Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Vorerst ist der Rekursantrag verfehlt, weil der Oberste Gerichtshof auf Grund eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes keine Sachentscheidung fällen kann. Der verfehlte Rekursantrag schadet jedoch nicht, weil klar erkennbar ist, daß die Beklagte die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung mit gleichzeitigem Auftrag an das Berufungsgericht zur Sachentscheidung anstrebt.
Es mag tatsächlich fraglich sein, ob die Annahme des Berufungsgerichtes, es sei unbestritten, daß die vorgelegten Versicherungsbedingungen dem Vertrag zugrundegelegt worden seien, in der Erklärung der Klägerin zu der Urkunde Beilage 3 Deckung findet (S 16 d.A.). Durch die diesbezügliche Feststellung des Berufungsgerichtes kann jedoch keinesfalls die Beklagte beschwert sein, weil diese Feststellung ihrem Parteivorbringen entspricht. Nicht sie hat die Vereinbarung der vorgelegten Bedingungen bestritten, sondern allenfalls die Klägerin, die sich jedoch durch die diesbezügliche Feststellung des Berufungsgerichtes nicht beschwert erachtet.
Im übrigen mußte das Fehlen einer Feststellung darüber, ob die vorgelegten Bedingungen dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegt worden sind oder nicht, auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles führen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes bezüglich der Wirkungen der §§ 154 und 156 VersVG treffen vollinhaltlich zu. Auch der Rekurs bringt nichts dagegen vor. Richtig hat das Berufungsgericht insbesondere erkannt, daß zwar § 156 Abs 1 VersVG Verfügungen zu Lasten des geschädigten Dritten ausschließen will, daß jedoch von einer Verfügung zu lasten des geschädigten Dritten dann keine Rede mehr sein kann, wenn dieser einer Auszahlung des Schadensbetrages an den Versicherungsnehmer ausdrücklich zugestimmt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hier auf die eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes bezüglich der Wirkungen der Paragraphen 154 und 156 VersVG treffen vollinhaltlich zu. Auch der Rekurs bringt nichts dagegen vor. Richtig hat das Berufungsgericht insbesondere erkannt, daß zwar Paragraph 156, Absatz eins, VersVG Verfügungen zu Lasten des geschädigten Dritten ausschließen will, daß jedoch von einer Verfügung zu lasten des geschädigten Dritten dann keine Rede mehr sein kann, wenn dieser einer Auszahlung des Schadensbetrages an den Versicherungsnehmer ausdrücklich zugestimmt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hier auf die eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen.
Der Rekurs erblickt eine unrichtige rechtliche Beurteilung gar nicht in den Ausführungen des Berufungsgerichtes sondern darin, daß dieses überhaupt die behauptete „Zession“ als beachtlich bezeichnet hat. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis seien nach Ansicht der Beklagten die Bestimmungen des CMR anzuwenden. Diese seien zwingender Natur und untersagen ausdrücklich Abmachungen, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt. Selbst wenn daher die von der Klägerin behauptete Zession stattgefunden hätte, wäre sie, als gegen zwingendes Recht verstoßend, unwirksam.
Vorerst muß darauf verwiesen werden, daß im vorliegenden Fall von einer Zession im eigentlichen Sinn keine Rede sein kann. § 1392 ABGB ersteht unter einer Zession die Übertragung einer Forderung von einer Person an eine andere. Nach § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Bezug auf die überlassene Forderung dieselben.Vorerst muß darauf verwiesen werden, daß im vorliegenden Fall von einer Zession im eigentlichen Sinn keine Rede sein kann. Paragraph 1392, ABGB ersteht unter einer Zession die Übertragung einer Forderung von einer Person an eine andere. Nach Paragraph 1394, ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Bezug auf die überlassene Forderung dieselben.
Aus einem Versicherungsvertrag erwachsen – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – nur dem Versicherten Rechte, nicht aber auch dem geschädigten Dritten. Dieser hat lediglich wirtschaftlich die Leistung aus der Versicherung zu erhalten, jedoch keine eigene Forderung gegen den Versicherer. Im Regelfall steht ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer bzw dem Versicherten, nicht aber dem geschädigten Dritten zu. Demnach hat der geschädigte Dritte keine Forderung gegen den Versicherer, weshalb er eine solche auch nicht abtreten kann. Das hilfsweise Vorbringen der Klägerin kann daher überhaupt nur dahin verstanden werden, daß der geschädigte Dritte mit einer Auszahlung des Schadensbetrages an die Klägerin einverstanden sei und im Falle einer solchen Auszahlung keinerlei Ansprüche an die Beklagte mehr stellen werde (auch nicht im Wege einer Drittschuldnerexekution). Schon aus diesem Grunde sind die rechtlichen Voraussetzungen, von denen der Rekurs ausgeht, nicht gegeben.
