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Entscheidung 7 Ob 72/12g×

Entscheidung 7 Ob 72/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob72/12g

Entscheidungsdatum

09.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Z*****, vertreten durch Dr. Leopold Specht, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Specht Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Versicherung AG *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, wegen 96.417,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2012, GZ 1 R 294/11d-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar ging das Berufungsgericht - mangels erstgerichtlicher Feststellungen aktenwidrig - davon aus, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag „nach Mahnung des Versicherungsnehmers“ prämienfrei stellte, jedoch kommt es auf das Vorliegen einer qualifizierten Mahnung gemäß Paragraph 39, VersVG nicht an.

Die Beklagte ist nach Paragraph 10, der vereinbarten Versicherungsbedingungen für Risikoversicherungen („Was gilt bei Selbstmord?“) wegen des Selbstmords des Versicherungsnehmers innerhalb von drei Jahren seit Abschluss der Lebensversicherung nur zur Bezahlung des tariflichen Rückkaufswerts verpflichtet. Dazu führt die Klägerin in der außerordentlichen Revision nichts aus. Mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, ein Mitarbeiter einer Bank habe sie mehr als ein Jahr nach dem Selbstmord des Versicherungsnehmers darauf hingewiesen, dass „das Risiko des Selbstmords durch eine bestehende Zusatzversicherung“ bei der Beklagten gedeckt gewesen sei, trat sie dem Einwand der Beklagten zum Risikoausschluss bei Selbstmord des Versicherungsnehmers nicht substanziiert entgegen. Den tariflichen Rückkaufswert begehrt die Klägerin nicht, sondern den Differenzbetrag zwischen der Versicherungssumme von 100.000 EUR und der - unter Berücksichtigung der Prämienfreistellung - ohnedies gezahlten Versicherungs-, leistung von 3.582,23 EUR. Dass der tarifliche Rückkaufswert höher als diese von der Beklagten erbrachte Versicherungsleistung ist, behauptete die Klägerin nicht.

Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

Vertragsversicherungsrecht

Textnummer

E100858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00072.12G.0509.000

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20120509_OGH0002_0070OB00072_12G0000_000