Entscheidung 7 Ob 72/23y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* M*, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* Ltd, *, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 129.629,21 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. März 2023, GZ 4 R 17/23m-51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta. Sie verfügt über keine nationale Glücksspiellizenz in Österreich, bietet aber hier auf einer von ihr betriebenen Website Online- Glücksspiele an. Der Kläger beteiligte sich daran und erlitt im Zeitraum Februar 2019 bis März 2020 Verluste in Höhe des Klagebetrags.
[2] Die Vorinstanzen gaben der vom Kläger auf die Unwirksamkeit der Glücksspielverträge gestützten Klage auf Rückersatz statt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO unzulässig: [3] Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
[4] 1. Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in mehreren aktuellen Entscheidungen neuerlich festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (2 Ob 221/22x, 1 Ob 25/23t, 7 Ob 44/23f, jeweils mwN). Auch die von der Beklagten behauptete unionsrechtswidrige Inkohärenz der das Glücksspielangebot beschränkenden nationalen Regelungen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach verneint (vgl etwa 3 Ob 72/21s, 5 Ob 30/21d = ecolex 2021, 900 [zustimmend Peschel/Göschlberger]; 9 Ob 20/21p). Die Überlegungen der Revisionswerberin bringen daher keine neuen Argumente, die den Senat zu einem Abgehen von der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs veranlassen könnten. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen ist somit nicht korrekturbedürftig. [4] 1. Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in mehreren aktuellen Entscheidungen neuerlich festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (2 Ob 221/22x, 1 Ob 25/23t, 7 Ob 44/23f, jeweils mwN). Auch die von der Beklagten behauptete unionsrechtswidrige Inkohärenz der das Glücksspielangebot beschränkenden nationalen Regelungen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach verneint vergleiche etwa 3 Ob 72/21s, 5 Ob 30/21d = ecolex 2021, 900 [zustimmend Peschel/Göschlberger]; 9 Ob 20/21p). Die Überlegungen der Revisionswerberin bringen daher keine neuen Argumente, die den Senat zu einem Abgehen von der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs veranlassen könnten. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen ist somit nicht korrekturbedürftig.
[5] 2. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [5] 2. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00072.23Y.0524.000
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20230524_OGH0002_0070OB00072_23Y0000_000