Im übrigen mißversteht die Rekurswerberin die durch das CMR geschaffene Rechtslage. Dieses Übereinkommen hat nämlich nicht Versicherungsverträge zwischen Frachtführern und Versicherern zum Gegenstand, sondern regelt, wie sich aus seinem Art 1 ergibt, die vertraglichen Beziehungen zwischen Frachtführer und Auftraggeber im einzelnen Frachtvertrag. Art 6 schreibt die Errichtung eines Frachtbriefes vor, der nach Punkt 2 e, für den Fall als der Absender eine Weisung zum Abschluß einer Versicherung des Gutes gegeben hat, diesbezügliche Angaben enthalten muß. Art 41.1. setzt nun tatsächlich fest, daß, unbeschadet der hier nicht in Betracht kommenden Fälle des Art 40, jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist. Wichtig ist nach Art 41, 2. insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt.Im übrigen mißversteht die Rekurswerberin die durch das CMR geschaffene Rechtslage. Dieses Übereinkommen hat nämlich nicht Versicherungsverträge zwischen Frachtführern und Versicherern zum Gegenstand, sondern regelt, wie sich aus seinem Artikel eins, ergibt, die vertraglichen Beziehungen zwischen Frachtführer und Auftraggeber im einzelnen Frachtvertrag. Artikel 6, schreibt die Errichtung eines Frachtbriefes vor, der nach Punkt 2 e, für den Fall als der Absender eine Weisung zum Abschluß einer Versicherung des Gutes gegeben hat, diesbezügliche Angaben enthalten muß. Artikel 41 Punkt eins, setzt nun tatsächlich fest, daß, unbeschadet der hier nicht in Betracht kommenden Fälle des Artikel 40,, jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist. Wichtig ist nach Artikel 41,, 2. insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt.
Die Regelung, daß eine Vereinbarung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, nichtig ist, war für die Länder ohne Pflichtversicherung notwendig. Es soll verhindert werden, dass der Unternehmer über eine Transportversicherung des Absenders begünstigt wird und daß seine gesetzliche Haftpflicht praktisch ausscheidet (Muth, Leitfaden zum CMR, 123). Demnach betrifft diese Bestimmung ausschließlich Transportversicherungen des Absenders oder derartige Versicherungen, die zu seinen Gunsten abgeschlossen worden sind, nicht aber Haftpflichtversicherungen des Frachtführers. Nach den §§ 129 ff. VersVG ist Transportversicherung die Versicherung von Gütern oder Transportmitteln. Daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine derartige Versicherung, sondern um eine Haftpflichtversicherung handelt, haben die Untergerichte richtig erkannt. Dies entspricht auch dem Prozeßstandpunkt der Beklagten. Wie bereits oben ausgeführt wurde, entstehen aus einer Haftpflichtversicherung des Frachtführers in der Regel nicht Ansprüche des Absenders des transportierten Gutes, sondern Versicherungsansprüche des Frachtführers auf Deckung jener Haftungsansprüche, die gegen ihn gestellt werden. Demnach bietet eine solche Versicherung für eine Zession durch den Absender des Gutes an den Frachtführer gar keine Möglichkeit. Aus diesen Erwägungen ergibt sich zwingend, daß Art 41, 2. CMR nur Ansprüche aus der Transportversicherung zum Gegenstand hat, was im übrigen schon der Wortlaut, der von der Versicherung des Gutes spricht, klar dartut.Die Regelung, daß eine Vereinbarung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, nichtig ist, war für die Länder ohne Pflichtversicherung notwendig. Es soll verhindert werden, dass der Unternehmer über eine Transportversicherung des Absenders begünstigt wird und daß seine gesetzliche Haftpflicht praktisch ausscheidet (Muth, Leitfaden zum CMR, 123). Demnach betrifft diese Bestimmung ausschließlich Transportversicherungen des Absenders oder derartige Versicherungen, die zu seinen Gunsten abgeschlossen worden sind, nicht aber Haftpflichtversicherungen des Frachtführers. Nach den Paragraphen 129, ff. VersVG ist Transportversicherung die Versicherung von Gütern oder Transportmitteln. Daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine derartige Versicherung, sondern um eine Haftpflichtversicherung handelt, haben die Untergerichte richtig erkannt. Dies entspricht auch dem Prozeßstandpunkt der Beklagten. Wie bereits oben ausgeführt wurde, entstehen aus einer Haftpflichtversicherung des Frachtführers in der Regel nicht Ansprüche des Absenders des transportierten Gutes, sondern Versicherungsansprüche des Frachtführers auf Deckung jener Haftungsansprüche, die gegen ihn gestellt werden. Demnach bietet eine solche Versicherung für eine Zession durch den Absender des Gutes an den Frachtführer gar keine Möglichkeit. Aus diesen Erwägungen ergibt sich zwingend, daß Artikel 41, 2, CMR nur Ansprüche aus der Transportversicherung zum Gegenstand hat, was im übrigen schon der Wortlaut, der von der Versicherung des Gutes spricht, klar dartut.
Da demnach die von der Klägerin behauptete „Zession“ (richtig Zustimmung zur Auszahlung des Schadensbetrages an die Klägerin) nicht unbeachtlich ist, hat das Berufungsgericht zutreffend eine Prüfung dieser Behauptung für notwendig erachtet. Allerdings ist es im Irrtum, wenn es den behaupteten Vorgang, der falschen Bezeichnung der Klägerin folgend, als Zession bezeichnet. Hier sei auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen, aus denen sich jedoch ergibt, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis richtig ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.