeutung sein wird. Je länger eine Eheverfehlung zurückliegt, desto weniger kann ihr bei der Verschuldensabwägung Bedeutung zukommen. Ausgehend von dieser Erwägung ergibt sich aber im vorliegenden Fall, daß ein Ehebruch, der nahezu 20 Jahre vor der eingetretenen Zerrüttung der Ehe unter ganz speziellen Ausnahmsbedingungen begangen worden ist, gegenüber dem späteren grob ehewidrigen Verhalten des anderen Ehegatten, das letzten Endes der Ehe ihre entscheidenden Grundlagen entzogen hat, nicht mehr erheblich ins Gewicht fällt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß nach den getroffenen Feststellungen der Ehebruch der Beklagten zu der Zerrüttung der Ehe überhaupt nicht beigetragen hat. Vielmehr war die Zerrüttung vorwiegend auf das jahrelange Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen. Die festgestellten Eheverfehlungen der Beklagten, die diese innerhalb der Frist des Paragraph 57, EheG gesetzt hat, treten demgegenüber an Bedeutung weit zurück. Läßt man also den Ehebruch der Beklagten außer Betracht, so bedarf es wohl keiner näheren Begründung, daß nach dem festgestellten Sachverhalt das Verschulden des Klägers gegenüber dem Verschulden der Beklagten augenscheinlich hervortritt. Daran ändert aber, entgegen der Rechtsansicht des Klägers, auch der lange zurückliegende Ehebruch der Beklagten nichts. Verfristete Eheverfehlungen sind nämlich grundsätzlich gegenüber nichtverfristeten geringer zu bewerten (JBl.1963, 379 ua). Wenn auch das Gesetz keinen Zeitpunkt anführt, der als absolute Grenze für die Berücksichtigung verfristeter Eheverfehlungen anzusehen ist, so liegt es doch auf der Hand, daß im allgemeinen die seit der Eheverfehlung verstrichene Zeit von nicht zu unterschätzender Bedeutung sein wird. Je länger eine Eheverfehlung zurückliegt, desto weniger kann ihr bei der Verschuldensabwägung Bedeutung zukommen. Ausgehend von dieser Erwägung ergibt sich aber im vorliegenden Fall, daß ein Ehebruch, der nahezu 20 Jahre vor der eingetretenen Zerrüttung der Ehe unter ganz speziellen Ausnahmsbedingungen begangen worden ist, gegenüber dem späteren grob ehewidrigen Verhalten des anderen Ehegatten, das letzten Endes der Ehe ihre entscheidenden Grundlagen entzogen hat, nicht mehr erheblich ins Gewicht fällt.
Ebenso wie die Vorinstanzen vertritt demnach auch der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht, daß unter Abwägung des beiderseitigen Gesamtverhaltens der vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensausspruch richtig ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.